Mädels, ihr verwirrt mich schon wieder, dabei war die Frage doch so einfach.
vollstreckbarer Tabellenauszug vbuH --> Pfändung nach § 850 f II ZPO möglich?
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Die Frage schon, die Antwort darauf nur nicht, seit der BGH merkwürdig herumorakelt.
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Lösch den Widerspruch einfach nicht und warte ab, was passiert Vermutlich nüscht. Der Gl. hat ja trotzdem noch einen Titel. Privillegiert würde ich den aber nicht vollstrecken, da schließe ich mich Eurer Meinung an.
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So einfach ist das auch wieder nicht, ich habe ja schliesslich einen Antrag vorliegen.
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Kannst ja erst mal den Schuldner zum Antrag anhören, vllt hat er ja auch kein Problem mit der Beseitigung des Widerspruchs in der Tabelle. Da eh keiner mehr durchblickt, ich habe zumindest einen gordischen Knoten im Hirn seit dieser einen BGH-Entscheidung, wäre eine Anhörung wohl gerechtfertigt. Uhlenbruck verlangt die Anhörung schon wegen des unklaren Fristlaufs in § 184 II.
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Anhörung ist doch mal ein guter Vorschlag. Man vergisst manchmal die einfachsten Sachen.
Dann werde ich ablehnen und dann ist die Erinnerung gegeben.
Hab mit dem Sachbearbeiter der KK gesprochen, werden morgen mal auskaspern wie wir weitermachen.
OLG Brandenburg: Urteil vom 11.02.2010 - 12 U 164/09
AG Alzey, Beschluss vom 29. 5. 2009 - 1 IK 26/07 -
OLG Brandenburg: Urteil vom 11.02.2010 - 12 U 164/09
Vorsicht Rainer, die Entscheidung ist vom BGH, IX ZR 41/10, wie schon oben von lazuli genannt, geschluckt worden.
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Danke, mir gings aber um den Rechtsmittelweg, wenn ich die Löschung ablehne.
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Gibt es zu dem Problem von Rainer schon neue Erkenntnisse?
Hier hat der Gl. aus dem 1. Insolvenzverfahren einen vollstreckbaren Tabellenauszug mit vbuH vorgelegt.
Im 2. Insolvenzverfahren, hat der Schuldner Widerspruch nur gegen die vbuH eingelegt.
Gläubiger beantragt nun Löschung des Widerspruchs. Klage wurde durch den Schuldner nicht erhoben.
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Ich habe in der Konstellation auch schon den Widerspruch nicht gelöscht. KK als Gl. hat sich nicht gerührt.
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nö, ist weiter streitig, ob der Tabellenauszug die vbuH titulieren kann:
Bejahend LG Düsseldorf, ZInsO 2009, 1542 = BeckRS 2009, 01673; MüKoZPO/Smid (o. Fn. 8), § 850 f Rn. 18;
verneinend Ahrens in Prütting/Gehrlein ZPO, 7. Aufl. 2015 § 850 f Rn. 46; BeckOK ZPO/Riedel, 18. Ed., Stand: 1.9.2015,
§ 850 f Rn 37.zitiert aus Fn. 13 von Ahrens: Keine Anmeldung als privilegierte Forderung ohne Restschuldbefreiungsantrag, NZI 2016, 121
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ob man mit einem "nackten" Tabellenblattauszug ein Vollstreckungsprivileg in Händen hält sehe ich aber sehr kritisch und die Entscheidung des LG Düsseldorf dann doch mehr ergebnisorientiert. Es fehlt mir an der "materiell-rechtliche Befassung des Prozessgerichts".
Insbesondere, wenn man sich die jüngeren Entscheidungen ansieht, VII ZB 67/13, sind da doch einige Hürden aufgebaut, die man mit einem Tabellenblattauszug so leicht nicht nehmen kann.
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Ich schreibe da gerade etwas...
Verständnisfrage: Was hat das Löschen bzw. Nicht-Löschen mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu tun! Die gibt es doch gemäß BGH *bingeradeamflughafenundweissdasaktenzeichennicht* immer, nur muss der Schuldner halt bei Bedarf Vollstreckungsabwehrklage erheben.
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Ich schreibe da gerade etwas...
Verständnisfrage: Was hat das Löschen bzw. Nicht-Löschen mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu tun! Die gibt es doch gemäß BGH *bingeradeamflughafenundweissdasaktenzeichennicht* immer, nur muss der Schuldner halt bei Bedarf Vollstreckungsabwehrklage erheben.
Das ist nicht das Prob. DasProb ist, ob einTabellenauszug als Titel gilt, oder ob er genauso wenig wert ist, wie ein VB.
In Verfahren ohne RSB-Antrag wird -jedenfalls nach m.A. - nicht über die Folgen der Titulierung belehrt. Dies findet aber im Zivilprozess auch nicht im HInblick auf ein späteres Insolvenzverfahren statt. Eine schlüssige Anmeldung der Deliktsforderung reicht - genaus wie ein schlüssiger Klagevortrag - zur Titulierung der vbUH aus. Wenn der Schuldner sich nicht im Prüfungstermin rührt, ist es wie im Leben.... -
Hinsichtlich der Möglichkeit, mit dem Tabellenauszug wegen einer vbUH pfänden zu können, kann man geteilter Meinung sein.
Aber dass der Tabellenauszug dem Schuldner auch zuzustellen ist, dürfte unstreitig sein, oder? Eigentlich sollte das eine große Krankenversicherung wissen, nimmt man an.
(In meinem Fall kommt noch hinzu, dass wegen der Rechtsnachfolge auf Seiten der Gläubigerin eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde.)
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2016 gab es wieder eine Entscheidung vom AG Köln (73 IN 485/15 v. 01.12.2016), das sich dagegen aussprach.
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Tja, damit ist dieses "Problem" wohl gelöst: BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 -
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da die automatische Verlinkung noch nicht da ist: hier
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Da freut man sich ja jetzt schon auf die Vollstreckungswelle.
Fragt sich nur, was machen die Gläubiger, bei denen der Schuldner bestritten hat. Auf Beseitigung des Widerspruchs klagen oder erst einmal warten wie es anläuft?
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Ich frage mich gerade, ob man jetzt nicht doch bei den Verfahren, bei denen kein RSB-Antrag gestellt wurde, die FavbuH prüfen muss? Wie ist denn die Ansicht des Forums ?
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