Der Richter hat PKH bewilligt. Punkt.
Nachdem weiter nichts geschrieben steht - ist sie dann automatisch ohne Raten, oder muss der Beschluss ergänzt werden? § 120 ZPO deutet auf die zweite Alternative hin.
Keine nähere Regelung
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Mh, ich meine das ist auszulegen in Ratenfrei, voller Umfang und ab Antragstellung. Guck mal in Kollegen Z, Rdn 1 zu § 120 und Rdn 41 zu § 119 CPO
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Den Fall haben wir immer dann, wenn im Verhandlunghstermin PKH bewilligt wird. Da stehen auch nur 2 Sätze: Bewilligt und xy beigeordnet. Das wird dann automatisch als PKH "ohne" gesehen.
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Den Fall haben wir immer dann, wenn im Verhandlunghstermin PKH bewilligt wird. Da stehen auch nur 2 Sätze: Bewilligt und xy beigeordnet. Das wird dann automatisch als PKH "ohne" gesehen.
Eine Beiordnung muss m.E. jedoch ausdrücklich im Beschluss erfolgen - und zwar für einen namentlich zu bezeichnenden RA. -
Genau: keine Angabe = keine Zahlungsbestimmung -
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