Lastschriftwiderruf und Ehegatte mit Kontovollmacht

  • Ich bin mal gespannt auf die Urteilsbegründungen vor allem des IX. Senats. Das Problem am Münchener Urteil war ja, dass ein ALG II-Fall entschieden wurde, wo gesagt werden konnte, die Einnahmen stammen aus dem Unpfändbaren. Nur gibt es ja auch Fälle, da ist ein pfändbarer Teil Arbeitseinkommen auf dem Konto, meinetwegen € 10,40. Ist diese oder jene Lastschrift jetzt von den € 10,40 bezahlt worden oder aus dem Unpfändbaren? Lt. Pressemitteilung soll das der Schuldner jetzt entscheiden können. Schwierig wird es dann, wenn bei € 10,40 Pfändbaren eine Lastschrift über € 50,00 abgebucht wurde. Lastschriften kann man nicht teilweise zurückrufen. Darf man die € 50,00 nun holen oder nicht?

  • ist es ggfs. ratsam, als kontoführendes institut den widerrufenden inso-verwalter auf diese neuerung aufmerksam zu machen oder ist das ein "problem" zwischen schuldner und inso-verwalter ?

  • Gegenfrage: Gibt es das Interbanken-Abkommen mit der taggenauen 6-Wochen-Frist eigentlich noch? Wenn ja, dann sollte die Bank im eigenen Interesse zumindest darauf achten, dass durch die Klärung mit dem IV diese Frist nicht überschritten wird. Im Übrigen halte ich miteinander reden immer für gut.

  • @ kaaltraat:

    Bei juristischen Personen stellt sich Frage natürlich nur im Bereich der allgm. Geschäftsbedingungen (wie ich den XI. Senat verstehe). Wären diese Ansprüche nach der nunmehr vorgenommenen Klärung "von uns" weiter verfolgt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gegenfrage: Gibt es das Interbanken-Abkommen mit der taggenauen 6-Wochen-Frist eigentlich noch? Wenn ja, dann sollte die Bank im eigenen Interesse zumindest darauf achten, dass durch die Klärung mit dem IV diese Frist nicht überschritten wird. Im Übrigen halte ich miteinander reden immer für gut.



    mir ist bis dato nichts gegenteiliges bekannt.

    letztendlich jedoch hat der schuldner das problem mit dem inso-verwalter, insoweit würde ich unter berücksichtigung der fristen eben am letzten tag auf den knopf drücken.

  • Ich bin mal gespannt auf die Urteilsbegründungen vor allem des IX. Senats. Das Problem am Münchener Urteil war ja, dass ein ALG II-Fall entschieden wurde, wo gesagt werden konnte, die Einnahmen stammen aus dem Unpfändbaren. Nur gibt es ja auch Fälle, da ist ein pfändbarer Teil Arbeitseinkommen auf dem Konto, meinetwegen € 10,40. Ist diese oder jene Lastschrift jetzt von den € 10,40 bezahlt worden oder aus dem Unpfändbaren? Lt. Pressemitteilung soll das der Schuldner jetzt entscheiden können. Schwierig wird es dann, wenn bei € 10,40 Pfändbaren eine Lastschrift über € 50,00 abgebucht wurde. Lastschriften kann man nicht teilweise zurückrufen. Darf man die € 50,00 nun holen oder nicht?

    Genau dieses Problem sehe ich auch. Im Grunde habe ich den pfädbaren Betrag zu errechnen und Lastschriften in eben dieser Höhe zu widerrufen.

    Wie errechne ich den pfändbaren Betrag? Nach § 850 K ZPO?

  • Tabelle zu § 850c ZPO.

    Spaßvogel, logo! Verfügt der Schuldner über ein pfändbares Einkommen von monatlich 87, 40 €, so kann ich längstens drei Monate rückwirkend, also 262,50 €, widerrufen (oder weniger, je nach Rechnungsabschluss).

    Jetzt nehme ich mir also die Buchungen her, rechne so lange, bis ich auf diese Summe annähernd komme und widerrufe. Wie Kaalstraat sagte, kann ich die LS ja nur einzeln widerrufen und komme niemals auf den genauenen Betrag. :gruebel:

  • ist es ggfs. ratsam, als kontoführendes institut den widerrufenden inso-verwalter auf diese neuerung aufmerksam zu machen oder ist das ein "problem" zwischen schuldner und inso-verwalter ?

    Ist denn diese Entscheidung nicht so zu verstehen, dass es unzulässig ist, aus dem unpfändbaren Einkommen bezahlte LS zu widerrufen und dass der TH dafür haftbar gemacht werden kann? Dann würde ich als das Kreditinstitut sicherlich darauf verweisen, zumal noch immer weitgehend von dem "globalen" LS Widerruf Gebrauch gemacht wird und eine Vielzahl der Sachbearbeiter diese Entscheidung nicht kennt.

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