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Thema: Aufhebung oder Einstellung nach § 207 InsO

  1. #21
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    @Treuhänderin
    ist doch für Dich egal; Vergütung ist gesichert, und das ist wichtig und richtig

    ups, 04.22.... ich werd noch die Bezeichnung "Nachtschicht" abgeben müssen
    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden

  2. #22
    Fortgeschrittener Avatar von Treuhänderin
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    Stimmt, danke

    Hinsichtlich der Nachtschicht muss Du dir keine Gedanken machen...kommt in der Regel bei mir selten vor, dass ich so "früh" wach bin, aber wenn, dann studiere ich immer deine neuesten Beiträge

  3. #23
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    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden

  4. #24
    Administrator / Club 8.000 Avatar von Ulf
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    Ich hätt' da auch gern mal 'n Problem

    Ich habe gerade den Fall, dass in einem Nachlassinsolvenzverfahren (vormals IN-Verf.) Schlusstermin zu bestimmen ist.

    Die Masse reicht aber nicht mehr aus, um Ger.Kosten und die IV-Vergütung inkl. der UmsSt. zu decken. GK und die Netto-Vergütung sind jedoch abgedeckt und da die UmsSt. ja ohnehin wieder in die Masse fließt, meint der IV, es wäre kein Fall des § 207 InsO.

    Klingt grundsätzlich zwar gut aber ich frage mich, ob ich einfach davon ausgehen kann, dass die UmsSt. zurück fließt?

    Außerdem ist mir nicht klar, wie das praktisch laufen kann? Der IV kann doch - selbst wenn ich die GK erst mal nicht erfordere -gar nicht seine volle Brutto-Verg. entnehmen.
    Ulf


  5. #25
    Club 3.000 Avatar von La Flor de Cano
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    ist den die Masse vorsteuerabzugsberechtigt ?
    Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  6. #26
    Administrator / Club 8.000 Avatar von Ulf
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    Bin ich Steuerberater?

    Es wurde im laufenden Verfahren 2 oder 3 Mal Umsatzsteuer erstattet und der IV hat ja im Schlussbericht bzw. seiner Abrechnung angegeben, dass die auf die Verg. entfallende UmsSt. wieder erstattet werden würde.
    Ulf


  7. #27
    Club 1.000 Avatar von Astaroth
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    Wird schon stimmen, was er sagt. Die Masse wird schon vorsteuerabzugsberechtigt sein.
    Die MWSt auf die Vergütung fällt dann ganz normal in die Masse. Also normalen Schlusstermin veranstalten, auf die Steuer warten (evtl. sind ja noch ein paar Euro zu verteilen) und dann normal aufheben. Sollte er sich getäuscht haben, kann man immer noch einstellen oder der IV verzichtet auf auf einen dezenten Hinweis des Gerichts hin auf die nicht gedeckte Vergütung.

  8. #28
    Administrator / Club 8.000 Avatar von Ulf
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    Besten Dank! So werde ich's machen.
    Ulf


  9. #29
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    genau so , wie Astaroth gesagt hat. Allerdings Einstellung birgt dann wieder das Risiko, das eine 1/1 Verfahrensgebühr wieder für die Masse frei wird und dann wieder keine Einstellung in Betracht kommt (nicht lachen, ist häufiger als man denkt). Also dann konsequent aufheben !
    PS: außerdem ist Kost 18 irgendwie doof
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