vollstreckbarer Tabellenauszug vbuH --> Pfändung nach § 850 f II ZPO möglich?

  • Hallo liebe Insolaner und Vollstrecker (könnt mich auch gerne verschieben),

    habe mal eine Frage: Kann man aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug, in dem eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (nicht vom Schu bestritten) in den § 850 f Abs. 2 ZPO- Bereich pfüben?

    Ich denke mal, unser Auszug ist wie ein VB, d.h. man kann damit nicht nach §850 f II ZPO vollstrecken, aber gefunden habe ich dazu nichts.

  • Hm, habe da nämlich ein Verfahren, da hat der Schu keinen RSB- Antrag gestellt, ich habe die Prüfung angeordnet und nicht angehört. Wollte dann die vbuH zurückweisen, weil braucht man ja nicht, weil kein RSB- Antrag, dann ist mir aufgefallen, dass § 174 Abs 2 ZPO gar keinen RSB- Antrag voraussetzt.

    Mein Problem:

    1. vbuH zurückweisen, weil nicht "benötigt"? Wenn ja wie?
    2. vbuH irgnorieren, weil kein Feststellungscharakter, d.h. greift bei
    Vollstreckung eh nicht, sondern nur relevant für Erteilung vollstr. Tabausz, weil nicht von RSB umfasst?
    3. Schu noch anhören und vbuH drinlassen

    :gruebel:

  • Und was steht da drin?

    edit: Hab gerade entdeckt, dass ich die NZI auch über beck- online lesen kann... Lese natürlich selber

  • Doch wie geschrieben habe ich gerade entdeckt, dass ich an die NZI doch rankomme.

    Für mein Ausgangsproblem heißt das jetzt wohl , ich muss Variante 3 nehmen, oder?

  • Gefunden:

    Sengl: Der vollstreckbare Tabellenauszug über eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung als vollstreckbarer Schuldtitel nach § 184 II InsO(NZI 2009, 31)



    Sorry, aber der Beitrag widerspricht sich selbst. Er behauptet, dass ich mit einem Tabellenauszug gem. § 850 f II ZPO vollstrecken kann, da der Schuldner gem. § 175 II InsO belehrt wurde. Das ist aber Quark, da die Belehrung über die Folgen des § 302 InsO erfolgt und nicht darüber, dass erweitert gepfändet werden kann. Das würde also gerade gegen eine solche Möglichkeit sprechen.
    M.E. also keine erweiterte Volsltreckung möglich, da insoweit die Argumente des BGH zum Vollstreckungsbescheid entsprechend gelten.

    Die Sache mit der unerlaubten Handlung ohne RSB-Antrag ist leidig. M.E. kann man dann keine vernünftige Belehrung machen, da ich den Schuldner darüber belehren würde, dass diese Forderung von der RSB ausgenommen ist. Dann würde mich wohl der Schuldner für doof erklären und sagen, dass er keine RSB beantragt hat. Ich vermerke in einem solchen Fall immer in der Tabelle, dass der Deliktsgrund nicht geprüft wurde, da kein RSB-Antrag gestellt ist und schicke dem Gläubiger einen Tabellenauszug. Hat sich noch keiner beschwert. Sollen sie das in einem evtl. nächsten Verfahren - dann mit RSB-Antrag - klären. Eine bessere Methode fällt mir nicht ein.
    Problematisch ist bei dem Spaß natürlich die Verjährung des Deliktscharakters; da liegt ja aber momentan was beim BGH.

  • seh ich wie Astaroth;
    nur formale Prüfung der Anmeldevoraussetzungen (also noch nichtmal eine gerichtliche Prüfung der Schlüssigkeit des Vortrags zur vbUH) ; alles andere ist Frage des Widerspruchs gegen die Feststellung. Daher nicht tauglich, privilegierten Vollstreckungszugriff zu ermöglichen.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Schuldner (IN XY/11) hat einer vbuH widersprochen. Nun legt der Gläubiger einen vollstreckbaren Tabellenauszug über eine vbuH aus einem Vorverfahren (IN XY/01) vor und beantragt die Löschung des Widerspruchs.

    Einerseits gibt es ja den oben genannten Aufsatz. Ich habe auch noch diese Entscheidung gefunden:

    LG Heilbronn: Beschluss vom 22.09.2004 - 1 T 291/04

    1. Den Nachweis, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung betrieben wird, kann der Gläubiger auch noch im Vollstreckungsverfahren erbringen. Insoweit steht der Auszug aus der Insolvenztabelle, nachdem ein Bestreiten des Schuldners nicht festgestellt ist, nach § 201 II InsO einem vollstreckbaren Urteil gegenüber dem Schuldner gleich.


    Widerspruch raus? Ja oder nein?

  • Diese Diskussion habe ich schon erwartet, weil ich die Regelung für äußerst unglücklich halte.

