Vergütung aus der Landeskasse ?

  • Hallo Kollegen

    Ich habe hier einige Fälle von einem Kollegen "geerbt" in denen Betreute,deren Heimkosten z.T. vom Sozialhilfeträger gezahlt werden, Sparguthaben in Höhe des Selbstbehaltes von 2600,00 € besitzen und darüber hinaus auch noch Beträge von ca. 600,00 -700,00 € auf einem Taschengeldkonto haben.
    Der Kollege hat bisher die Vergütung des Betreuers gegen den Betreuten festgesetzt,da Mittellosigkeit nicht vorlag .
    Soweit --- so gut.

    Nun teilt jedoch der Betreuer mit ,dass er erheblichen Ärger mit dem Sozialamt bekommen habe,da das Taschengeld nicht zur Zahlung der Betreuervergütung verwendet werden dürfe.

    Wie seht ihr das ?

  • Diese Streitigkeiten mit dem Sozialamt sind nicht neu.
    Wie sich der Schonbetrag zusammensetzt ist nicht geregelt. Man könnte also auch das Sparvermögen zur Bezahlung der Vergütung eingesetzt haben.
    Das Problem des Sozialamtes ist meist eher, dass auf diese Weise, die Vergütung des Betreuers aus den Mitteln des Sozialhaushaltes bezahlt wird.

    Daher rechnet das Sozialamt hier diese Beträge dem Vermögen wieder zu, und schöpft dann beim Betreuten ab, mit dem Argument, dass der Betreuer seiner Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist und somit keine Rückforderung des Sozialamtes möglich war.
    Damit wird der Schaden dann auf den Betreuer verlagert.

    Einen Vorrang des Sozialamtes gegenüber den Vergütung der Betreuer, oder auch Rückforderungsansprüchen der Staatskasse gibt es aber nicht.
    Allerdings funktioniert, wennd er Betreuer nicht aufgepasst hat, der oben beschriebene Weg.

  • :daumenrau
    Dann muss das Taschengeld eben rechtzeitig für den Betroffenen ausgegeben werden und darf nicht gespart werden. Der Betreuer sollte das eigentlich wissen.
    Was das Sozialamt denkt und tut, geht uns nichts an. Für uns ist das momentane Gesamtvermögen des Betroffene entscheidend. Danach richtet sich, ob aus der Staatskasse oder aus dem Vermögen gezahlt wird. Woher das Geld kommt, hat uns nicht zu interessieren.

  • Ich häng mich mal an.

    Der ehrenamtl. Betreuer beantragt die Aufwandspauschale aus der Landeskasse. Die Betroffene verfügt aber aktuell über Vermögen von 2.923,60 € und gilt somit meiner Meinung nach – wenn auch knapp – nicht als mittellos, was ich dem Betreuer geschrieben habe.

    Dieser erwidert, dass von diesem Betrag von 2.923,60 € noch das Taschengeld in Höhe von 123,35 € in Abzug zu bringen ist, da dieses für den laufenden Monat bestimmt ist. Erst wenn dieses nicht innerhalb Monats verbraucht wird, für den es bestimmt war, wird es zum Vermögen.

    Stimmt das? Hab ich ehrlich gesagt, noch nie gehört.

    Danke!

  • Das laufende Einkommen wird nicht zum Vermögen gerechnet. Wenn also in dem Bestand tatsächlich TG für den nächsten Monat drin ist, ist der Betrag nicht zu berücksichtigen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Wer einen Sozialhilfebescheid statt eines Kontoauszugs vorlegt kriegt's von mir aus der Staatskasse.
    Ist der nachgewiesene Kontostand zu hoch, wird zusätzlich ein Sozialhilfebescheid zum Nachweis der Mittellosigkeit angefordert und kriegt's auch aus der Staatskasse, weil sich der Sozialhilfeträger schon zurückholen wird was ihm zusteht ;)


    Wird kein Sozialhilfebescheid vorgelegt, oder nur ein Wohngeldbescheid: Pech! -->
    Dann sollen die Betreuer eben die Kontostände und die Antragstellung besser koordinieren :teufel:
    Sollte ja keine logistische Meisterleistung sein, noch schnell für den Betreuten Einkaufen zu gehen!
    Irgendwas wird er schon brauchen für so viel Geld, dass hier klare Verhältnisse herrschen!

  • @ Mel:
    Im Bestand befindet sich laut Vortrag des Betreuers (reicht das aus, oder soll ich Kontoauszüge als Beleg anfordern?) das Taschengeld für den laufenden Monat August. Dafür gilt doch bestimmt das gleiche, oder? So dass ich in meinem Fall aus der Landeskasse auszahlen und parallel schon ein Regressverfahren durchführe.

  • Ich würde das Taschengeld für den Monat August unberücksichtigt lassen. Bei solch knappen Sachen, lasse ich mir lieber die Auszüge vorlegen und berechne selbst.

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  • Ich häng mich mal eben mit ran:

    Betreuer reicht neben der RL auch seinen Vergütungsantrag mit ein. Vergütung wird als vermögend/Heim abgerechnet, da der Betroffene über dem Schonbetrag liege. Ich habe meine Bedenken dazu mitgeteilt, was die Betreuerin allerdings anders sieht.

