Nullstellung erst nach WEG-Abrechnung?

  • Die Zwangsverwaltung einer WEG-Einheit ist infolge Zuschlags aufgehoben, das Gericht möchte die Sache abschliessen.

    Der Zwangsverwalter möchte jedoch vor Nullstellung die nächste Abrechnung der WEG-Verwaltung abwarten. Er rechnet gleich nach Aufhebung mit dem Ersteher ab, behält aber noch einen Betrag, der mutmaßlich einer evtl. Nachzahlung entspricht, auf dem Konto. Er beruft sich bei dieser Vorgehensweise auf eine BGH-Entscheidung vom 03.12.2003

    Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.

    Das kann bedeuten, dass die Sache bis zu einem Jahr nicht erledigt werden kann. Habt Ihr mit dieser Vorgehensweise Erfahrungen?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!