Quotelung nach § 207 III und Vergütung vorl IV

  • Hallo, ich brauche in paar Denkanstöße.

    Folgender Fall: Ein Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt. Noch offen sind die Vergütung vorl. IV, die GK und die Vergütung endgültiger IV. Vorschüsse wurden weder auf Vergütungen noch GK geleistet.

    Wie sieht die Verteilung aus:
    a) vorl. Vgt. wird mit einbezogen, also erst Auslagen vorl. IV, Gericht, IV bedienden, wenn was übrig bleibt, Quote auf die Vergütungen und Gerichtsgebühren
    b) erst komplette vorl IV-Vgt., dass ggf. Rest nach § 207 III verteilen?

    Die Kommentare, die ich habe, schweigen sich aus, bzw. reden nur von "der Verwaltervergütung".
    Ich tendiere eher zu a), sehe aber auch für b) das Argument, dass die vorl. IV-Vgt. aus dem vorangegangenen Verfahrensabschnitt Eröffnungsverfahren stammt.

    Hat jemand Ideen oder vielleicht sogar Entscheidungen dazu?

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Aus dem Hamburger Kommentar:

    Nach Einstellung des Verfahrens ist der Verwalter nur noch zur Verteilung der vorhandenen Barmittel verpflichtet. Diese sind anteilig an die Kostengläubiger in zwei Rangklassen zu verteilen (KPB-Pape § 207 Rn. 25a). In Rangklasse 1 sind die Auslagen des Gerichts und des Verwalters zu berichtigen. In Rangklasse 2 sind die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Vergütungsansprüche) anzusetzen. Eine weiter gehende Differenzierung zwischen im Insolvenzantrags- oder Insolvenzverfahren entstandenen Kosten oder Auslagen findet nicht statt, es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens (vgl. BK-Breutigam § 207 Rn. 20). Soweit Vorschüsse bewilligt wurden, sind diese anzurechnen. Das gilt auch bei Personenverschiedenheit zwischen vorläufigem und endgültigem Insolvenzverwalter.


    Und hier noch eine Entscheidung:

    BGH vom 19.11.2009 Aktenzeichen: IX ZB 261/08

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