Vor- und Nacherbschaft Grundstück (Erbschein)

  • Es gibt ein Ehegattentestament (zuerst gegenseitige Alleinerbeneinsetzung).

    Jetzt ist 2. Erbfall eingetreten.

    Nach dem Tod ... fällt der beiderseitige Nachlass an die Kinder.

    Bzgl. des Grundbesitzes Teilungsanordnungen, aus denen jedes Kind (Tochter und Sohn) bestimmte Grundstücke erhalten soll.

    Dann das Problem:

    "Sollte die Ehe unserer Tochter kinderlos bleiben, dann soll der Grundbesitz, der ihr in Form der Teilungsanordnung zustehen soll, nach deren Tod an den Sohn zurückfallen".

    Wie formuliere ich den Erbschein, da bzgl. Grundstücken lt. Zimmermann keine Nacherbfolge angeordnet werden darf.

    Es wäre toll, wenn cromwell oder TL sich äußern könnten. (NL.Pflegschaftstag Berlin getroffen).

  • Es wurde im Forum bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass eine gegenständlich beschränkte Nacherbfolge auf dem in § 2110 Abs.2 BGB vorgesehenen Wege möglich ist, indem dem alleinigen Vorerben alle Nachlassgegenstände mit Ausnahme des Grundbesitzes (oder auch nur eines einzelnen Grundstücks) als Vorausvermächtnis zugewendet werden. Bei dieser Konstruktion wird der alleinige Vollerbe bezüglich der dem Vorausvermächtnis unterliegenden Nachlassgegenstände mit dem Erbfall dinglich unmittelbar zum Vollerben und unterliegt somit nicht den Beschränkungen der Vorerbschaft. Aus eben diesem Grund müssen solche Vorausvermächtnisse auch im Erbschein erwähnt werden. Dementsprechend darf bei einem dem alleinigen Vorerben vorausvermächtnisweise zugewendeten Grundstück auch kein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen werden.

    Die immer wieder anzutreffende Aussage, dass der Grundsatz der Universalsukzession eine Beschränkung der Nacherbfolge auf einzelne Nachlassgegenstände verbiete, ist daher nicht zutreffend. Es ist bedauerlich, dass sich manche den Weg zu einer einfachen und zutreffenden erbrechtlichen Lösung verbauen, indem sie solche Aussagen unkritisch übernehmen.

    Aber: Im vorliegenden Fall spielt dies alles keine Rolle (ich habe diese Frage nur erörtert, weil sie im Sachverhalt angesprochen ist und auf eine falsche Fährte führt). Denn es ist kein alleiniger Vorerbe, sondern ein hälftiger Vollerbe (Sohn) und eine hälftige Vorerbin (Tochter) vorhanden, weil die (bedingte) Nacherbfolge nur für den Erbteil der Tochter angeordnet wurde. Erwirbt die Hälftevorerbin sodann im Wege des rechtsgeschäftlichen Vollzugs der Teilungsanordnung Grundbesitz zum Alleineigentum, so unterliegt dieser gesamte Grundbesitz kraft Surrogation (§ 2111 BGB) der Nacherbfolge, während der gesamte Grundbesitz, den der Hälftevollerbe dergestalt erwirbt, von der Nacherbenbindung frei wird (Staudinger/Behrends/Avenarius § 2110 Rn.11, 12 m.w.N.).

    Für den Erbscheinsinhalt spielen die dargestellten Rechtsfolgen des Vollzugs der Teilungsanordnung keine Rolle, weil sie erst aufgrund eines rechtsgeschäftlichen Handelns der durch Erbschein ausgewiesenen Erben eintreten. Im Erbschein ist somit lediglich zu verlautbaren, dass für den Hälfterbanteil der Tochter (unter der genannten Bedingung) Nacherbfolge angeordnet ist, die mit dem Tod der Vorerbin eintritt. Des weiteren sind im Wege der Testamentsauslegung und mittels Anhörung der Beteiligten noch folgende weitere im Sachverhalt nicht problematisierte Punkte zu klären:

    - Handelt es sich aufgrund der Bedingtheit der Nacherbfolge um eine befreite Vorerbschaft? Die Befreiung wäre im Erbschein (und im Grundbuch) zu vermerken.

    - Sind die Abkömmlinge des Sohnes nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu Ersatznacherben berufen? Die Ersatznacherbfolge wäre ebenfalls im Erbschein (und im Grundbuch) zu vermerken.

    - Was die Bedingung („kinderlose Ehe“) angeht, ist für den Erbscheinsinhalt auch der exakte Inhalt dieser Bedingung festzustellen. Klar erscheint mir nur, dass die Nacherbfolge eintritt, (1) wenn die aktuelle Ehe der Tochter kinderlos bleibt, (2) sie auch keine anderweitigen leiblichen Abkömmlinge bekommt und (3) zudem nicht adoptiert. Die Möglichkeiten 2) und 3) bedürfen insoweit noch der Klärung.

  • Hallo, ich häng mich mit meiner Frage mal hier ran:
    Ich erinnere mich, dass ich vor einiger Zeit (Wochen? Monate?) einen Aufsatz gelesen hatte, bei dem es um die Problematik einer Vor- und Nacherbschaft ging, die sich nur auf das Grundstück beziehen sollte. Auch die Möglichkeit eines Vorausvermächtnisses wurde dabei m.E. ausführlich erläutert. Jetzt finde ich diesen Aufsatz nicht wieder.
    Kann mir jemand mit einer Fundstelle weiterhelfen?
    Ich kann leider nicht sagen, ob ich vor ein paar Wochen in einer aktuellen oder alten Zeitschrift geblätttert habe...Habe es quasi bildlich vor Augen, aber wohl leider nicht kopiert. :(Danke für Eure Hilfe!

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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