Schuldner arbeitet in der Schweiz

  • Die sechs Jahre sind abgelaufen und es ist vorzeitig über die RSB zu entscheiden, da noch kein Schlusstermin stattgefunden hat.

    Der Schuldner arbeitet in der Schweiz, ist angestellt, und führt die pfändbaren Anteil nicht an den TH ab. Versagungstatbestand?

  • [FONT=&quot]LG Göttingen: Beschluss vom 27.05.2010 - 10 T 48/10

    Leitsätze:
    1. Führt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode die pfändbaren Teile seines Einkommens nicht an den Treuhänder ab, liegt darin kein Verstoß gegen § 295 I Nr. 3 InsO.

    2. Die in der Wohlverhaltensperiode abzuführenden pfändbaren Anteile des Einkommens sind keine sonstigen Beträge i. S. des § 4c Nr. 3 InsO.[/FONT]

  • die Entscheidung des LG Göttingen ist aus zwei Gründen nicht anwendbar:

    1. wegen des noch laufenden Verfahrens ist 295,296 InsO nicht anwendbar.

    2. BGH hat in der WVP die Verpflichtung des Schuldners gesehen, im Falle des Zuflusses von pfändbaren Bezügen an ihn, dies an den TH abzuführen. Diese Intension ergibt sich auch aus BT-Drucks 12 / 2443.


    Aber konkret: hier sehe keine Chance die RSB zu versagen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Richterzuständigkeit? (Ich mein', wir machen hier ja auch viel vorbereitend für die Richter, aber das machen sie dann doch selber ;))

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • wenn er sein Einkommen verschwiegen hat, da ja.

    Ich habe aber so meine Zweifel, ob Mitwirkungspflicht sich auf die Abführung beziehen kann.

    Mitwirkung würde ich immer nur auf § 97 InsO zu beziehen.

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  • Die Gretchenfrage ist hier doch, inwieweit die Pflichten des Schuldners nach § 97 InsO gehen. Speziell wohl, ob der Schuldner gem. § 97 II InsO verpflichtet ist, Insolvenzmasse an den IV herauszugeben. Wobei sich hier schon die Frage stellt, ob der Schuldner nicht mit der Angabe des Arbeitgebers und der Bereitstellung von Lohnabrechnungen seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, da der IV ja dann die Beträge beim Drittschuldner geltend machen kann. Ich frage mich hier nur am Rande, wieso da im Verfahren über 6 Jahre nichts passiert ist...
    Andererseits hätte man dann aber den lustigen Zustand, dass einem Schuldner, der keine Angaben macht, die RSB versagt würde, während sie ein Schuldner, der grinsend sagt: "Ich habe Masse, aber ich gebe sie euch nicht..." bekommen würde...
    Naja, kann man in beide Richtungen argumentieren - da soll sich mal Dein Richter den Kopf zerbrechen und am besten so entscheiden, dass das Ding bei der Beschwerdekammer landet:D.

  • Tja, da heißt es "Zeigt der Schuldner die Beschäftigung bei einer Firma nicht an und führt auch den pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Insolvenzverwalter nicht ab, so ist ihm die Restschludbfreiung zu versagen." Wenn man es so liest, müssten beide Voraussetzungen vorliegen. Aber ob man den Schuldner einfach so damit durchkommen lassen kann, dass er dauerhaft pfändbares Einkommen nicht abführt :gruebel:? Wenn die Höhe des Betrages (mal) womöglich wegen irgendwelcher nur teilweise pfändbaren Gehaltsanteile oder des Wegfalls eines Unterhaltberechtigten oder was weiß ich nicht stimmt: Okay - das kann man dem Schuldner vielleicht nicht anlasten. Aber über einen längeren Zeitraum gar nichts abführen? Man (der Richter - Willkommen: Gerade 2 Wochen dabei und schon eine strittige Rsb-Versagung auf dem Tisch!) kann's ja mal versuchen, mag der Schuldner Beschwerde einlegen ...:teufel:

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  • Selbst wenn der Schuldner den Arbeitgeber angegeben hätte, wie sollte denn der TH gegen den Arbeitgeber vorgehen. Ich meine, dass die Schweiz alles was Deutsch ist (im vollstreckungsrechtlichen Sinne) nicht anerkennt.




    Zur (Ohn)Macht des deutschen IV in der Schweiz:

    ZInsO 2010, 607 - 612
    Enden die Befugnisse eines deutschen Insolvenzverwalters an der schweizerischen Staatsgrenze?

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  • übler Fall, ich frag mich allerdings genauso wie Astaroth, warum (ggfls.wielange) garnix geschehen ist.
    Jezt mal "kreativer Versuch" der frühzeitigen Nachtschicht:D
    1. es gilt die lex fori concursus
    2. es ist deutsches Pfändungsrecht für die Berechnung anwendbar
    3. ist es dem Verwalter aufgrund des IPR nicht möglich, den Anspruch aus dem Insolvenzbeschlag gegen den Arbeitnehmer geltend zu machen besteht m.E. über 97 II InsO eine Verpflichtung in Grenzen des schweizerischen Rechts zu zedieren
    (und/oder) die Masse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Schuldner nicht zu Unrecht (arg. e. 81 InsO) verfügt hätte (oki ich spar mir mal die Ausführungen zur absoluten und relativen Unwirksamkeit i.S.d. 81 und dem IPR-Bezug).
    M.a.W. ist dem Schuldner rechtlich die in der Schweiz erzielten nach deutschem Recht pfändbaren Einkünfte nicht möglich, so hat er die Beträge abzuführen. (andere frage wäre, ob ggfls. die Beträge nach 850 f ZPO entsprechend zu bestimmen wären im Hinblick auf die besonders hohen Lebenskosten in der Schweiz; wir haben solche Fälle hier für alle Beteiligten sinnvoll gelöst).

    Jetzt stellt sich nur die Frage, wie damit umgehen: die bisher gestellten Versagungsanträge dürften unzulässig sein.
    Ich würde mit dem Richter vorher mal sprechen, und in Absprache den "kleinen Schlusstermin" dann anberaumen. Wird versagt, ist gut, wenn nicht auch: das Verfahren selbst wird (unabhängig davon, was bei der RSB rauskommt) solange nicht aufgehoben, bis gezahlt wurde. Sollte der Schuldner dann mal in 30 oder 40 Jahren noch erben.... um so besser......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Danke für den Aufsatz. Du liest wohl alles?;)




    nicht alles, mir ist leider in der ZVI ein für mich wichtiger Artikel entgangen.:oops:

    Aber, so hat man es an der Uni in unserem Fachbereich gelernt: wenigstens das abstract lesen. Außerdem habe ich, wohl wie Du, eine ganz gute eigene Datenbank.

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