Hallo,
ich habe zwei Fragen zu § 66 GKG.
1. Mein Insolvenzschuldner ist verstorben. Da laut Mitteilung des Nachlassgerichtes kein Nachlassvorgang vorhanden ist, habe ich die Ehefrau als gesetzliche Erbin als Kostenschuldnerin in die Kostenrechnung genommen (wird hier so gehandhabt). Kann ich bei nun eingelegter Erinnerung ("Ich habe das Erbe nicht angenommen.") eine aufschiebende Wirkung nach § 66 VII GKG anordnen, da die Landesjustizkasse wohl Druck ausübt, ich aber ohne weitere Nachforschungen noch nicht entscheiden kann. Im Hartmann Kostengesetze steht, dass die aufschiebende Wirkung nur bei der Beschwerde, nicht aber bei der Ersterinnerung möglich ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich dies meines Erachtens aber nicht.
2. In einem anderen Verfahren habe ich nach eingelegter Kostenerinnerung die Abhilfe geprüft, bin zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Abhilfe nicht möglich ist und habe die Akte daraufhin dem Bezirksrevisor vorgelegt. Dieser beantragt nun, die Erinnerung zurückzuweisen. Kann ich das selbst machen, oder ist dafür z.B. mein mich vertretender Rechtspfleger zuständig. Ich finde es seltsam, wenn ich über die Erinnerung gegen meine eigene Kostenrechnung entscheide.



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