Hallöchen,
ich habe gerade in der Vertretung eine Akte auf dem Tisch, wo ich nicht so recht weiß, wie man es am Besten zu Ende führt.
Also wir sind im Schlusstermin gewesen und dort wurde von einem Gläubiger ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Der Richter hat entschieden, dass dem Antrag stattgegeben wird und der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird. Mein Kollege hat dann die Rechtskraft abgewartet und hat daraufhin die zuvor gewährte Kostenstundung aufgehoben. Nachdem die Stundungsaufhebung jetzt auch rechtskräftig ist, muss ich das Verfahrens ja irgendwie tot machen.
So mache ich das jetzt indem ich dem Schuldner die Kostenrechnung zukommen lasse und bei Nichtzahlung die Einstellung nach § 207 InsO mit entsprechender Gläubigerversammlung? Oder hebe ich jetzt einfach nach § 200 InsO auf und dann Kosten!
Es ist mir nicht bewusst, welche die Folgen die eine oder andere Eintscheidung hat. Könnt Ihr mir Bitte auf die Sprünge helfen????
Danke![]()



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