Erbscheinsantrag durch Nachlasspfleger

  • Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Es ist ein Hausgrundstück vorhanden. Der Erbe steht jetzt fest, aber er stellt trotz wiederholten Mahnungen keinen Erbscheinsantrag und beantwortet keine Schreiben. Die Ausschlagungsfrist ist abgelaufen.

    Fragen:
    1. Kann die Nachlasspflegschaft jetzt einfach - auch ohne Erbschein - aufgehoben werden ?
    2. Kann der Nachlasspfleger einen Erbscheinsantrag stellen ?

  • 1. Sicher das. Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft ist, dass die Erben unbekannt sind, nicht dass ein Erbschein erteilt ist.

    2. Nein (es sei denn, er hätte das Recht aus aus 792 ZPO, das hätte dann aber nichts mit seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger zu tun).

  • Ich wundere mich etwas, dass ihr den Erben sogar wiederholt gemahnt habt. Worin liegt dabei der Sinn bzw. was soll die Grundlage sein?

    Kein Erbe ist verfplichtet, einen Erbscheinsantrag zu stellen.

  • Nein, ist er natürlich nicht, aber wenn man schon sieht, dass die Erbscheinserteilung wegen vorhandenen Nachlassgrundbesitzes unabdingbar ist, dann versucht man ihn eben, ein wenig in die richtige Richtung zu schieben. Wenn er sich nicht schieben lässt, ist letztlich das Grundbuchamt im Grundbuchberichtigungszwangsverfahren am Zuge.

  • Hallo,

    ich hänge mein Problem aufgrund obiger Andeutung mal hier an, obwohl es wohl eher ein Vollstreckungs- bzw. Grundbuchproblem ist:

    Mir liegt nun als GB-Rpfl. der Vergütungsbeschluss vor und der ehemalige Nachlasspfleger beantragt die Eintragung einer Zwangshypothek. Mein Zwischenergebnis ist, dass ein solcher Vergütungsbeschluss gemäß § 794 I Nr. 3 ZPO als Vollstreckungstitel in Frage kommt. Eine Vollstreckungsklausel ist erteilt worden. Allerdings habe ich das Problem, dass im Beschluss die Erben namentlich nicht genannt sind (§ 747 ZPO). Dort steht nur "Der Betrag kann aus dem Nachlass entnommen werden." Weiteres Problem ist die fehlende Zustellung an die Erben, die zudem minderjährig sind. Der Beschluss wurde nur an den ehemaligen Nachlasspfleger zugestellt.

    Ich fühle mich wie in einer unlösbaren Klausur. Kann mir jemand einen Schubs in die richtige Richtung geben?

  • Allerdings habe ich das Problem, dass im Beschluss die Erben namentlich nicht genannt sind (§ 747 ZPO).

    Als Beteiligte müssen sie doch genannt sein. Das Wirksamwerden hängt schon von der Bekanntgabe des Beschlusses an sie ab (§ 40 Abs. 1 FamFG). Allgemein zur Vollstreckung: §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; Palandt/Weidlich BGB § 1960 Rn 25; Beschluss des OLG Celle vom 28.06.2016, 6 W 81/16.

  • Den offenkundig unrichtigen Beschluss des OLG Celle sollte man in diesem Zusammenhang vielleicht nicht zitieren, da der Titel selbstverständlich auch die Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben ermöglicht (OLG Hamm FGPrax 2017, 38 m. zust. Anm. Bestelmeyer sowie Bestelmeyer Rpfleger 2017, 96).

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (8. März 2017 um 12:40) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Den offenkundig unrichtigen Beschluss des OLG Celle sollte man in diesem Zusammenhang vielleicht nicht zitieren, da der Titel selbstverständlich auch die Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben ermöglicht (OLG Hamm FGPrax 2017, 38 m. zust. Anm. Bestelmeyer sowie Bestelmeyer Rpfleger 2017, 96).

    Meinst Du, dass der Beschluss des OLG Hamm dann richtig ist, worin dem Erben der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass verweigert wird?

  • Allerdings habe ich das Problem, dass im Beschluss die Erben namentlich nicht genannt sind (§ 747 ZPO).


    Als Beteiligte müssen sie doch genannt sein.....

    Das ist leider nicht der Fall und daher genau mein Problem. Am Anfang des Beschlusses steht "In der Nachlasssache (Erblasser namentlich bezeichnet)...an dem beteiligt sind: RA1 (Nachlasspfleger) wird dem Nachlasspfleger Vergütung in Höhe von ...bewilligt" und weiter unten dann "...die Vergütung kann aus dem Nachlass entnommen werden..."

    Der ehemalige Nachlasspfleger hat dann einen Erbschein sowie die Grundbuchberichtigung beantragt. Jetzt möchte er für seine Vergütung die Zwangshypothek eingetragen haben.

    Meine Idee geht jetzt dahin, dass der damalige Vergütungsbeschluss um die Namen der Erbinnen (vertreten durch Mutter) ergänzt wird und die Zustellung an die Mutter nachgewiesen wird

  • "Der Nachlass" ist kein Rechtssubjekt. Von daher fehlt im damaligen Beschluss die Nennung der Erben. Der damalige Beschluss ist m. E. für die Tonne.

    Eine "Ergänzung" (Berichtigung ?) käme ja nur bei einem Schreibfehler, Zahlendreher oder einer nicht beabsichtigten Auslassung in Frage.

    Da ich ähnliche Fälle kenne, möchte ich mal bezweifeln, dass es sich um eine nicht beabsichtigte Auslassung handelt, sondern die Weglassung der Erben Absicht (aus rechtlichem Unvermögen) ist. Dann würde m. E. eine Ergänzung / Berichtigung ausscheiden.

    Sinnvoll wäre gewesen, wenn der Nachlasspfleger bei Erhalt eines solches Beschlusses Rechtsmittel eingelegt hätte (wobei man vielleicht auch sehen muss, welche Tenorierung er damals beantragt hat).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (9. März 2017 um 15:17)

  • "Der Nachlass" ist kein Rechtssubjekt. Von daher fehlt im damaligen Beschluss die Nennung der Erben. Der damalige Beschluss ist m. E. für die Tonne.

    Eine "Ergänzung" (Berichtigung ?) käme ja nur bei einem Schreibfehler, Zahlendreher oder einer nicht beabsichtigten Auslassung in Frage.

    Da ich ähnliche Fälle kenne möchte ich mal bezweifeln, dass es sich um nicht beabsichtigte Auslassung handelt, sondern die Weglassung der Erben Absicht (aus rechtlichem Unvermögen) ist. Dann würde m. E. eine Ergänzung / Berichtigung ausscheiden.

    Sinnvoll wäre gewesen, wenn der Nachlasspfleger bei Erhalt eines solches Beschlusses Rechtsmittel eingelegt hätte (wobei man vielleicht auch sehen muss, welche Tenorierung er damals beantragt hat).


    :daumenrau

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