Teilungserkärung

  • Hallo zusammen,

    ich brüte gerade über einer Teilungserkärung nach § 8 WEG.

    Passt soweit alles, bis auf einen Punkt:

    Nebeneinanderliegende oder übereinanderliegende Sondereigentumseinheiten dürfen ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer durch bauliche Maßnahmen miteinander verbunden werden, auch wenn damit Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum verbunden sind. Dies gilt nur, wenn der Verwalter der Wohnanlage vorher schriftlich zugstimmt hat. ..... Dann folgt ein Abschnitt, indem die Verwalterzustimmung erteilt werden muss, sofern durch Gutachten nachgewiesen ist, dass durch die Baumaßnahmen keine Nachteile für die Standsicherheit des Gebäudes und den Schall- und Wärmeschutz entstehen.

    Was meint ihr dazu, ist der Passus so ok. Ich finde keine Kommentarstelle bei der über das Problem was gesagt wird.

    Ich habe Bedenken dahingehend, dass die baulichen Veränderungen auch Gemeinschaftseigentum betreffen können, ohne dass die Miteigentümer mitreden können.

  • Gemeinschaftseigentum dürfte wohl immer betroffen sein, da die Wände zwischen den einzelnen Wohnungen bzw. die Decke bei übereinanderliegenden Wohnungen sicherlich Gemeinschaftseigentum ist. Probleme mit der Klausel hätte ich allerdings nicht. Die Wohnungseigentümer können dies sicherlich vereinbaren.

    Bei einer Zusammenlegung der Wohnungen ist allerdings die Änderung ins Grundbuch einzutragen. Eine Zusammenlegung von zwei Wohnungen bewirkt dann sicherlich auch eine Änderung des Miteigentumsanteils. Als zwei rechtlich unabhängige Wohnungen können sie nicht weiterbestehen, da sie nicht mehr abgeschlossen sind.

    Ach waren das noch Zeiten im Grundbuch.....

  • Da fällt mir doch grad noch ein, dass meines Wissens bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum immer eines einstimmigen Beschlusses bedürfen. Ich finde nur gerade keine Vorschrift.... vielleicht kann mir jemand kurz auf die Sprünge helfen?

    Dieses Problem könnte man doch mit der Klausel elegant umgehen!

  • Zitat von raton7;

    Dieses Problem könnte man doch mit der Klausel elegant umgehen!



    Eben genau darum hab ich mein Problem mit dem Passus.

  • Danke Krim. Man muß halt nur das Gesetz lesen. :oops: Ich habe mir seinerzeit sogar einen Randvermerk gemacht, dass die Vorschrift abdingbar ist. Bin halt doch schon zu lange aus dem Grundbuchamt...:oops: :oops:

  • Wie von krim bereits erwähnt, bewegt man sich hier im Rahmen der baulichen Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, also im Rahmen von § 22 WEG.
    Die baulichen Veränderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die Regelung des § 22 WEG kann jedoch durch Vereinbarung abgeändert werden, zulässig sind weitreichende Ermächtigungen (Riecke/Schmid, Kompaktkommentar WEG, Bearbeiter Drabek,§ 22 Rn 28; vgl. auch KG NZM 1998, 771, abrufbar bei BeckOnline).
    So kann die Zustimmungspflicht ganz oder teilweise entfallen, möglich ist es aber auch, in der GO das Recht auf Durchführung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum von der Zustimmung des Verwalters abhängig zu machen (Riecke/Schmid, a.a.O., § 22 Rn 30), was auch in vorliegendem Fall geschehen ist.
    Zum Durchbruch von Decken oder Zwischenwänden vgl. auch BayObLG in NJW-RR 1986, 761, ebenfalls abrufbar bei BeckOnline.
    Halte daher die Klausel für zulässig.

  • Ich stimme Harald zu.

    Dass im Gefolge der baulichen Veränderung auch die Teilungserklärung im Hinblick auf MitEigtAnteile und Sondereigentum geändert werden muss, hat auf die Zulässigkeit der vorliegenden Vereinbarung keinen Einfluss.

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