Vorsteuerabzugsberechtigung des InsV über Vermögen einer natürl. Person?

  • Hallo zusammen,

    hab mal ne Frage zu folgendem Sachverhalt:

    Folgender Sachverhalt:

    Max Mustermann hat eine Einzelfirma, da die Firma nach sehr profitablen Jahren mit Umsätzen von ca. 50.000€ „den Bach runtergeht“ stellt er den Betrieb der Einzelfirma ein.

    Der hat Schulden aufgebaut und muss er 4 Monate später dann Insolvenzantrag stellen. ‚Der Betrieb ist bei Antragstellung schon eingestellt.

    Ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mustermann zum Vorsteuerabzug berechtigt?

    Oder nicht, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Einzelfirma mehr hatte?

    Wer kann helfen? Finde im Kommentar nicht die richtige Stelle. § 17 UStG hilft mir auch nicht weiter.


    Viele Grüße

  • Hier ist beachtlich, dass die Unternehmenseigenschaft nicht mit der Einstellung des Betriebes endet. Soweit in der Abwicklung noch unternehmensbezogene Geschäfte getätigt werden müssen, kann der Insolvenzverwalter auch Vorsteuern ziehen. Beispiel die Eintreibung von offenen Firmenrechnungen und die Erstellung der Bilanzen oder die Lagerung des Firmenvermögens, hierfür ist er vorsteuerabzugsberechtigt. Soweit Firmen Rechnungen einklagt, muss der Insolvenzverwalter natürlich auch Umsatzsteuer abführen. Es ist aber bei einer ehemaligen "Einzelfirma" beachtlich, ob die Geschäfte firmenbezogen sind.

  • Soweit Firmen Rechnungen einklagt, muss der Insolvenzverwalter natürlich auch Umsatzsteuer abführen

    Diese Aussage ist falsch. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, ob vor der Insolvenz durch den Unternehmer die "Soll-Versteuerung" oder "Ist-Versteuerung" gewählt wurde.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Diese Aussage ist falsch. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, ob vor der Insolvenz durch den Unternehmer die "Soll-Versteuerung" oder "Ist-Versteuerung" gewählt wurde.



    Die Aussage war tatsächlich ungenau, da er natürlich nur als Ist-Versteuerer nach Eingang die Umsatzsteuer abführen muss. Soweit die Firma Sollversteuerer ist, ist die Umsatzsteuer bereits mit Rechnungserstellung fällig geworden und damit keine Masseverbindlichkeit, es sei den die Leistung wurde erst in der Insolvenz erbracht, aber das scheidet bei dem Beispiel aus.

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