Zwangsweise Besichtigung durch Interessenten

  • Gehört es zu den Mitwirkungspflichten des Schuldners im Sinne von § 97 InsO, Interessenten den Zugang zur Wohnung zu verschaffen? Und wie sollte, falls ja, ein Beschluss nach § 98 I Nr. 1 bzw. 3 InsO durchsetzbar sein? Ich habe bislang gedacht, dass für die Gesamtvollstreckung die gleichen Grundsätze wie im Zwangsversteigerungsverfahren gelten müssen (keine zwangsweise Durchsetzung der Besichtigung durch Interessenten), aber nun kommen mir Zweifel. Das LG Heilbronn Beschluss v.25.06.2003, 1b T203/03, meint: "sollte der Gläubiger eine Besichtigung durchsetzen wollen, verbleibt ihm der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Verwlater hat die Verfügungsgewalt und nimmt insoweit vollkommen die Stellung des Schuldners ein." Gibt es im Inso-Verfahren keine schutzwürdigen Eigentumsinteressen des Schuldners mehr? Hatte jemand schon einmal solch einen Antrag? Hat jemand eine Idee?

  • Der Schuldner ist da nicht mehr schutzwürdig, da der IV gem. § 80 InsO in die Verfügungsbefugnis einrückt und die Immobilie in Besitz nehmen kann, § 148 InsO. Der vollstreckbare Eröffnungsbeschluss ist gegen den Schuldner auch Räumungstitel.

    Außer über den Auffangparagrah 765a ZPO kann der Schuldner da nix machen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Eröffnungsbeschluss kann doch aber nur für den Verwalter gelten, oder? Dieser kann sich Zutritt zur Wohnung verschaffen, das sehe ich auch so.
    Aber bezüglich der evtl. Interessenten sehe ich eher die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Grundgesetz. Liege ich da ganz falsch? Und falls solch ein Beschluss nach § 98 InsO möglich wäre, doch sicher nicht durch den Rechtspfleger!

  • Einmaliger Zugang, damit der Verwalter Masse sichern kann, ok, aber jeden Tag mit Interessenten in die Wohnung des Schuldners schneien, sehe ich nicht als möglich an.

    Notfalls soll der IV die Wohnung räumen lassen, aber so lange der Schuldner noch drin wohnt, muss er ausser dem IV niemanden reinlassen.

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