+ Antworten
Ergebnis 1 bis 20 von 29

Thema: Aufhebung oder Einstellung nach § 207 InsO

Hybrid-Darstellung

  1. #1
    Interessierter Avatar von Strahleauge
    Beruf
    Dipl. Rechtspflegerin (FH)
    Registriert seit
    10.05.2007
    Ort
    janz weit oben
    Beiträge
    91

    Aufhebung oder Einstellung nach § 207 InsO

    Hallöchen,

    ich habe gerade in der Vertretung eine Akte auf dem Tisch, wo ich nicht so recht weiß, wie man es am Besten zu Ende führt.

    Also wir sind im Schlusstermin gewesen und dort wurde von einem Gläubiger ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Der Richter hat entschieden, dass dem Antrag stattgegeben wird und der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen wird. Mein Kollege hat dann die Rechtskraft abgewartet und hat daraufhin die zuvor gewährte Kostenstundung aufgehoben. Nachdem die Stundungsaufhebung jetzt auch rechtskräftig ist, muss ich das Verfahrens ja irgendwie tot machen.

    So mache ich das jetzt indem ich dem Schuldner die Kostenrechnung zukommen lasse und bei Nichtzahlung die Einstellung nach § 207 InsO mit entsprechender Gläubigerversammlung? Oder hebe ich jetzt einfach nach § 200 InsO auf und dann Kosten!

    Es ist mir nicht bewusst, welche die Folgen die eine oder andere Eintscheidung hat. Könnt Ihr mir Bitte auf die Sprünge helfen????

    Danke

  2. #2
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
    Beruf
    Rechtspfleger
    Registriert seit
    02.08.2006
    Ort
    Oberfranken
    Beiträge
    12.732
    Würde nach § 200 InsO aufheben, da doch alle Kosten bisher gedeckt sind.

  3. #3
    Club 1.000-Anwärter
    Beruf
    Rechtspfleger
    Registriert seit
    21.01.2008
    Beiträge
    843
    äh, sorry, aber die Kosten des Verfahrens sind nicht gedekt, sofern keine hinreichende Masse da ist. !

    Aber da der Schlusstermin schon stattgefunden hat, und dieser erst nach Ausliquidierung der Masse zu erfolgen hat, würde ich das Verfahren - wie Rainer anempfohlen hat - einfach aufheben.
    Ob der Schuldner dann auf die Idee käme, ihm würde eine 1/1 Gebühr zuviel erhoben werden, wag ich zu bezweifeln...
    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden

  4. #4
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
    Beruf
    Rechtspfleger
    Registriert seit
    02.08.2006
    Ort
    Oberfranken
    Beiträge
    12.732
    Zitat Zitat von Defaitist Beitrag anzeigen
    äh, sorry, aber die Kosten des Verfahrens sind nicht gedekt, sofern keine hinreichende Masse da ist. !
    Welche Kosten sollten denn nicht gedeckt sein?

  5. #5
    Fortgeschrittener Avatar von Treuhänderin
    Beruf
    TH/IV
    Registriert seit
    11.01.2010
    Ort
    Berlin that´s Life
    Alter
    34
    Beiträge
    123
    ich gehe mal davon aus, dass die Verfahrenskosten (TH-Vergütung sowie GK) hier gemeint sind...

  6. #6
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
    Beruf
    Rechtspfleger
    Registriert seit
    02.08.2006
    Ort
    Oberfranken
    Beiträge
    12.732
    Zitat Zitat von Treuhänderin Beitrag anzeigen
    ich gehe mal davon aus, dass die Verfahrenskosten (TH-Vergütung sowie GK) hier gemeint sind...
    Ja schon, aber welche davon sollten nicht gedeckt sein?

  7. #7
    Interessierter
    Themenstarter
    Avatar von Strahleauge
    Beruf
    Dipl. Rechtspflegerin (FH)
    Registriert seit
    10.05.2007
    Ort
    janz weit oben
    Beiträge
    91
    Ich will ncohmal auf mein Thema zurückkommen, da es ja jetzt etwas abgetriffet ist!

    Also der Schlusstermin hat zwar stattgefunden, aber im Termin wurde ein Antrag auf Versagung gestellt und diesem wurde entsprochen. Die Kosten sind ja nicht mehr gedeckt durch die Aufhebung der Kostenstundung. Ich müsste Sie doch jetzt dem Schuldner in Rechnung stellen oder nicht? Und was wenn er nicht zahlt?

  8. #8
    User
    Beruf
    Rechtsanwalt
    Registriert seit
    01.08.2010
    Beiträge
    23
    Zitat Zitat von Strahleauge Beitrag anzeigen
    Ich müsste Sie doch jetzt dem Schuldner in Rechnung stellen oder nicht?
    Ja, die Rechnung geht an den Schuldner.

    Zitat Zitat von Strahleauge Beitrag anzeigen
    Und was wenn er nicht zahlt?
    Vollstreckung einleiten. Es ist zwar sinnlos, allerdings bleibt keine andere Wahl, da ansonsten irgendwann Verjährung droht. Der Schuldner hat keine Restschuld, so dass man lange versuchen kann zu vollstrecken. Erfolgsaussicht keine, aber wer fragt schon nach dem Sinn.

  9. #9
    Club 12.000 Avatar von rainer19652003
    Beruf
    Rechtspfleger
    Registriert seit
    02.08.2006
    Ort
    Oberfranken
    Beiträge
    12.732
    Die Kosten werden doch von der zuständigen LJK beigetrieben, dass kann Dir doch egal sein.

+ Antworten

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

     

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein