Dummer Fehler

  • :( Hallo zusammen, ich brauche mal wieder einen oder mehrere Ratschläge.
    In einer meiner Grundakten befindet sich folgende Eintragung:
    "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit -Wegerecht- für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks XY...". Laut Bewilligung sollte natürlich eine Grunddienstbarkeitneingetragen werden. Ich bin darauf gestoßen, weil ich eine Löschung gem. § 1026 BGB vornehmen soll. Kann ich einfach kalt lächelnd einen Berichtigungsvermerk eintragen ("Nebenstehendes Recht ist richtig eine Grunddienstbarkeit") oder ist das Recht etwa wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen? Letzteres würde ich ungern tun, da die Eintragung ein überaus geschätzter Kollege vorgenommen hat.
    Für kluge Bemerkungen wäre ich dankbar.

  • Die vorliegende Grundbucheintragung ist in sich widersprüchlich, weil eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks begründet werden kann, die Eintragung aber sowohl die Bezeichnung des Rechts als "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" als auch die Berechtigung zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks ausweist.

    Ich denke, dass man im vorliegenden Fall über die Anwendung der Grundsätze über eine unschädliche Falschbezeichnung zu einem vernünftigen Ergebnis gelangen kann. Denn für das mit der materiellrechtlichen Einigung der Beteiligten übereinstimmende Entstehen des Rechts wäre die Bezeichnung als "Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers ..." völlig ausreichend gewesen. Die zusätzliche Bezeichnung als "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" war somit überhaupt nicht erforderlich. Ebenso verhielte es sich im "umgekehrten" Fall, wenn ein "Wegerecht zugunsten des B" noch zusätzlich (und unrichtig) als "Grunddienstbarkeit" bezeichnet worden wäre.

    Damit erscheint mir der Weg für die zutreffende Problemlösung vorgezeichnet:

    Die Bezeichnung als "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" ist für sich besehen aus materiellrechtlicher Sicht überflüssig. Wenn aber eine an sich überflüssige Bezeichnung als solche unrichtig ist, kann die "Unrichtigkeit der Überflüssigkeit" nicht zu einer inhaltlichen Unzulässigkeit oder zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen, sondern allenfalls dazu, dass die Grundbucheintragung in ihrer Gesamtbetrachtung widersprüchlich erscheint und die Beseitigung dieses Widerspruchs im Wege der gebotenen und zulässigen Auslegung der Grundbucheintragung möglich ist. Da der rechtliche Unterschied zwischen beschränkt persönlicher Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit ausschließlich vom begünstigen Berechtigten abhängt (natürliche Person oder jeweiliger Eigentümer), kann die vorzunehmende Auslegung auch ohne (unzulässigen!) Rückgriff auf die Eintragungsbewilligung nur dazu führen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Grunddienstbarkeit und nicht um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit handelt.

    Ich halte daher eine amtswegige Klarstellung der vorliegenden Grundbucheintragung für zulässig. Eine nur auf Antrag mögliche Grundbuchbuchberichtigung ist damit (mangels Grundbuchunrichtigkeit) nicht verbunden.

    Wenn das Eigentumsverhältnis seit Bestellung der Dienstbarkeit nicht gewechselt hat und auch keine Zwischenrechte eingetragen sind, ist die Problematik ohnehin rein akademischer Natur, weil der ursprüngliche Eintragungsantrag dann noch nicht ordnungsgemäß verbeschieden ist. Selbst wenn die Eintragung i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO inhaltlich unzulässig wäre, könnte somit ohne weiteres eine "richtige" Neueintragung des Rechts erfolgen (sei es im Wege eines Ergänzungsvermerks in den Sp.4-5, sei es im Wege der Neueintragung in den Sp.1-3 -unter Löschung der bisherigen Eintragung-).

  • Ich halte daher eine amtswegige Klarstellung der vorliegenden Grundbucheintragung für zulässig. Eine nur auf Antrag mögliche Grundbuchbuchberichtigung ist damit (mangels Grundbuchunrichtigkeit) nicht verbunden.


    :daumenrau
    Eine gute und praktikable Lösung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Toyo,
    ich teile die Meinung von Juris, würde aber, wenn noch möglich, die Berichtigung dem "geschätzten Kollegen" überlassen.
    Alfax

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