Erbauseinandersetzung

  • Hallo,

    der Betreute ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Der Miterbe hat sich um die Abwicklung des Nachlasses gekümmert und den Anteil des Betreuten anteilig ausgezahlt. Die Nachlassabwicklung war sehr umfangreich. (Grundstückskaufvertrag, Auseinandersetzung mit Banken, Versicherungen, ...)
    Nun möchte der Miterbe einen Vertrag abschließen, in der die Erbabwicklung der Erbengemeinschaft eine Entlohnung vorsieht. Ist dieser Vertrag genehmigungsbedürftig und auch genehmigungsfähig?

  • Einen Ergänzungsbetreuer habe ich nicht bestellt, da als Betreuer des Miterben der Betreuungsverein eingesetzt wurde. Ein Vertretungsausschluss lag demzufolge nicht vor. Die Erbauseinandersetzung wurde vom Bruder des Betreuten durchgeführt. Einen konkreten Vertrag gab es nicht. Es liegt ein Erbschein vor. Das vorhandene Vermögen wurde gem. dem Erbschein verteilt. Ich frage mich, was ich jetzt noch genehmigen soll.

  • Eine Erbauseinandersetzung wird nicht einseitig durch einen Miterben, sondern aufgrund eines genehmigungspflichtigen Vertrags aller Miterben vorgenommen (§ 1822 Nr.2 BGB), und zwar auch dann, wenn der gesamte Nachlass zu Geld gemacht wurde (z.B. durch gerichtlich genehmigte Grundstücksveräußerung) und sodann eine Realteilung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Ob man nachträglich genehmigt (wie es richtig wäre) oder ob man es so laufen lässt, wenn bereits nachgeprüft ordnungsgemäß geteilt wurde, ist eine Geschmacksfrage.

  • andere Frage:

    Ich brauche doch bei einer Erbauseinandersetzung keinen Ergänzungsbetreuer. Die Aufhebung der Gemeinschaft ist doch ein gesetzlicher Anspruch nach § 749 BGB und somit die Erfüllung einer Verbindlichkeit. Genehmigung ist klar, aber Ergänzungsbetreuer fällt doch dann weg, oder?

    edit: sry, Auseinandersetzungsanspruch § 2042 BGB

  • Hallo Zusammen,

    ich bräuchte eure Hilfe, sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht...

    Die Betreute ist in einer Erbengemeinschaft (insgesamt 3 Erben). Die Betreuerin ist die Ehefrau eines Miterben.

    Der Nachlass besteht nur aus Sparvermögen, das nach Abzug der Beerdigungskosten und Passiva gem. den Erbquoten aufgeteilt werden soll.

    Wenn ich nun die Meinung vertrete, dass die Aufteilung des Reinnachlasses eine Teilung in Natur gem. den Erbquoten ist und die Betreuerin in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, dann ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
    Kann die Betreuerin handeln oder muss ich einen Ergänzungsbetreuer bestellen?

    Vielen Dank schon mal

  • Ob Erfüllung einer Verbindlichkeit vorliegt, ist nur für einen etwaigen Vertretungsausschluss von Belang. Wenn das Rechtsgeschäft einen Genehmigungstatbestand erfüllt, ist es aber unabhängig davon genehmigungspflichtig, ob es die Erfüllung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand hat. Nur die Genehmigungsfähigkeit ist dann eben kein Problem.

  • Ich sagte ja, dass die Frage "Erfüllung einer Verbindlichkeit oder nicht" nur für die Frage eines etwaigen Vertretungsausschlusses von Bedeutung ist (ja = kein Vertretungsausschluss; nein = Vertretungsausschluss).

    Insofern verstehe ich die Nachfrage nicht.

  • ...
    Wenn ich nun die Meinung vertrete, dass die Aufteilung des Reinnachlasses eine Teilung in Natur gem. den Erbquoten ist und die Betreuerin in Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt, dann ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
    Kann die Betreuerin handeln
    oder muss ich einen Ergänzungsbetreuer bestellen?

    Vielen Dank schon mal

    Doch hier wurde wieder mal die Genehmigungsfrage und die Vertretungsfrage in einem Atemzug aufgeworfen, die nacheinander abzuarbeiten sind.
    Erst die Vertretung,

    dann die Genehmigung.

    Auch wurde die Verbindlichkeitserfüllung (wieder mal) in den falschen Kontext gesetzt.

    Denn die Genehmigungserfordernisfrage, die gestellt ist stellt nicht auf die Erfüllung der Verbindlichkeit ab, sondern auf die Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Regeln.
    "Die Erbteilung ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn der Nachlass nach den gesetzlichen Regeln (§§ 2042 Abs. 2, 749 ff.) verteilt wird, z. B. quotenmäßige Erlösverteilung, denn das Betreuungsgericht hat zu prüfen, ob die Interessen des betreuten Miterben gewahrt sind (str., Staudinger/Veit Rn. 26 m. w. N.)"
    (Jürgens, BtR, BGB § 1822 Rn. 9, beck-online)

  • Alles zutreffend.

    Kleine Ergänzung: Es geht nicht (zwingend) nur um das Genehmigungserfordernis im Hinblick auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag, sondern schlicht auch um den Genehmigungstatbestand des § 1812 BGB, da die Bankguthaben natürlich auf die Erbengemeinschaft unter Beteiligung des Betreuten übergegangen sind. Im vorliegenden Fall ist § 1812 BGB allerdings nicht einschlägig, weil die Ehefrau des Betreuten befreite Betreuerin ist.

  • Alles zutreffend.

    Kleine Ergänzung: Es geht nicht (zwingend) nur um das Genehmigungserfordernis im Hinblick auf einen Erbauseinandersetzungsvertrag, sondern schlicht auch um den Genehmigungstatbestand des § 1812 BGB, da die Bankguthaben natürlich auf die Erbengemeinschaft unter Beteiligung des Betreuten übergegangen sind. Im vorliegenden Fall ist § 1812 BGB allerdings nicht einschlägig, weil die Ehefrau des Betreuten befreite Betreuerin ist.


    Wenn man von einer Genehmigungspflicht des Erbauseinandersetzungsvertrages ausgeht, würde aber letztlich der § 1812 BGB ohnehin von der entsprechenden Vorschrift verdrängt.

  • Im vorliegenden Fall ist § 1812 BGB allerdings nicht einschlägig, weil die Ehefrau des Betreuten befreite Betreuerin ist.

    Nur zur Vollständigkeit halber ... lt. Angabe ist die Betreuerin die Ehefrau eines Miterben ... nicht die des Betreuten ... daher nicht befreit. Rene

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