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Thema: Befugnis vorläufiger Insolvenzverwalter

  1. #21
    Club 1.000-Anwärter Avatar von kaalstraat
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    ...und bis die ganze Geschichte anläuft, ist das Verfahren eröffnet und § 240 ZPO macht einen Strich durch die Klage.

  2. #22
    Administrator / Club 8.000 Avatar von Ulf
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    Zitat Zitat von kaalstraat Beitrag anzeigen
    ...und bis die ganze Geschichte anläuft, ist das Verfahren eröffnet und § 240 ZPO macht einen Strich durch die Klage.
    Warum? Die Klage würde sich doch gegen den vorl. Verw. direkt richten und somit nicht die Masse betreffen.
    Ulf


  3. #23
    Club 3.000 Avatar von La Flor de Cano
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    aber mit Eröffnung des Verfahrens fällt der vIV weg. Die Durchsetzung wäre dann unmöglich.

    Wobei sich überhaupt die Frage stellt, ob die Zustimmung überhaupt erzwingbar ist.
    Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  4. #24
    Club 6.000 Avatar von Gegs
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    Also mal ganz ehrlich, derartige Dinge liebe ich. Hat hier schon mal jemand, der so nach Klage schreit, ein vorläufige Verwaltung im Chaos erlebt. Ich würde hier ohne eine Prüfung, die wirklich dauert, denn erst mal müßte man schauen, ob wirklich gezahlt wurde, nicht zustimmen. Da würde ich mir eher die Klage antun. Viel Spaß. Ich wüßte nicht, worauf ein potentieller Erwerber die stützen sollte. Und dass eine dritte Person, auf die es beim Grundstückskauf ankommt, insolvent wird. ist aus meiner Sicht allgm. Lebensrisiko.

    Und jetzt vielleicht mal ein Vorschlag zur Güte: vorl. Insolvenzverwalter anrufen, Problem schildern, Zahlungsbelege schicken und Kostenübernahme zusichern. Dann sollte sich ein Weg finden lassen.
    Er versprach auf mich zu warten, wann und wo auch immer, denn ich könnte ihn ja brauchen. Und ich brauche ihn - wie schon immer. Er ist eben mein Hund. (Gene Hill)

    Dieser Sommer war scheiße. Und jetzt ist er vorbei. (Christian Zaschke in der Süddeutschen Zeitung vom 4./5. September 2010)

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