Ich bin mal gespannt auf die Urteilsbegründungen vor allem des IX. Senats. Das Problem am Münchener Urteil war ja, dass ein ALG II-Fall entschieden wurde, wo gesagt werden konnte, die Einnahmen stammen aus dem Unpfändbaren. Nur gibt es ja auch Fälle, da ist ein pfändbarer Teil Arbeitseinkommen auf dem Konto, meinetwegen € 10,40. Ist diese oder jene Lastschrift jetzt von den € 10,40 bezahlt worden oder aus dem Unpfändbaren? Lt. Pressemitteilung soll das der Schuldner jetzt entscheiden können. Schwierig wird es dann, wenn bei € 10,40 Pfändbaren eine Lastschrift über € 50,00 abgebucht wurde. Lastschriften kann man nicht teilweise zurückrufen. Darf man die € 50,00 nun holen oder nicht?


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