Anwendung § 765a ZPO in der WVP?

  • Hallo,

    bin etwas ratlos und brauche Eure Hilfe/Meinung.

    Das Inso-Verfahren wurde aufgehoben und der Schuldner (verheiratet, 2 Kinder) befindet sich in der bis zum Jahr 2012 andauernden WVP. Er stellt nun den Antrag ihm einen Betrag X aus dem Massebestand freizugeben. Begründung: Umzug/Wohnungswechsel auf Grund Stress mit dem Vermieter. Er benötigt das Geld für Renovierung, Transportkosten etc. Vorausgesetzt es wäre genügend Geld auf dem Anderkonto vorhanden, wüsste ich nicht, nach welcher Vorschrift ich seinem Antrag stattgeben könnte. Als "Auffangnorm" fällt mir nur § 765a ZPO an. Mal davon abgesehen, ob sein Vorbringen für 765a ZPO ausreicht, ist zunächst fraglich, ob diese Vorschrift zumindest analog in der WVP Anwendung finden könnte.

    Was meint Ihr?

  • Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das laufende Verfahren, aber ich meine, dann erst recht in der WVP.

    BGH, Beschl. v. 16. 10. 2008 - IX ZB 77/08

    Habe nur in Deinem Fall Zweifel, da die Masse aufgrund einer Abtretungserklärung generiert worden ist und nicht aufgrund einer Zwangsvollstreckung.

  • § 765 a ZPO ist m.E. zwar prinzipiell anwendbar, d.h. er kann einen entsprechenden Antrag stellen, aber der wäre hier m.E. unbegründet. Wenn das Geld bereits beim TH ist, geht gar nichts mehr. Das wäre ja so, wie wenn ein Gläubiger nach erfolgreicher Zwangsvollstreckung wieder was an einen Schuldner zurückzahlen müsste. Es könnte m.E. deshalb nur um eine Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gehen (egal, ob nun nach den Pfändungsvorschriften oder nach § 765a ZPO), was ich aber ablehnen würde, da es wohl nicht zu Lasten der Gläubiger gehen kann, wenn sich der Schuldner nicht mit seinem Vermieter einigen kann. Wenn er umziehen will gerne - aber zahlen muss er selber...

  • Wenn er umziehen will gerne - aber zahlen muss er selber...



    Ich halte hier die Gründe, weshalb er umziehen muss (wohl nicht wirklich "will") für wichtig. Wenn der Schuldner mit einem ärztlichen Attest über psychische Belastungsstörungen auf Grund Stresses mit Vermieter vorlegt, wäre wohl zumindest eine Erhöung des pfändungsfreien Betrages ab Antragstellung nachzudenken. Kostenvoranschlag über Umzugskosten müsste wohl vorgelegt werden.

    Ob das über § 765a ZPO geht, glaube ich nicht.

  • hm, das posting nimmt seltsame wendungen: von der Themenstarterin ausgehend werden aus stress mit dem vermieter plötzlich psyschiche schwierigkeiten des schuldners....
    äh, irgendwie kapier ich den sachverhalt nicht so wirklich mehr.... sorry.....
    ey, was geht denn jetzt wirklich in dem fall ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich teile die Ansicht, dass der Schuldner vom Insolvenzverwalter/Treuhänder nichts fordern kann. Die Umzugskosten müssten ggf. vom Sozialamt getragen werden bzw. sind bei den zukünftigen Pfändungsfreigrenzen als ausserordentliche Belastung zu berücksichtigen, damit er die Kosten abstottern kann.

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