Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 04.01.2011 - 5 Sa 138/10

    Leitsätze:
    1. Ein Rechtsstreit, in dem der Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter auf Zahlung von Schadensersatz wegen dessen persönlicher Haftung nach § 60 InsO aufgrund pflichtwidriger Fortführung des Betriebes ohne tragfähiges Konzept verklagt, fällt nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit.

    2. Der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, unterliegt nach § 60 InsO besonderen insolvenzrechtlichen Pflichten bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung. Er hat die potenziellen Massegläubiger vor Schäden infolge erkennbarer Masseinsuffizienz zu bewahren. Dazu gehört insbesondere die sorgfältige Analyse der Ausgangssituation und der wirtschaftlichen Perspektiven der Betriebsfortführung. Der Insolvenzverwalter hat daher einen Finanzplan zu erstellen, aus dem sich die Entwicklung der Liquidität und Kassenlage ergibt. Außerdem muss er im Rahmen einer Prognose planen, welche weiteren Einnahmen er durch die Ausführung von Aufträgen im Rahmen des Betriebes erzielen kann. Auf Basis dieser Analyse und Bewertung muss eine realistische Chance verbleiben, den Betrieb ohne nachhaltige Schädigung der Masse fortzuführen.

    3. Ist die Fortführung des Betriebes ohne Gefahr der Masseunzulänglichkeit nicht möglich, kann das Ziel einer übertragenden Sanierung und die damit verbundene Planung, dass der Betriebserwerber für die rückständigen Löhne aus der Zeit der Betriebsfortführung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einstehen solle, nur dann die Fortführung des Betriebes rechtfertigen, wenn es eine realistische Chance der zeitnahen Betriebsübernahme durch einen Investor gibt. Ein solches Fortführungskonzept kann allenfalls dann als realistisch bewertet werden, wenn es mit den anderen Gläubigern (insbesondere mit den beteiligten Banken) abgestimmt ist, da das Einstehenmüssen für die rückständigen Löhne den Kaufpreis, den der Erwerber zu entrichten bereit ist, negativ beeinflusst. Außerdem müssen sich die Übernahmeverhandlungen bereits soweit verdichtet haben, dass mit ihrem Abschluss innerhalb eines Monats ab der letzten noch erfolgten Lohnzahlung zu rechnen ist.

    4. Wird der Betrieb vom Insolvenzverwalter ohne tragfähiges Konzept fortgeführt und kommt es deshalb vor Fälligkeit der Löhne zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit, sind die betroffenen Arbeitnehmer zumindest in Höhe des durch die Weiterbeschäftigung entgangenen Arbeitslosengeldes geschädigt. Dieser Schaden kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung nicht mit dem möglichen Vorteil eines Arbeitnehmers verrechnet werden, der darin gesehen werden könnte, dass wegen des späteren Beginns der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I der Bezug von Arbeitslosengeld I auch entsprechend erst später ende.

    5. Hinweis: Das Landesarbeitsgericht hat am 4. Januar 2011 noch zwei weitere gleichgelagerte Urteile verkündet mit den Aktenzeichen 5 Sa 135/10 (Vorinstanz: ArbG Schwerin 03.03.2010 - 5 Ca 1741/09) und 5 Sa 139/10 (Vorinstanz: ArbG Schwerin 04.02.2009 - 6 Ca 1745/09).

  • KG: Beschluss vom 28.12.2010 - 1 W 409/10

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie durch die Aufhebung dieses Verfahrens wird die Vertretung der Gesellschaft betroffen, jedoch nicht deren Befugnis, über ein Grundstück zu verfügen, als dessen Eigentümerin die Gesellschaft im Grundbuch eingetragen ist.



    Zu den „Auswirkungen der Vertretung des insolventen BGB-Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter auf Grundstücksverkehr der Gesellschaft“ s. Dr. Friedrich L. Cranshaw, RA und Banksyndikus in jurisPR-InsR 2/2011 Anm. 2 (= (zustimmende) Anmerkung zu: KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 28.12.2010 - 1 W 409/10)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Guten Morgen,Prinz, bitte:

    Hier: Rechtsprechung pur.
    Bei Urteilsanmerkungen/Kommentare:Urteilsanmerkungen und Kommentare....das macht es, wie ich meine übersichtlicher...Danke.

  • OLG Celle: Urteil vom 19.01.2011 - 3 U 140/10

    1. Stellen Darlehensvertrag und Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft dar, führt die nach wirksamen Widerruf der Restschuldversicherung eintretende Saldierung kraft Gesetzes nicht zu einem Zahlungsanspruch des an die Stelle des insolventen Kreditnehmers tretenden Treuhänders, da für diesen kein positiver Saldo verbleibt und insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen.

