Ebenso. Die Zweisungsbefugnis erlischt unter anderem auch durch die einseitige Aufgabeerklärung des Zuweisungsberechtigten (vgl. MünchKomm/Commichau WEG § 10 Rn. 43). Da der durch die Zuweisungserklärung aufschiebend bedingte Ausschluß vom Mitgebrauch (negative Komponente) im Grundbuch eingetragen ist, muß er in gleicher Weise (§ 10 Abs. 3 WEG) auch wieder "gelöscht" werden können. Und weil durch die Aufgabe außer dem Zuweisungsberechtigten niemand in seinen Rechten beeinträchtigt wird, besteht auch kein Zustimmungserfordernis.