Befugnis vorläufiger Insolvenzverwalter

  • Hallo, habe hier ein Problem, bin aber im Notariatsbereich tätig, viell. wißt ihr Rat:

    Ra. Y ist als vorläufiger Insoverwalter der X GmbH vom AG bestellt. Im Grundbuch ist die X GmbH als Eigentümer eingetragen. in Abt. III eine Grundschuld für die Sparkasse, in Abt. II der Insolvenzvermerk. Nun möchte ich die Grundschuld aufgrund Löschungsbewilligung löschen lassen, Antrag des Eigentümers ist im Kaufvertrag enthalten. Grundbuchamt sagt, Löschung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, da Verfügungsbeschr. gem. § 21 Abs. 2. Nr. 2. Vorläufiger Insolvenzverwalter sagt, er kann die Zustimmung nicht erteilen, da es ihm aus rechtlichen Gründen untersagt ist, Rechtshandlungen vorzunehmen, die ausschließlich einem mit Verfügungsgewalt ausgestatteten Insolvenzverwalter obliegen.

    Was nun ? Forderung der Sparkasse ist erfüllt, deshalb hat sie Löschungsbewilligung erteilt. Dies ist dem Insoverwalter bekannt. M.E. hat Grundbuchamt Recht und verlangt die Zustimmung des Verwalters.

    Gruß Frank

  • @ Rainer: u.a. Verfügungen der Sch. über Gegenstände sind nur noch mit Zust. Insoverwalter wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2). So steht es im Beschluß. Da fällt doch auch die Zustimmung zur Löschung drunter, oder ?

  • Dann hätte ich auch die Zustimmung des Verwalters verlangt und verstehe nicht, warum sich dieser daran gehindert sieht. :confused:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • da wird ein vIV in der Regel nichts machen:

    Es ist zu vermuten, dass die Immobilie verkauft worden ist, die Grundpfandrechtsgläubigerin hat ihr Geld bekommen, der Käufer wird durch eine AV gesichert sein.

    Der vIV ist mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattet.

    Der Verkauf bzw. die Abwicklung des verkaufs ist jedoch eine Vewertungshandlung, zu der der vIV in der Regel nicht befugt ist. Sich hierzu eine Genehmigung einzuholen wird er auc nicht machen, da es sich nicht um eine Kiste Fisch handelt, die verderben könnte.

    § 106 InsO wird (noch) nicht greifen, da hier von Insolvenzmasse die Rede ist, die entsteht jedoch erst mit IE.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also zustimmen muss der Schuldner. Und der vorläufige IV muss zur Wirksamkeit der Zustimmung des Schuldners zustimmen.
    Vielleicht liegt auch nur ein Missverständnis vor und der vorläufige IV meint, er soll anstatt des Eigentümers zustimmen, was aber nicht geht mangels Verfügungsbefugnis. Tatsächlich soll er ja nur der Zustimmung des Eigentümers zustimmen...sag ihm das mal.

  • Genau:

    Lt. Beschluss sind Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Daraus folgt, dass die Eigentümerzustimmung zur Grundpfandrechtslöschung nur wirksam - und damit im GB-Verfahren verwendbar - ist/wird, wenn der IV der Erklärung des Schuldner zustimmt.

    Und damit das GBA damit auch etwas anfangen kann, muss die Zustimmung des IV natürlich in der Form des § 29 GBO erfolgen.

    Ulf

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  • Und damit das GBA damit auch etwas anfangen kann, muss die Zustimmung des IV natürlich in der Form des § 29 GBO erfolgen.



    Das sitzt jeder vorläufiger Verwalter schon aus Haftungsgründen aber locker aus.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nein aber wenn mir ein Schuldner, denn ich vielleicht erst eine Woche kenne, sagt, Du musst mal eben zustimmen, dass ich eine Sicherheit aufgebe, ein Grundstück auflasse etc., dann sage ich mir, stop, das musst Du erst einmal genau prüfen. Einfach mal so auf Zuruf ist nothing, nix, niente. Das hat mit Anfechtung nix zu tun.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ob der IV seine Zustimmung erteilt oder nicht, ist natürlich seine Entscheidung. Wenn er sie derzeit nicht erteilen will, sollte er das und die Gründe dafür aber auch den Beteiligten gegenüber klar äußern und sich nicht auf seine angeblich fehlende Zustimmungsbefugnis heraus reden.

    Denn dann wissen die Beteiligten wenigstens woran sie sind und der Notar könnte den Antrag beim GBA zurück nehmen, bevor er ihn teuer zurückgewiesen bekommt.
    Aber vermutlich ist das dem IV ja auch egal... :(

    Ulf

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  • Also Hinweise an das Insolvenzgericht halte ich für verfehlt, wer kommt denn auf die Idee, dass IVs oder vorl. IVs unmögliche Dinge tun, die sie sonst nicht tun würden.

    @ Ulf:

    Hier geht es wohl um den vorl. IV. Ich denke schon, dass der sich geäußert hat. Aber hat ihm den der Notar überhaupt die richtige Frage gestellt. Nach dem Sachverhalt sieht das nicht so aus. Auch immer wieder gern genommen: Hier soll in 2 Stunden dies und das beurkundet werden, sie stimmen doch sicher zu. Gerade bei Grundstückskaufverträgen ein Ding der Unmöglichkeit.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gut, wenn der Notar natürlich nicht ordentlich mitgeteilt haben sollte, was Sache ist, dann könnte man dem vorl. Verw. sicherlich keinen Vorwurf machen, dass er nur so allgemein geantwortet hat.

    Ich bin aber davon ausgegangen, dass der vorl. Verw. über den Verkauf und die damit verbundene Löschung im Bilde ist und dass er nun aufgrund der ZwVfg. des GBA gebeten wurde, seine laut Beschluss erforderliche Zustimmung zu den Erklärungen der Schuldnerin zu geben.
    Mag aber auch anders gelaufen sein.

    Ulf

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  • Es ist so gelaufen wie Ulf geschrieben hat. Notar hat VIV unter Vorlage der Zwischenverfügung des GBA und Entlassung Treuhandauftrag der Gläubigerin gebeten, Zustimmung zu den im KV enthaltenen Löschungsanträgen des Eigentümers seine Zustimmung zu erteilen. Ich vermute auch, dass er aussitzen will. Problem ist nur, Käufer des Objektes zahlt Zwischenfinanzierungszinsen von mehreren hundert Euro/Monat bis das REcht im Grundbuch gelöscht ist. Ich sehe da ggfs. auch Schadensersatzpflicht des vIV. Er kann natürlich nur auf Zustimmung verklagt werden.

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