Hallo, ich mache hier gerade Vertretung in C-Sachen und stehe auf dem Schlauch:
Nach Vollstreckungsbescheid hat der Gegner Einspruch eingelegt.
Noch bevor es zur Verhandlung gekommen ist, wurde der Einspruch nach Hinweis des Richters zurückgenommen. Würde bedeuten, dass der VollBescheid bestand hat.
Aus dem Aktenauszug des Mahnverfahrens entnehme ich, dass dort keine Gebühren tituliert sind.
Der Antragssteller-Vertreter macht jetzt mit Kostenfestsetzungsantrag eine 1,3 Verfahrensgebühr geltend.
Fehlt mir jetzt nicht irgendwie eine Kostengrundentscheidung? Es wurde ja kein Urteil o.ä. gefällt, weil es ja gar nicht zum Termin gekommen ist.
Mag mir mal jemand auf die Sprünge helfen? Danke Katja
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid zurückgenommen, Kostengrundentscheidung?
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katja88 -
6. August 2010 um 10:27
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Wenn der RA im Mahnverfahren den Kl./ASt. noch nicht vertreten hat (bzw. auch keine anderer), dann sind im VB keine Gebühren tituliert.
Für einen KfB fehlt dir eine Kostengrundentscheidung. -
bei Rücknahme Einspruch kann der Richter mit Beschluss feststellen, dass der Einspruchsführer seines Einspruchs verlustig ist und die Kosten zu tragen hat.
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bei Rücknahme Einspruch kann der Richter mit Beschluss feststellen, dass der Einspruchsführer seines Einspruchs verlustig ist und die Kosten zu tragen hat.
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Wenn ich so einen Beschluss vorliegen habe und den KFB erlassen will, wie bezeichne ich dann den Beschluss? Also vollstreckbar, vorläufig vollstreckbar usw.? Es wurde dahingehend nichts im Beschluss festgehalten. Hab schon nachgelesen. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde soweit sie zugelassen wurde. Darüber steht auch nichts in dem Beschluss? Und nun? kann doch nicht einfach gar nichts schreiben?? HILFE!
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Wenn ich so einen Beschluss vorliegen habe und den KFB erlassen will, wie bezeichne ich dann den Beschluss? Also vollstreckbar, vorläufig vollstreckbar usw.? Es wurde dahingehend nichts im Beschluss festgehalten. Hab schon nachgelesen. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde soweit sie zugelassen wurde. Darüber steht auch nichts in dem Beschluss? Und nun? kann doch nicht einfach gar nichts schreiben?? HILFE!
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und woher nimmst du das? Ich steh da irgendwie auf dem Schlauch.. Tut mir leid!
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aus der Ermangelung anderer Alternativen.....
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hört sich fast so an als würdest du vollstreckbar dann immer nehmen, wenn nichts im Beschluss/Urteil enthalten ist?
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so hört es sich an.
Was soll ich denn sonst nehmen, wenn es zur Kostenfestsetzung geeignete Beschlüsse sind, welche in Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung keinen Ausspruch zur Vollstreckbarkeit enthalten.
Was nimmst du denn bei einen Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO?
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Beschlüsse sind immer vollstreckbar, daher schreibe ich auch immer "aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses..." Ist bei uns in Eureka auch so vorgegeben.
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Okay, vielen Dank!
Nochmal eine weitere Frage dahingehend.. Der Einspruch wurde zurückgenommen und der Beschluss bzgl. der Kosten ist ergangen (" weitere Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt"). Gebe ich in meinem KFB jetzt nur diesen Beschluss an oder auch den VB? Weil der VB bleibt ja bestehen?!
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Nur diesen Beschluss, weil nur aufgrund diesen Beschlusses die weiteren Kosten (d.h. die Kosten, die entstanden und nicht im VB enthalten sind) festgesetzt werden.
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Danke! Ja die im VB titulierten Kosten wurden abgezogen im KFA. Er hat die VV 3100 nest 7002 und 7008 beantragt und 3305,3308 und 2300 angerechnet..
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wie # 11 + 13.
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bei Rücknahme Einspruch kann der Richter mit Beschluss feststellen, dass der Einspruchsführer seines Einspruchs verlustig ist und die Kosten zu tragen hat.
Ich greife dieses Thema nochmals auf... habe jetzt einen KFA des Klägervertreters vorliegen, Beschluss hinsichtlich KGE ist noch nicht ergangen. Kann man den KFA nicht dahingehend auslegen, dass dieser zugleich als Antrag auf Kostengrundentscheidung dienen soll? Ich hatte mal einen Fall, da meinte der Richter, dass erst ein Antrag auf KGE gestellt werden muss... ich persönlich halte das nach jetzigem Wissensstand etwas für Wortklauberei... oder übersehe ich da etwas?
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bei Rücknahme Einspruch kann der Richter mit Beschluss feststellen, dass der Einspruchsführer seines Einspruchs verlustig ist und die Kosten zu tragen hat.
Ich greife dieses Thema nochmals auf... habe jetzt einen KFA des Klägervertreters vorliegen, Beschluss hinsichtlich KGE ist noch nicht ergangen. Kann man den KFA nicht dahingehend auslegen, dass dieser zugleich als Antrag auf Kostengrundentscheidung dienen soll? Ich hatte mal einen Fall, da meinte der Richter, dass erst ein Antrag auf KGE gestellt werden muss... ich persönlich halte das nach jetzigem Wissensstand etwas für Wortklauberei... oder übersehe ich da etwas?
Zunächst muss ein Antrag auf KGE gestellt werden. Erst ab deren Erlass/Wirksamkeit gibt es auch Zinsen.
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Ich bin da auch hart und lese aus einem Kfa keinen Antrag auf Erlass einer KGE.
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