    2. Der nach wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages an sich gegebene Anspruch auf Rückgewähr der aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners erbrachten Zins und Tilgungsraten ist durch Aufrechnung der Bank mit ihrem Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta in Höhe des nicht zur Finanzierung des verbundenen Geschäfts verwandten Anteils an der Darlehensvaluta erloschen. Der Aufrechnung steht weder die Insolvenz über das Vermögen des Schuldners noch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit entgegen, weil mit einer Masseverbindlichkeit aufgerechnet wird und die Wirkung der Aufrechnung bereits vor der Anzeige beim Insolvenzgericht eingetreten ist.

  • OLG Celle: Beschluss vom 20.01.2011 - 8 U 250/10

    Aus der Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe sowie aus § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO selbst ergibt sich, dass vor der versuchten Inanspruchnahme staatlicher Mittel der Insolvenzverwalter versuchen muss, die Finanzierung der Prozessführung durch die wirtschaftlich Beteiligten zu betreiben, soweit die Kosten nicht aus der Masse aufgebracht werden können.

  • OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 26.01.2011 - OVG 12 M 67.10, 12 M 67/10

    Den Insolvenzgläubigern kann die Aufbringung eines Kostenvorschusses zur Durchführung eines auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz gestützten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zugemutet werden, wenn der Erfolg einer Insolvenzanfechtung von der Auswertung der noch unbekannten Informationen abhängt.


  • BFH revidiert sich: Gewerbesteuerpflicht für Insolvenzverwalter fällt
    [FONT=Arial,Arial][FONT=Arial,Arial]Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Gewerbesteuerpflicht des Insolvenzverwalters ändert sich. Für die Praxis bedeutet das, dass als Insolvenzverwalter tätige Anwälte in vielen Fällen von der Gewerbesteuer frei werden und in laufenden Verfahren gegen Gewerbesteuermessbescheide Einspruch einlegen sollten. Der BFH hat zuletzt am 26. Januar 2011 darüber verhandelt, unter welchen Voraussetzungen Insolvenzverwalter eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. An der bisherigen Rechtsprechung des BFH aus dem Jahre 2001 (BStBl. II 2002, 202) zur Vervielfältigungstheorie will er nicht mehr festhalten. Das Anwaltsblatt wird im März-Heft berichten. Die Meldung finden Sie vorab unter http://www.anwaltsblatt.de.

    Quelle: DAV-Depesche Nr. 5/11 vom 03.02.2011
    gefunden bei rechthaber.com
    [/FONT][/FONT]

  • 1. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn Zahlungen auf Waren erfolgen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, und die Waren oder deren Wert den Insolvenzgläubigern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz vollständig zur Verfügung stehen.

    2. Unter einfachem Eigentumsvorbehalt stehende Warenbestände gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterliegen dem Aussonderungsrecht des Eigentumsvorbehaltsverkäufers. Es kann nicht ohne Anhaltspunkte unterstellt werden, die Schuldnerin oder der (vorläufige) Insolvenzverwalter hätten ohne die Zahlungen das vom Anfechtungsgegner vorbehaltene Eigentum an den gelieferten Waren missachtet und diese unbefugt unter Bruch fremden Eigentums verarbeitet oder veräußert.

    3. Neben der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat der Anfechtungsgegner nur darzulegen und zu beweisen, auf welche Leistungen die angefochtenen Zahlungen erfolgt sind. Der Insolvenzverwalter trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Waren zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr vorhanden waren, also die Zahlungen ohne Gegenleistung erfolgt sind, und für den Verbleib der bezahlten Waren.

    OLG Stuttgart, Urt. v. 15. 7. 2010 - 10 U 147/07

  • 1. Ein Insolvenzverwalter verletzt die ihm obliegenden Pflichten, wenn er nicht unter Heranziehung aller verfügbaren Informationen und Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerrechtsprechung die Erfolgsaussichten einer Klage gegen Einspruchsentscheidungen des Finanzamtes prüft.

    2. Im Rahmen der Prüfung ist es erforderlich, dass sich der Insolvenzverwalter nach Zugang von Einspruchsentscheidungen um (ihm bis dahin nicht bekannte) Kopien der Einsprüche, von Änderungsanträgen der Schuldnerin etc. bei der Finanzverwaltung, bei den früheren Steuerberatern oder der Insolvenzschuldnerin bemüht.

    3. Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten eines Insolvenzverwalters genügt auch in Steuersachverhalten (hier: Nichterhebung einer Klage gegen Umsatzsteuerbescheid) einfache Fahrlässigkeit. Der Haftungsmaßstab des § 69 AO (grobe Fahrlässigkeit) gilt für § 60 InsO nicht.