    Zur Sachverhalt:
    Es sind zwei Konten vorhanden. Ein Girokonto welches vom Betr. selbst verwaltet wird (Bestand: 1.070€) und ein Girokonto welches vom Betreuer verwaltet wird. Von diesem Konto werden u.a. die monatl. Heimkosten (~ 2.350€) begleichen. Einnahmen bestehen in Form einer Rente (~850€) sowie Hilfe zur Pflege vom Sozialamt (~ 1.600€). Der Bestand auf dem Konto schwankt ständig mal über 2.600€ und mal darunter. Je nach dem wann Rente/Hilfe zur Pflege überwiesen wird und wann die Heimkosten abgebucht werden.
    M.M.n. handelt es sich hier allerdings um das laufende Einkommen bzw. Ausgaben und nicht um Vermögen. D.h. auch wenn zum Monatsende Geld über dem Schonbetrag vorhanden ist, kann hier nicht gegen das Vermögen festgesetzt werden. Ergo Abrechnung nach mittellos/Heim.
    Oder wie seht ihr das? Sollte ja ein mehr oder weniger "alltägliches Problem" sein..

    Danke!

  • Die laufenden monatlichen Kosten ziehe ich schon ab.

    Wenn ich sehe, dass der Vermögensstand besonders häufig über dem Schonbetrag liegt, erfrage ich im Rahmen der Prüfung von Regressansprüchen der Staatskasse den Vermögensstand auch mal "unter dem Jahr" bzw. zwischen Vergütungsanträgen.

  • Danke für die Rückmeldung!

    Gibt es hier evtl. noch ein paar weitere Rückmeldungen?
    Ich denke, werde der Betreuerin nochmals schreiben, dass m.M.n. unter Berücksichtigung der laufenden Ausgaben kein Vermögen vorhanden ist, und sie die Vergütung als mittellos/Heim abrechnen soll.

  • Wenn es wirklich so eng ist, hilft vielleicht ein Blick in § 1836d BGB?

    Kann denn zum Stichtag (Vergütungsquartalende o. Monatsende, wenn alle Einkommen für den Monat da und alle Rechnung vom Monat bezahlt) die Vergütung aus dem Vermögen genommen werden, ohne das der Betroffene unter den Schonbetrag sinkt?

    Vielleicht hilt auch, wenn der Betreuer mal 2 Quartale abrechnet und nicht immer nach 3 Monaten kommt. Dann ist die Entscheidung sicher auch klarer. Aber so wie Du es schilderst, bleibt vom monatlichen Einkommen immer was über, sodass über kurz oder lang auch ein Anspruch gegen das Vermögen bestehen wird.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Vergütung für 2 Monate geht aber nicht, da steht § 9 VBVG davor.

    Solche Fälle, in denen das Vermögen um die 2.600,00 Euro schwankt, sind immer kompliziert. Hier prüfe ich praktisch ständig das Vermögen ab, um § 1836e BGB zu prüfen.

    Alles Vermögen ist zu prüfen, also beide Girokonten. Reicht das Vermögen für die beantragte Vergütung nicht aus, muß entsprechend nach mittellos aus der Staatskasse beantragt werden; für die Monate, für welches das Vermögen nicht ausreicht. Es kann also eine splittete Vergütung sein.
    Das Vermögen über 2.600,00 Euro wird eingezogen.

    Laufendem Einkommen werden die laufenden Ausgaben des gleichen Monats abgezogen.

  • Ich meine letztens etwas von der sogenannten Zuflusstheorie gehört zu haben, hierzu gibt es eine obergerichtliche Entscheidung, die besagt:
    1. Laufende Einnahmen gehören für diesen Monat, für den sie gedacht sind, eben nicht zum Vermögen, sondern ist Einkommen.
    Demnach bist du mit deiner Meinung vollkommen richtig, dass der Betroffene mittellos ist und so abzurechnen ist.

    Ich habe gesucht, finde die Entscheidung aber nicht.

    Grüße

  • Wer suchet, der findet

    Grube/Wahrendorf zu § 90 SGB XII in Randnummer 13

    Hier der Auszug aus Beck-online


    Vom Vermögensbegriff umfasst werden auch Forderungen. Solche aus Bankguthaben, die aus Einkünften wie etwa aus Arbeitsverdienst und nicht aus Geldanlagen stammen, sind allerdings im Bedarfsmonat kein Vermögen, sondern Einkommen (vgl. dazu auch Brühl, LPK-BSHG, § 88 Rn. 9). Ansprüche gegen Dritte z. B. Bereicherungsansprüche (VGH Mannheim,FEVS 41, 275), Ausgleichszahlungen (OVG Münster, FEVS 36, 427; s. dazu auch OVG Koblenz, NJW 1997, 1939), Pflichtteilsansprüche (BGHZ Erb 2006, 53; BSG, FEVS 62, 252; LSG NRW, Breith 2009, 440), Wertpapiere, Nießbrauchsrechte, Dienstbarkeiten oder Anwartschaftsrechte (sicherungsübereignete Kraftfahrzeuge, OVG Münster, FEVS 47, 423) sind Vermögen. Der Pflichtteilsanspruch ist als Forderung dem Vermögen zuzurechnen. Das ist auch vom BSG so gesehen worden (BSG, FEVS 62, 252). Ob er verwertbar ist, ist eine davon gesondert zu prüfende Frage.


    Ich hoffe, das hilft.

  • Im Bedarfsmonat!

    D.h. die laufenden Einnahmen den laufenden Ausgaben gegenüberstellen. Was übrig bleibt ist einzusetzendes Vermögen (im nächsten Monat).

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