Umsatzsteuer bei PKH für Anwalt- Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt

  • Dem Antragsteller ist PKH ohne Raten gewährt. Er ist vorsteuerabzugsberechtigt.
    Nun möchte sein beigeordneter Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse erstattet verlangt haben und erklärt, er könne im Rahmen der PKH sehr wohl die Umsatzsteuer aus der Staatskasse erstattet verlangt haben, die sein Mandant im KF- Verfahren nicht hätte geltend machen können.
    Höre ich zum ersten Mal, weiß jemand genaueres?

  • Die Mehrwertsteuer steht dem RA aus der Staatskasse m.E. zu.
    Die Mehrwertsteuer ist zwar von der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erfasst (BGH II ZB 21/05, dort Rn. 8ff). Der PKH-Anwalt kann jedenfalls die Mehrwertsteuer auf die weitere Vergütung also von der Partei fordern. Gem. § 45 RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt aber die gesetzliche (PKH-)Vergütung aus der Staatskasse fordern. Dazu gehört m.E. auch die Mehrwertsteuer.

  • Danke! Ein Blick in den Gerold/Schmidt hat auch geholfen (hätte ich ja gleich machen können...) VV 7008, RNr 37. Er kann.

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