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Thema: Aufhebung oder Einstellung nach § 207 InsO

  1. #1
    Interessierter Avatar von Strahleauge
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    Aufhebung oder Einstellung nach § 207 InsO

    Hallöchen,

    ich habe gerade in der Vertretung eine Akte auf dem Tisch, wo ich nicht so recht weiß, wie man es am Besten zu Ende führt.

    Also wir sind im Schlusstermin gewesen und dort wurde von einem Gläubiger ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Der Richter hat entschieden, dass dem Antrag stattgegeben wird und der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird. Mein Kollege hat dann die Rechtskraft abgewartet und hat daraufhin die zuvor gewährte Kostenstundung aufgehoben. Nachdem die Stundungsaufhebung jetzt auch rechtskräftig ist, muss ich das Verfahrens ja irgendwie tot machen.

    So mache ich das jetzt indem ich dem Schuldner die Kostenrechnung zukommen lasse und bei Nichtzahlung die Einstellung nach § 207 InsO mit entsprechender Gläubigerversammlung? Oder hebe ich jetzt einfach nach § 200 InsO auf und dann Kosten!

    Es ist mir nicht bewusst, welche die Folgen die eine oder andere Eintscheidung hat. Könnt Ihr mir Bitte auf die Sprünge helfen????

    Danke

  2. #2
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    Würde nach § 200 InsO aufheben, da doch alle Kosten bisher gedeckt sind.

  3. #3
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    äh, sorry, aber die Kosten des Verfahrens sind nicht gedekt, sofern keine hinreichende Masse da ist. !

    Aber da der Schlusstermin schon stattgefunden hat, und dieser erst nach Ausliquidierung der Masse zu erfolgen hat, würde ich das Verfahren - wie Rainer anempfohlen hat - einfach aufheben.
    Ob der Schuldner dann auf die Idee käme, ihm würde eine 1/1 Gebühr zuviel erhoben werden, wag ich zu bezweifeln...
    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden

  4. #4
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    Zitat Zitat von Defaitist Beitrag anzeigen
    äh, sorry, aber die Kosten des Verfahrens sind nicht gedekt, sofern keine hinreichende Masse da ist. !
    Welche Kosten sollten denn nicht gedeckt sein?

  5. #5
    Fortgeschrittener Avatar von Treuhänderin
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    ich gehe mal davon aus, dass die Verfahrenskosten (TH-Vergütung sowie GK) hier gemeint sind...

  6. #6
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    Zitat Zitat von Treuhänderin Beitrag anzeigen
    ich gehe mal davon aus, dass die Verfahrenskosten (TH-Vergütung sowie GK) hier gemeint sind...
    Ja schon, aber welche davon sollten nicht gedeckt sein?

  7. #7
    Fortgeschrittener Avatar von Treuhänderin
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    TH-Vergütung

  8. #8
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
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    Zitat Zitat von Treuhänderin Beitrag anzeigen
    TH-Vergütung
    Ist m. E. abgedeckt.

  9. #9
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    Einstellung nach § 200 InSO

    Die Einstellung nach Schlußverteilung erfolgt nach § 200 InSO auf die mögliche Einstellung mangels Masse kommt es nicht an. Diese ist nach der Schlussverteilung subsidiär.

    Im Hinblick auf die Kosten kommt es darauf an, ob die Verfahrenskosten bisher gestundet worden waren. Soweit eine Stundung vorliegt, wäre diese aufzuheben bzw. erledigt sich nach der Einstellung automatisch, dann sind die Kosten beim Schuldner anzufordern, auch wenn dies natürlich keinen Erfolg haben wird.

  10. #10
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    Tja und da liegt der Hase im Korn. Habe gerade auch einen solchen Fall, ST angesetzt und die Schuldnerin riskiert aufgrund Verletzung ihrer obliegenheitsveroflichtungen die RSB. Ich kann die Schuldnerin seit Monaten nicht erreichen, auch auf gerichtliche schreiben erfolgen keinerlei Reaktionen. Wenn die gewährte kostenstundung aufgehoben wird und die Schuldnerin wie schon auf vorherige diverse schreiben nicht reagiert, wie kann ich an meine Vergütung "gelangen"?

