Beschwerde gegen die Zustellung?

  • Hallo, hab am ende des tages noch eine richtig schöne Akte liegen und komme nicht wirklich weiter :cool:.

    folgender Sachverhalt:

    der Antragsteller hat Berichtigung beantragt, das Anhörungsschreiben wurde an die letzte bekannte Adresse abgesandt.
    Reaktion der Gegenseite: der Vater des Antragsgegners schreibt, dass er seinen Sohn, derzeit in Holland, nicht erreicht hat und er bevollmächtigt sich selbst in dieser Sache

    dann Schriftwechsel :schreiben

    dem Berichtigungsantrag wurde schließlich stattgegeben und der Beschluss an die letzte bekannte Adresse (gleiche wie bei der Anhörung) zugestellt.
    Postzustellurkunde liegt vor.

    Nun schreibt der Vater, "er führt gegen die Zustellung eines Dokumentes per Posteinwurf Beschwerde", dieses Schreiben trägt keine Unterschrift. Ferner teilt der Vater nun mit, dass die alte Nachsendeanschrift in Amsterdam nicht mehr existent und der Sohn nun auf der Insel "...." sei.

    Meine Frage besteht darin, wie ich die Beschwerde gegen die Zustellung per Posteinwurf zu behandeln hätte (sofern der Vater bevollmächtigt wäre und das Schreiben unterschrieben wäre) bzw. wie ich zum jetzigen Verfahrensstand reagieren soll. :confused:

    Von meinen Kollegen konnte mir leider nicht weitergeholfen werden. auch bei Google war ich leider erfolglos. Bin also für alle Reaktionen dankbar.

  • M.E. fehlt es hier an einer beschwerdefähigen Entscheidung (bzgl. der Zustellung bzw. deren Vollzug); ob eine wirksame Zustellung vorliegt, müßte doch ggf. im Rahmen der ZV geklärt werden. :confused:

  • Ein solches Rechtsmittel ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Zu Protokoll wurde hier nichts erklärt, und schriftlicht heisst auch: Unterschrift

    Ergo: Kein RM

    Ich würde eine Aufklärungsschreiben loslassen.

  • Nochwas zur Zustellung: Gegen den Erhalt eine WE, bzw. einer Entscheidung kann ich mich nicht wehren. Falls es dem RM-Führer nur auf die ZU per Post-Einwurf ankommt, kann man mit viel gutem Willen hineininterpretieren, dass der ZU-Zeitpunkt als nicht wirksam angesehene werden soll, weil die Ersatzzustellen nicht hätte stattfinden dürfen.

  • Da wären aber m.E. noch ein paar Ungereimtheiten zu klären:

    - Kann der Vater überhaupt aufgrund seiner Selbst-Bestellung als Bevollmächtigter angesehen werden?

    - Wenn man dem Vater Übles will: Liegt darin schon ein Verstoß gegen das RBerG?

    - Ist der Sohn dauerhaft in Holland, d.h. liegt überhaupt noch eine zustellungsfähige Anschrift in D vor?


  • 1) Er könnte u.U. als vollmachtloser Vertreter einstweilen zugelassen werden (§ 89 ZPO).

    2) Nein, hier dürfte es an der geschäftsmäßigen Betreibung der RB fehlen.

  • Möglicherweise müßte sich sammy (oder der Antragsteller, da nicht ersichtlich ist, ob es sich um ein Verfahren mit Amtsermittlung handelt oder nicht) damit befassen, was der Vater wann ganz genau zum Aufenthaltsort des Sohnes geschrieben hat.

    Zunächst wurde ja angegeben, daß dieser sich nicht erreichbar "derzeit in Holland" aufhält; nach der Beschlußzustellung dann, daß die dortige Nachsendeanschrift nicht mehr aktuell ist und er jetzt auf der Insel XY lebt. Das paßt für meine Begriffe alles irgendwie nicht ganz zusammen: Wenn der Beschluß in Deutschland zugestellt wurde und der Vater mitteilt, daß die Anschrift in NL nicht mehr besteht, fehlt irgendwo der Zusammenhang.

    Möglicherweise hat der Vater es hier nur aus eigener Entscheidung gut gemeint, sich um die Sache zu kümmern, und das ist ihm entglitten, da er wohl keinen durchgängigen Kontakt zum Sohn hat (das würde dann auch erklären, warum es ihm nicht paßt, daß an ihn zugestellt wurde). Mir erscheint das hier naheliegender als eine beabsichtigte Zustellungsverhinderung.

    Evtl. wäre zu überlegen (von wem auch immer, s.o.), ob die Zustellung unmittelbar an den Sohn wiederholt wird bzw. ihm die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgegeben wird.

    Einen Verstoß gegen das RBerG würde ich hier ebenfalls nicht sehen. Neben wohl fehlender Geschäftsmäßigkeit kann m.E. auch der Rechtsgedanke aus § 73 Abs. 2 SGG herangezogen werden: dort werden u.a. Verwandte in gerader Linie ausdrücklich als Prozeßbevollmächtigte erwähnt.

  • was mich an der Sache stört ist dass ich eine Postzustellurkunde habe, wonach unter der letzten bekannten Anschrift die Zustellung erfolgte. Dass überhaupt jemals ein Nachsendeauftrag existierte wurde ja jetzt erst mitgeteilt. Ist ein Nachsendeauftrag abgelaufen und keine neue Anschrift mitgeteilt worden, hat doch die Post wieder an die letzte bekannte Anschrift zuzustellen, oder liege ich da falsch.

    In dem gesamten vorherigen Schriftverkehr war nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner unter der zuletzt bekannten Anschrift nicht mehr seinen allgemeinen Aufenthalt haben würde. Die Dauer des Aufenthaltes im Ausland wurde nie erwähnt. sämtliches Vorbringen in dieser Angelegenheit hat immer nur zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens geführt und wurde durch die Antragstellerseite immer durch Vorlage von Nachweisen widerlegt.

    Fest steht auf jeden Fall, dass der Antragsgegner nach wie vor auch noch unter der Zustellanschrift gemeldet ist. Nach Angaben des Vaters bestünde keine Möglichkeit überhaupt eine Anschrift für eine Zustellung zu hinterlassen da der Sohn sich ständig an anderen Orten aufhält.

  • Meines Wissens schickt die Post nach Ablauf des Nachsendeantrags Sendungen an die alte Anschrift als unzustellbar zurück.

    Daß der Antragsgegner noch unter der Zustellanschrift gemeldet ist, besagt nichts, da der Umstand, daß man noch irgendwo gemeldet ist, für die Frage einer wirksamen Zustellung unerheblich ist.

    Irgendwie kam mir gerade der Gedanke: Fährt der Sohn vielleicht zur See? Falls ja, müßte es doch bestimmt Bestimmungen oder Rechtsprechung geben über die Zustellung an Seeleute geben. :gruebel:

  • Wenn feststeht, dass die bekannte Anschrift nicht zutrifft, dann ging die ZU des Berichtigungsbeschl. in Leere, d. h., er muß neu zugestellt werden, wenn es sein muss, öffentlich auf Antrag.

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