    Wenn man sich, ich habe gerade keine andere zur Hand, die Entscheidung des BGH, VII ZB 17/05, ansieht,
    fehlt einem bei der Feststellung der vbuH das geforderte Erkenntnisverfahren, zumal dem Verwalter ein isolierter Widerspruch gegen die vbuH nicht zusteht und das Gericht die Prüfung lediglich protokolliert. Insoweit hat der Tabellenblattauszug, soweit die vbuH nicht bereits durch ein Urteil festgestellt worden ist, die Qualität eines Vollstreckungsbescheids.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kommt es denn darauf an?

    Ich sehe nicht ein, warum der Schuldner hier besser gestellt werden sollte nur aufgrund der Tatsache, dass ein 2. Verfahren eröffnet wurde und halte es für einen Fall von § 184 II Inso, bei dem der Schuldner klagen muss, wenn er, warum auch immer, im 1. Verfahren der vbuH nicht widersprochen hat. Auf die insolvenzrechtlichen Rechtsfolgen wurde er schließlich auch im 1. Verfahren hingewiesen.

    Wenn er die Klageerhebung nicht fristgemäß nachweist, wäre der Widerspruch zu löschen, GL. kann aus 2. Tabellenauszug vollstrecken (kann er ja offenbar sowieso laut BGH).

    Aber wie auch immer, es ändert ja ohnehin nichts: solange der Gl. die vbuH auch im 2. Verfahren angemeldet hatte, kann er doch, selbst wenn der Widerspruch in der Tabelle eingetragen bliebe, auch nach RSB-Erteilung den 1. Tabellenauszug weiter vollstrecken. Schlussendlich wäre es dann eben erst mit der Vollstreckungsabwehrklage zu klären, ob die Forderung der RSB unterlag, falls keiner der Beteiligten vorher Festsstellungsklage erhoben hat.
    Welcher Titel nun in welchem Umfang tatsächlich aufgezehrt wurde, ist doch egal. Es ist alles so sinnlos.

  • Obwohl, wenn ich es mir recht überlege, wäre es vielleicht doch am günstigsten für die Parteien, wenn man es nicht als Fall von § 184 II wertet, dann können beide ja zeitlich unbeschränkt Feststellungsklage erheben und müssen die Vollstreckungsabwehrklage nicht abwarten, der Gl. indessen kann auch trotzdem nach RSB-Erteilung weiter vollstrecken, wenn er mag. Den tieferen Sinn von § 184 II InsO bei isolierten Widersprüchen gegen eine titulierte vbuH habe ich auch immer noch nicht begriffen.

  • Den tieferen Sinn von § 184 II InsO bei isolierten Widersprüchen gegen eine titulierte vbuH habe ich auch immer noch nicht begriffen.

    Naja, wenn wir den BGH richtig interpretiert haben, hat § 184 II InsO auch überhaupt nichts mit der v.b.u.H. zu tun, sondern nur mit dem Zahlungsanspruch (sh. anderer Thread über den Umfang der vollst. Ausf.)

    Jedenfalls ist das meine Schlussfolgerung daraus. Glaub ich jedenfalls für den Moment.... :gruebel:

  • Ja, den Verdacht habe ich allmählich auch, dass § 184 II gar nicht bei isoliertem Widerspruch gegen die vbuH anzuwenden ist, obwohl ich gerade das nicht so eindeutig aus der BGH-Entscheidung IX ZR 41/10 rausgelesen hatte:

    Zitat


    § 184 Abs. 2 InsO ist eingeführt worden, weil es unbillig erschien, dass ein Gläubiger, der bereits einen Titel gegen den Schuldner erstritten hat, nach dessen Widerspruch nochmals prozessieren muss (BT-Drucks. 16/3227, S. 21). Der Gläubiger soll also denselben Rechtsstreit nicht ein zweites Mal führen müssen; ihm obliegt nur die erstmalige Titulierung der Forderung oder des Anspruchsgrundes (§ 184 Abs. 1 InsO). Ist der Anspruchsgrund im Vorprozess nicht rechtskräftig festgestellt worden, stellt sich die Frage einer "nochmaligen" Prüfung und Feststellung des Anspruchsgrundes jedoch nicht. Dies ist offensichtlich, wenn es um Ansprüche geht, die entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzen oder auch auf andere Grundlagen gestützt werden können. Zum Beispiel kann ein Schadensersatzanspruch wegen eines Personenschadens auf eine vom Schädiger begangene vorsätzliche Körperverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 223 StGB), aber auch auf fahrlässige Körperverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB) oder sogar auf Gefährdungshaftung (etwa § 833 BGB) gestützt werden. Der Gläubiger kann also obsiegen und einen Titel gegen den Schuldner erwirken, ohne ein vorsätzliches Handeln des Schuldners dargelegt und bewiesen zu haben. Dann ist eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO nicht gerechtfertigt

    Tja , nur dann oder immer?

    Einmal editiert, zuletzt von lazuli (21. September 2011 um 11:31) aus folgendem Grund: aufhübschen

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