Keine nähere Regelung

  • Der Richter hat PKH bewilligt. Punkt.

    Nachdem weiter nichts geschrieben steht - ist sie dann automatisch ohne Raten, oder muss der Beschluss ergänzt werden? § 120 ZPO deutet auf die zweite Alternative hin.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mh, ich meine das ist auszulegen in Ratenfrei, voller Umfang und ab Antragstellung. Guck mal in Kollegen Z, Rdn 1 zu § 120 und Rdn 41 zu § 119 CPO

  • Den Fall haben wir immer dann, wenn im Verhandlunghstermin PKH bewilligt wird. Da stehen auch nur 2 Sätze: Bewilligt und xy beigeordnet. Das wird dann automatisch als PKH "ohne" gesehen.

  • Den Fall haben wir immer dann, wenn im Verhandlunghstermin PKH bewilligt wird. Da stehen auch nur 2 Sätze: Bewilligt und xy beigeordnet. Das wird dann automatisch als PKH "ohne" gesehen.


    :zustimm:
    Eine Beiordnung muss m.E. jedoch ausdrücklich im Beschluss erfolgen - und zwar für einen namentlich zu bezeichnenden RA.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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