    LG Düsseldorf, Urt. v. 10. 1. 2011 - 7 O 193/09

  • 1. Für die Glaubhaftmachung des besonderen Interesses an der Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens (§ 354 Abs. 2 InsO) genügt die Darlegung, dass der Grundbesitz in Deutschland das wesentliche Vermögen des Schuldners bildet und die Tatsache, dass im Wohnsitzland des Schuldners eine instabile politische Lage herrscht mit daraus resultierenden Zweifeln am Funktionieren der dortigen Gerichtsbarkeit.

    2. Für die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens genügt weiter die Feststellung, dass sich weder durch Internetrecherche noch durch Anfrage bei der Handelskammer klären lässt, ob im Wohnsitzland überhaupt ein Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen möglich ist.

    AG Göttingen, Beschl. v. 6. 12. 2010 - 74 IE 1/10

  • 1. In Arbeitsverträgen vorformulierte Klauseln, die dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglichen, stellen eine Abweichung von § 611 BGB, § 2 KSchG dar.

    2. Solche Klauseln sind unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsehen.

    3. Solche Klauseln können auch dann gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sein, wenn sie Regelungen über Umfang und Ausmaß der Kurzarbeit, Festlegung des betroffenen Personenkreises, Art und Weise der Einbeziehung des Personenkreises u.Ä. völlig offen lassen.

    4. Die bloße Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 169 ff. SGB III führt weder für sich genommen noch über die Regelung des § 310 Abs. 4 BGB zu einer Legitimation der Klauseln, die den genannten Grundsätzen nicht entsprechen.

    LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. 10. 2010 - 2 Sa 1230/10

  • OLG Koblenz: Beschluss vom 28.12.2010 - 2 U 203/09

    1. Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben. Die Feststellungsklage kann auch bei einem allein auf den Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruch erfolgen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Urteil vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 - NZI 2008, 117 ff.)

    2. Liegt eine Tathandlung im Sinne des § 263 StGB vor, ist für eine gleichzeitige Anwendung des § 266 a Abs. 1 StGB kein Raum, wenn lediglich derjenige Teil des Arbeitnehmeranteils vorenthalten wird, der schon aufgrund der Täuschungshandlung zu niedrig bestimmt ist. Da der Betrug sich als die wegen ihrer erweiterten Qualifizierungstatbestände schärfere Strafnorm darstellt, tritt § 266 a Abs. 1 StGB insoweit zurück. Eine Strafbarkeit nach § 266 a Abs. 1 StGB kommt dann in Betracht, wenn zwar die jeweiligen Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, aber die einzelnen Beiträge nicht oder zumindest nicht vollständig abgeführt wurden.

    3. Der geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte Gesellschafter einer GbR bzw. OHG kann sich seiner Pflicht, für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nicht durch Delegation auf andere Personen gänzlich entledigen. Es bestehen stets Überwachungs- und Einschreitungspflichten, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch die mit diesen Aufgaben betraute Personen nicht mehr gewährleistet wird.

  • BGH, IX ZB 8/10 vom 20.01.2011, ohne Leitsatz:

    Gewährt der Schuldner in WVP einem Gläubiger einen Sondervorteil und begeht damit eine Obliegenheitsverletzung muss ein Gläubiger gleichwohl nachweisen, dass der Betrag aus dem Vermögen des Schuldners stammt und als pfändbares Einkommen an den Treuhänder hätte abgeführt werden müssen, also eine Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger vorliegt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, IX ZB 163/10 vom 13.01.2011, ohne Leitsatz:

    Der Schuldner hat von sich aus alle Auskünfte das Verfahren betreffend zu erteilen. Dies betrifft rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können.

     Es es weiter nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen. 

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wird eine Schuld der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter übernommen, die eigenkapitalersatzrechtlich gebunden ist, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung des Schuldübernehmers gegen die Gesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden.

    BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 157/09 -

  • Die Verrechnung von Insolvenzforderungen des Finanzamts mit einem aus der Honorarzahlung an einen vorläufigen Insolvenzverwalter resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners ist, sofern bei Erbringung der Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO vorgelegen haben, unzulässig (Änderung der Rechtsprechung).

    BFH, Urt. v. 2. 11. 2010 - VII R 6/10

  • Für den Beihilfevorsatz eines herangezogenen firmenexternen Beraters (hier: StB) sind grds. folgende - allgemein für berufstypische "neutrale" Handlungen geltende - Grundsätze zu beachten: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten.

    OLG Köln, Beschl. v. 3. 12. 2010 - 1 Ws 146/10 - 128

  • Ein Geschädigter kann sein Recht auf abgesonderte Befriedung aus der Versicherungsforderung ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten zuvor festgestellt worden ist. Eine solche Feststellung kann bspw. durch ein Anerkenntnis der Schadensersatzgläubiger durch den Insolvenzverwalter erfolgen. Erst danach kann der Schadenersatzgläubiger im Insolvenzfall von dem Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners unmittelbar Zahlung verlangen.

    LG Arnsberg, Urt. v. 2. 12. 2010 - 8 O 167/09

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!