§ 298-Antrag anlässlich der § 300er Anhörung

  • Hallo zusammen,

    Themen zu §298er-Anträgen gibt es hier ja einige. Deshalb nochmal eine kurze Frage.

    Im Laufe der WVP konnte der TH Einnahmen verbuchen und hat sich dementsprechend Vorschüsse (473,00 Euro) entnommen. Rückstellungen wurden aber lediglich für Bankauslagen gebildet.
    Nach Ablauf der Abtretungserklärung und im Rahmen der § 300er Anhörung stellt der TH jetzt den § 298er Antrag weil ausgerechnet im letzten Jahr keine Einnahmen mehr eingegangen sind.
    Die ausstehende Restvergütung beträgt 166,11 Euro.

    Zunächst stellte sich mir die Frage, welcher Betrag ist beim Schuldner anzufordern? Lediglich die Mindestvergütung lt. Gesetzestext oder der gesamte Restbetrag?

    Als ich dann in meinem Präsenzkommentar (mehr Literatur steht mir z.Zt. nicht zur Vfg.) blätterte fand ich eine knappe Bemerkung die sinngemäß sagte: Wenn der TH aus laufenden Einnahmen keine Rückstellung bildet, die zur Deckung der Mindestvergütung geeignet sind, ist er selbst schuld. Ein Versagungsantrag ist dann wg. des geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unbegründet.

    Und jetzt steh ich hier...

    Wie seht ihr die Angelegenheit? Gibt es hierzu bereits wegweisende Entscheidungen?

  • M.E. kann er den Antrag stellen; allerdings nur in Höhe der Mindestvergütung. Der TH ist m.E. nicht verpflichtet Rückstellungen zu bilden; nach dem Gesetzeswortlaut § 292 InsO kann man m.E. sogar darüber streiten, ob er es überhaupt darf. Da allerdings in der Literatur die Meinung vertreten wird, dass man Rückstellungen bilden kann, überlasse ich das den Treuhändern.
    Wenn für das letzte Jahr kein Geld hereingekommen ist und keine Stundung bewilligt ist, dann muss der Schuldner die Mindestvergütung eben aus eigener Tasche bezahlen.
    Ach ja, falls früher mal höhere Beträge eingegangen sind: Vorsicht, da evtl. schon höhere Vorschüsse entnommen wurden und sich die TH-Vergütung ja aus den Einnahmen der ganzen WVP errechnet und somit die Vergütung schon gedeckt sein könnte...

  • Also über die Stundung wäre noch zu entscheiden, da der Antrag noch offen ist.

    Das mit der höheren Vergütung ist genau der Punkt.
    Der Treuhänder war so "nett" und hat jhrl. nur die 119,- / 116,- entnommen. Da aber die abschließende Vergütung höher ist steht jetzt ein Differenzbetrag aus, der die Mindestvergütung übersteigt.

    Ich persönlich habe kein Problem damit, lediglich die 119,- Euro anzufordern und dem Treuhänder für die verbleibenden 47,- zu sagen: " Sie zu wie du dran kommst, für das Verfahren spielt es aber keine Rolle"

    Aber die Anmerkung im Kommentar und die Aussage meiner Kollegin, sie würde den kompletten Betrag anfordern, haben mich dann doch etwas stutzig gemacht.

  • Wenn ich mir das Verfahren aber so anschaue, geh ich mal davon aus, dass sich das Interesse des Schuldners in Grenzen hält und es ihn weiterhin recht wenig interessiert, was in seinem Verfahren passiert.
    Bisherige Anzahl der nicht mitgeteilten Umzüge: 5.
    Schätze, der wird den Brief wie bisher gekonnt ignorieren. Allerdings ergab sich durch die eingehenden Beträge kein Handlungspielraum.
    Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

  • @ Rainer: manchmal soll der Besuch eines Biergartens helfen ;) (ja ja den krieg ich wieder, ich weiß...).
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    Hier kommen mehrere Probleme zusammen:
    1. in welcher Höhe darf der Verwalter Vorschüsse entnehmen (die InsVV ist da etwas unglücklich formuliert; fact ist: entnimmt er zuwenig, kann dies nicht das Prob des Schuldners sein

    2. die Bildung von Rückstellungen für künftig fällige Vergütungen darf er von sich aus nicht vornehmen ! (andere Sache ist, in Ansehung eines noch nicht beschiedenen Stungsantrags gerichtlicherseits den Treuhänder darum zu bitten...)

    3. ist für die für letzte Jahr die (in Abhängigkeit von 1. zutreffend berechnete Vergütung noch offen, ist über die Stundung zu entscheiden !

    Dies lenkt die Frage darauf, warum diese nicht gedeckt wurde. Die Entscheidung, die Rainer hervorhob, ist generell tauglich, aber in folgendem Falle gilt es Besonderheiten zu beachten:
    ist die Frist für die Stellung von Versagungsanträgen für die Gläubiger schon abgelaufen, kann sich das Risiko der Versagung nur noch verwirklichen, wenn Widerrufsgründe nach § 303 InsO konkret in Betracht kämen. Ist dies nicht der Fall, wäre zu stunden, wenn denn die Voraussetzungen in wirtschaftlicher Hinsicht im letzten Jahr der WVP vorgelegen haben und derzeit noch vorliegen.

