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Thema: § 66 GKG und Insolvenzverfahren

  1. #1
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    § 66 GKG und Insolvenzverfahren

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen zu § 66 GKG.

    1. Mein Insolvenzschuldner ist verstorben. Da laut Mitteilung des Nachlassgerichtes kein Nachlassvorgang vorhanden ist, habe ich die Ehefrau als gesetzliche Erbin als Kostenschuldnerin in die Kostenrechnung genommen (wird hier so gehandhabt). Kann ich bei nun eingelegter Erinnerung ("Ich habe das Erbe nicht angenommen.") eine aufschiebende Wirkung nach § 66 VII GKG anordnen, da die Landesjustizkasse wohl Druck ausübt, ich aber ohne weitere Nachforschungen noch nicht entscheiden kann. Im Hartmann Kostengesetze steht, dass die aufschiebende Wirkung nur bei der Beschwerde, nicht aber bei der Ersterinnerung möglich ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich dies meines Erachtens aber nicht.

    2. In einem anderen Verfahren habe ich nach eingelegter Kostenerinnerung die Abhilfe geprüft, bin zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Abhilfe nicht möglich ist und habe die Akte daraufhin dem Bezirksrevisor vorgelegt. Dieser beantragt nun, die Erinnerung zurückzuweisen. Kann ich das selbst machen, oder ist dafür z.B. mein mich vertretender Rechtspfleger zuständig. Ich finde es seltsam, wenn ich über die Erinnerung gegen meine eigene Kostenrechnung entscheide.

  2. #2
    Club 2.000 Avatar von Sonea
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    Ich finde es seltsam, wenn ich über die Erinnerung gegen meine eigene Kostenrechnung entscheide.
    Entscheidest Du nicht über ein Rechtsmittel gegen Deinen eigenen Beschluss?
    Die Kostenrechnung ist doch eine Entscheidung von Dir. So. Und hiergegen wurde Rechtsmittel eingelegt, das Du - gem. BezRev. - zurückweisen sollst. Wenn Du jetzt nicht Wunder-weiß-was für Dinge entdeckst, die die Stellungnahme des BezRev in ein laues Lüftchen verwandeln, würde ich an Deiner Stelle die Zurückweisung machen
    DAS EINZIGE, WAS WIRKLICH ZÄHLT, IST DER GLAUBE AN DICH SELBST!
    VERTRAUE DIR!

  3. #3
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    Stimme zu - Entscheidung und die Sache ist dann mal vom Tisch

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