  11. #11
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    Die Vergütung als Treuhänderin wird mal wieder gegen die Staatskasse gerichtet. Der Widerruf der Stundung führt ja nicht dazu, dass die TH ihren Auftrag durch den Staat verlieren. Oder seh ich hier was falsch? Wenn ich als Anwalt beigeordnet werde und die Beiordnung wird wegen betrügerischen Handlungen meines Mandanten wieder aufgehoben, bekomm ich ja auch meine Vergütung durch den Staat, denn hätte es keine Beiordnung gegeben wäre ich ja auch nicht tätig geworden

  12. #12
    Fortgeschrittener Avatar von Treuhänderin
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    Danke, genau das wollte ich hören. Da ich leider nicht mehr lange in Deutschland leben werden und dadurch auch mein Amt niederlegen muss, war es mir wichtig, was ist, wenn die Schuldnerin nicht zahlt. Dann weiß ich Bescheid !

  13. #13
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    Zitat Zitat von Treuhänderin Beitrag anzeigen
    Tja und da liegt der Hase im Korn. Habe gerade auch einen solchen Fall, ST angesetzt und die Schuldnerin riskiert aufgrund Verletzung ihrer obliegenheitsveroflichtungen die RSB. Ich kann die Schuldnerin seit Monaten nicht erreichen, auch auf gerichtliche schreiben erfolgen keinerlei Reaktionen. Wenn die gewährte kostenstundung aufgehoben wird und die Schuldnerin wie schon auf vorherige diverse schreiben nicht reagiert, wie kann ich an meine Vergütung "gelangen"?

    über IX ZB 74/07
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  14. #14
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    Das richtige Urteil, damit ist unsere Treuhänderin abgesichert.

  15. #15
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    @LFdC: Danke

  16. #16
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    Ich will ncohmal auf mein Thema zurückkommen, da es ja jetzt etwas abgetriffet ist!

    Also der Schlusstermin hat zwar stattgefunden, aber im Termin wurde ein Antrag auf Versagung gestellt und diesem wurde entsprochen. Die Kosten sind ja nicht mehr gedeckt durch die Aufhebung der Kostenstundung. Ich müsste Sie doch jetzt dem Schuldner in Rechnung stellen oder nicht? Und was wenn er nicht zahlt?

  17. #17
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    Zitat Zitat von Strahleauge Beitrag anzeigen
    Ich müsste Sie doch jetzt dem Schuldner in Rechnung stellen oder nicht?
    Ja, die Rechnung geht an den Schuldner.

    Zitat Zitat von Strahleauge Beitrag anzeigen
    Und was wenn er nicht zahlt?
    Vollstreckung einleiten. Es ist zwar sinnlos, allerdings bleibt keine andere Wahl, da ansonsten irgendwann Verjährung droht. Der Schuldner hat keine Restschuld, so dass man lange versuchen kann zu vollstrecken. Erfolgsaussicht keine, aber wer fragt schon nach dem Sinn.

  18. #18
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    Die Kosten werden doch von der zuständigen LJK beigetrieben, dass kann Dir doch egal sein.

  19. #19
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    i.E. ist das alles so in Ordnung !
    Nur noch mal zur Kostendeckung: im Falle der Aufhebung der Kostenstundung ist diese nicht gegeben, sofern die Masse nicht hinreicht.
    @ Treuhänderin: in Deinem Falle dürfte kein Schlusstermin stattfinden. Die Stundung wäre aufzuheben, es wäre Termin zur Anhörung nach § 207 InsO zu bestimmen. Der Vergütungsanspruch wäre aber durch den SEA gegen die Landeskasse gedeckt.
    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden

  20. #20
    Fortgeschrittener Avatar von Treuhänderin
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    @Defaitist: In meinem Fall wurde ein schlusstermin angesetzt, jedoch nicht nach Parragraph 207.

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