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    :daumenrau

  • Ok,

    da wir hier aber keine aufgehobene Stundung haben und die pers. u. wirtschaftl. Verhältnisse des Schuldners in den ersten 4 Jahren nach Aufhebung eine Stundung nicht zuließen, denke ich, dass der Treuhänder nicht auf die irgendwelche subsidiären Erstattungsansprüche der Staatskasse / eine spätere Kostenstundung hoffen durfte. Er kann sich logischerweise auf die ehemaligen Wirkungen einer früheren Stundung und deren Vertrauenswirkung berufen, wohl aber kaum auf eine Stundung für den Fall dass Einnahmen vl. evtl. möglicherweise später wegfallen.
    D.h. sollte der Stundungsantrag für die WVP nunmehr zurückgewiesen werden, siehts für den TH m.M.n. eher schlecht aus.

    Allerdings führt das mich jetzt weiter vom Thema weg. Problem ist, wie gesagt, es steht an:

    1. 298er - Entscheidung
    2. Stundungsentscheidung


    Gehen wir mal davon aus, dass eine Stundung nicht existiert und nie existieren wird.
    Wie viel Vergütung ist vom Schuldner nach Ablauf der Abtretungserklärung zu zahlen um den Versagungsantrag des Treuhänders abzuwenden?
    Die Mindestvergütung für 1 RSB-Jahr oder die nunmehr feststehende Differenzvergütung?

    Sollte "DIE MINDESTVERGÜTUNG" die Antwort sein, wäre dann m.M. nach der Treuhänder i.H. des restlichen Betrages der Gekniffene.

  • Die bisherigen Einnahmen waren entsprechend hoch. Die Vorschüsse wurden bislang nur in Höhe der Mindestvergütung entnommen. Der Rest wurde an die Gläubiger ausgeschüttet. Im 5. Jahr / letzten Jahr fielen die Einnahmen weg und es war kein Bestand mehr vorhanden, der die letzten 119,00 Euro bzw. die Restvergütung deckt.

    Regelvergütung in dem Verfahren: 639,11 Euro
    abzügl. Vorschüsse i.H.v. 473,00 Euro
    Verbleibende Differenz(regel)vergütung: 166,11 Euro

    Beim Erstellen des Anhörungsschreibens (§ 298) kam mir dann die Frage, ob jetzt 119,00 Euro wie üblich anzufordern sind oder ob es Literatur / Rechtsprechung gibt, die verlangt, dass der Schuldner den gesamten Vergütungsbetrag zahlt.

  • Mehr als 119,00 EUR können es nie sein, da § 298 InsO von der Mindestvergütung spricht und ein Versagungsantrag nur immer für das vorangegangene Jahr zulässig ist. Bei älteren Beträgen oder bezüglich der Regelvergütung hat der TH Pech gehabt.



    Wobei man wiederum nicht weiß, ob das nur die Mindestvergütung im Sinne des § 14 III 1 InsVV oder auch die gem. § 14 III 2 InsVV sein kann...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wobei man wiederum nicht weiß, ob das nur die Mindestvergütung im Sinne des § 14 III 1 InsVV oder auch die gem. § 14 III 2 InsVV sein kann...



    § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV kann es doch nie sein, da hätte er doch vorher verteilen müssen und dann hätte er ja die Vergütung entnehmen können, aber es ist ja nix da. :gruebel::gruebel:

    Oder lieg ich da jetzt falsch, man ist das warm.

  • In § 14 InsVV steht, dass der Treuhänder als Vorschuss nur die Mindestvergütung entnehmen darf. Dann kann er nicht der Gekniffene sein, wenn am Ende die Einnahmen nicht reichten, um seinen Vergütungsanspruch zu decken, es keine Stundung gibt und der Schuldner nicht zahlt. Am Ende der WVP handelt es sich ja nicht mehr um einen Vorschuss sondern um seinen erworbenen (und abgearbeiteten) Vergütungsanspruch. Im Übrigen lassen viele bayrische Insolvenzgericht (da ticken die Uhren sowieso anders) gar nicht die Bildung einer Rückstellung zu und schreiben dem TH vor, dass alles auszukehren ist, auch wenn man im Bericht schreibt, man wolle eine Rückstellung bilden. Dann muss halt die Staatskasse ran, wenn's am Ende nicht reicht und der Schuldner dann über keine Einnahmen mehr verfügt.

  • in die Mindestvergütung gehört ME auch die Weiterung (ich sage bewußt nicht Erhöhung dazu) im Falle der Verteilung an mehr Gläubiger als der Standard. Da die jährliche Verteilung erst erfolgen soll, wenn Vergütung und GK bezahlt worden sind, will es mir nicht in den Sinn, weshalb der Schuldner bzw. die GK hierfür bluten sollen. Geld war ja da.

    Lediglich für das letzte Jahr könnte man mal darüber nachdenken, dass der Schuldner zahlen könnte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja leider ist das Problem, dass jetzt nichts mehr da ist, was verteilt werden könnte und was die Mindestvergütung ergänzen könnte.
    D.h. ich werde jetzt die 119,- vom Sch. anfordern, da ja im letzten Jahr keine höhere Vergütung entstanden ist. Was vorher war oder hätte sein können / müssen hat mich ja leider nicht zu interessieren, da es für eine Beachtung gem. § 298 zu spät ist.

    Bzgl. des verbleibenden Betrages i.H.v. 47,- Euro muss der Treuhänder das Eintreiben beim Schuldner selbst veranlassen, da Regelvergütung.
    Für mich leuchtet es nicht ein, warum dem TH aus der Staatskasse eine Vergütung (i.H. des Teils wg. dem er ausfällt) gezahlt werden soll, wenn in der RSB nie von einer Stundung die Rege war und vermutlich auch nicht sein wird.
    Dann müsste man im ganz normalen Zivilverfahren auch dem Anwalt der Partei, der keine PKH bewilligt wurde, sagen: "Hey, wenn deine Partei nicht zahlt, frag die Staatskasse."

    Einmal editiert, zuletzt von Ndrh.-Tobi (19. Juli 2010 um 10:15)

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