Nach § 45 I ZVG hat der (betreibende) Gläubiger ein Widerspruchsrecht gegen das geringste Gebot. Sonst anscheinend niemand. Nach § 66 I ZVG sind die anwesenden Beteiligten auch zum geringsten Gebot zu hören! Soweit ein nicht betreibender Gläubiger widerspricht, ist wohl der Widerspruch unzulässig, das kann ich in meinen Beschluss zum gerinsten Gebot so mitaufnehmen. Gehe ich so auch vor, wenn der Schuldner selbst widerspricht? Muss ich alles, was z.B. der Schuldner oder ein nicht betreibender Gläubiger vorträgt (auch wenn es noch so ein Schmarrn ist) mit in das Protokoll mitaufnehmen und danach beim Beschluss zum geringsten Gebot das ganze als unzulässig zurückweisen?
Wie macht Ihr das im Termin?


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