Straf: Geltendmachung der Terminsgebühr durch den vertretenen Anwalt?

  • Da habe ich schon das nächste Problem:

    Der beigeordnete Anwalt war in einem Termin nicht anwesend und hat sich vertreten lassen. Dieser Vertreter ist auch beigeordnet worden. Soweit so gut. Aber der erste Anwalt macht nun die Gebühren für sämtliche Termine geltend, auch für den wo der Vertreter da war. Diese Gebühr müßte doch der andere geltend machen oder den ersten (wie ich es in anderen Akten auch schon gesehen habe) bevollmächtigen die Gebühr mit für ihn geltend zu machen oder?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ich kann zwar nur für den Zivilbereich sprechen, kann mich aber an eine Stellungnahme unseres Bezirksrevisors erinnern, dass der Vertreter praktisch für den Erstanwalt die Gebühren verdient, so dass letzterer auch alle Positionen geltend machen kann.

    Edit:
    Ich habe die Stellungnahme gefunden, die vom 24.08.98 stammt:

    "Da der RA aufgrund des Mandatsverhältnisses die gesetzliche Vergütung auch dann erhält, wenn er sich durch eine der in § 4 BRAGO genannten Personen vertreten lässt, erhält er diese gesetzliche Vergütung auch aus der Landeskasse. Der Vertreter verdient für den beigeordneten RA die Vergütung, die allein dieser aus der LK verlangen kann (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. A. Anm. 13 zu § 121)."

    Der Vertreter war in diesem Fall NICHT beigeordnet!



  • Der Vertreter war in diesem Fall NICHT beigeordnet!



    Wäre der Vertreter hier nicht beigeordnet, würde ich in dieselbe Richtung tendieren und die Vergütung über § 5 RVG dem "Hauptvertreter" zusprechen.

    Vorliegend ist aber zu fragen, welche Auswirkungen die Beiordnung des Terminsverters hat.

    In Strafsachen gibt es dazu eine Entscheidung bzgl. der Beiordnung eines Terminsvertreters für den (beigeorneten) Nebenklägervertreter, die m.E. auch hier vom Rechtsgedanken her angewandt werden kann:

    So hat das Kammergericht (NStZ-RR, 2005, 327) entschieden, dass dem Vertretungsweise beigeordneten RA ein eigener Gebührenanspruch entsteht, der aber durch die Gebühren begrenzt ist, die der Hauptbeigeordnete RA für die Tätigkeit des Vertretes über § 5 RVG beanspruchen könnte, wenn keine Vertretungsbeiordnung erfolgt wäre.

    Im Klartext heißt das, dass dem Hauptbevollmächtigten die Terminsgebühr nebst Reisekosten vorliegend nicht zu erstatten wäre, sondern vom Vertreter im eigenen Namen geltend gemacht werden müßte.

    Eine gemeinsame Festsetzung könnte aus meiner Sicht aber dann erfolgen, wenn beide Abwälte in derselben Sozietät arbeiten.

  • Der beigeordnete Terminsvertreter ist m.E. voller Verteidiger und kann daher alle Gebühren geltend machen, also GG, VG und TG. Ist aber nicht unstreitig. Sie finden dazu Rechtsprechung auf meiner HP und im RVG-Kommentar.

  • Für diese Ansicht sind etwa 10 OLG´s, dagegen etwa 8 sowie als 9tes Gericht das KG Berlin. Allerdings fehlen hierbei noch ein paar OLG´s, von denen ich es nicht weiß bzw. hierzu nichts gefunden habe....
    Du siehst, es gibt in der Rspr. also keine eindeutige Mehrheit für die eine oder die andere Seite. Insofern entscheide entweder nach deiner eigenen Rechtsauffassung oder halte dich an dein OLG.

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