Man könnte allenfalls daran denken, eine Unwirksamkeit des Handelns des Bevollmächtigten unter dem Gesichtspunkt des evidenten Vollmachtsmissbrauchs anzunehmen (Palandt/Ellenberger § 164 Rn. 14 m. w. N.). In diesem Fall läge keine wirksame Eintragungsbewilligung vor. Ob man aus Sicht des Grundbuchamts die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ohne weiteres bejahen kann, erscheint mir allerdings zweifelhaft.
Ich habe als Begründung erhalten: A (lebt noch) hat dem B im Erbvertrag ein Wohnrecht zugesagt. Aufgrund dessen wollte er bereits jetzt dieses Wohnrecht bestellen.