§ 835 III Satz 2 1.halbsatz, ist seit dem 01.07.2010 tatsächlich nur noch einmalig ab Zustellung des Überweisungsbeschlusses (wann immer das auch war) gültig. Wenn der Schuldner den Antrag nicht stellt sind alle nach ablauf der Frist "besonderen" Gutschriften, die ursprünglich geschützt waren sofort an den Gläubiger abzuführen.
Der § 835 III Satz 2 war ja dafür gedacht, dem Schuldner überhaupt Zeit zu geben einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
Und beim P-Konto braucht es zwar (eigentlich, wie wir gerade erleben aber wohl doch) keine Zeit einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, weil der Pfändungsschutz automatisch erfolgen soll, aber er braucht die Zeit um eventuelle Nachweise nach § 850 K II ZPO beizubringen (z.B. den Bescheid über die 100,00 EUR Schulbehilfe vom JobCenter, oder wenn ein Kind (frisch) geboren wird, die Geburtsurkunde beizubringen) oder er wechselt von Arbeitslosigkeit zu Arbeit und will einen Antrag nach § 850K IV stellen.