Richtige Erinnerung

  • Ein KfB ergeht, der m. E. um 10,00 EUR zu hoch ist. Ich lege für den Erstattungspflichtigen "Erinnerung" ein. Es kommt nun vom Richter ein Beschluss, wonach "die Erinnerung zurückgewiesen" wird. In den Gründen wird ein Aktenvermerk des Rpfl. wörtlich zitiert; der Richter führt aus, dies sei auch seine Meinung.

    Was nun?

  • Da der Beschwerdewert nicht erreicht ist, dürfte mit Entscheidung des Richters über die Erinnerung die Sache gelaufen sein.



    Sehe ich auch so.
    Weiteres Rechtsmittel (Beschwerde) nur, wenn ausdrücklich zugelassen.

    Allerdings verwundert mich der "Aktenvermerk des Rpfls" etwas. :gruebel:
    Dies müsste ein Nichtabhilfebeschluss sein, der eigentlich auch dem Erinnerungsführer - mit endgültiger Zurückweisung durch den Richter - zur Kenntnis zu geben ist.

  • Danke. Leider. Ich hatte schon befürchtet, dass die ungewöhnliche Vorgehensweise (Nichtabhilfebeschluss ergeht nicht, sondern bleibt intern in den Akten und wird lediglich zitiert) nichts daran ändert, dass der Richter über die Erinnerung entschieden hat und hiergegen kein Rechtsmittel gegeben ist. Es wäre ja auch nicht anders, wenn der Richter gleich selbst über die Erinnerung entschieden hätte.

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