[Kaufhaus] GmbH

  • Hallo,

    ich habe vermehrt Anträge auf Anträge auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für ein großes Versandhaus, das laut Nachrichten etc. insolvent ist. Gläubiger ist jeweils die [Kaufhaus] AG.

    Auf Insolvenzbekanntmachungen finde ich nichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens übner die AG.

    Wer weiss näheres?

    Gruss,
    rezk

  • Bist Du bei insolvenzbekanntmachungen.de auf "Detailsuche"? Denn wenn nicht, dann zeigt die Seite lediglich die VÖs der letzten 14 Tage (oder so) an

  • Bei uns ist bei dieser (Ursprung eines Gewässer) AG eigentlich jetzt regelmäßig eine Vollmacht dabei, und eine Erklärung des Insolvenzverwalters, dass diese Forderung aus der Masse freigegben ist.

  • Ich habe mal beim Insolvenzverwalter nachgefragt, warum die Forderungen im insolvenzfreien Vermögen stehen...die wurden verkauft und abgetreten!!! Die GmbH dürfte nicht mal Inkassovollmacht erteilen.

  • Beschluß des AG Spandau vom 23.07.2010 (34 M 8036/10). Darin heißt es:
    " Es ist nicht hinreichend belegt dass die Gläubigerin aus dem in Rede stehenden Titel volstrecken darf. ... Es ist weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden belegt, dass sie nach wie vor - trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen - Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung ist. Die in diesem Zusammenhang in Kopie vorgelegte Inkassovollmacht nebst Erklärung des Insolvenzverwalters genügt nicht; der - undatierten - Erklärung des Insolvenzverwalters lässt sich schon nicht entnehmen, dass sie in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Vollmacht steht, unabhängig davon, dass nicht hinreichend deutlich ist, ob sich Vollmacht und Freigabeerklärung überhaupt auf die hier in Rede sthende Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des... beziehen."

  • Wie gesagt, die Forderungen sind laut Aussage des Inso-Verwalters nicht aus der Masse freigegeben worden, sondern verkauft und abgetreten.

  • Hatten bisher auch schon öfter solche Fälle. Die Vollmacht und die Abtretung der
    Forderung bzw. Freigabe war in unseren Augen bisher kein Problem. Die
    unterschiedlichen Firmierungen wurden auch immer nachgewiesen.

    Jetzt habe ich eine Titel der .... AG und auch im Pfändungsbeschluss ist sie so
    bezeichnet. Aus den hier bekannten Verfahren weiß ich, dass die AG durch
    formwechselnde Umwandlung zur GmbH wurde. Dies ist, wie wir alle wissen
    insolvent.
    Eine Freigabeerklärung o.ä. liegt nicht bei. Vertreter ist ein Anwalt.

    So und nun? formwechselnde Umwandlung ist m.E. kein Fall von § 727 ZPO. Muss
    aber, da bekannt und Freigabe nicht erfolgt eine Umschreibung auf Insolvenzverwalter erfolgen?

  • Muss
    aber, da bekannt und Freigabe nicht erfolgt eine Umschreibung auf Insolvenzverwalter erfolgen?

    Unter Berücksichtigung des Hinweises von Lexy dann doch auf den/die Erwerber/in. :confused: :gruebel:

    :2danke  @Lexy. Das finde ich höchst interessant, suggerieren die Anträge doch durch die Reihe weg, egal welcher RA auftritt, daß es sich um freigegebene Forderungen handelt. Es ist zu vermuten, daß man hier wohl im allseitigen Einvernehmen für tausende, zehn- oder gar hunderttausende Titel den Aufwand für eine umschreibungstaugliche Dokumentation sowie die Umschreibung selbst sparen wollte. :mad:

  • Aus dem mir vorliegenden Verfahren ist doch aber überhaupt nicht ersichtlich, dass die Forderung verkauft oder abgetreten wurde. Eine Umschreibung auf den Erwerber kommt daher m. E. nicht in Betracht.
    Vielleicht sollte ich die antragstellende Anwältin mit ner Zwischenverfügung um Klarstellung bitten.

  • Ich verfüge derzeit immer zwischen und teile mit, dass mir die Abtretung der GmbH bekannt ist und dass ich entsprechende Inkassovollmacht vom jetzigen Rechtsinhaber vorgelegt haben will. Momentan krieg ich als Antwort nur die Bitte um Fristverlängerung. Kann also noch nicht berichten, was die Inkassounternehmen (hatte bis jetzt mind. 4 verschiedene) dazu zu sagen haben.

    Eine Titelumschreibung auf den Insoverwalter scheidet aus, denn die Forderung gehört nicht zur Masse. Auch bei Freigabe nicht. Freigabe würde aber m.E. keinen Sinn machen, denn was will eine insolvente GmbH mit offenen Forderungen wenn sie liquidiert werden soll? Was wird aus dem beigetriebenen Geldern? :gruebel: Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass man aus seiner Akte selbst nicht die Abtretung entnehmen kann, so könnte man doch den Nachweis des Zugangs der Freigabeerklärung, als empfangsbedürftige Willenserklärung, an die GmbH fordern, denn die ersetzt das Schreiben des InsO-Verwalters m.E. nicht (da steht nämlich nichts von Freigabe; nur die Feststellung dass es nicht zur Masse gehört, jedoch nicht warum). Bin mal gespannt, ob die Inkassobüros diese vorlegen könnten :cool:

  • Es wird immer besser: der einen Hälfte der Inkassounternehmen hat es die Sprache verschlagen und man beantragt immer wieder Fristverlängerung, die andere Hälfte versucht die Forderung unter uralten Firmennamen aus den 90'er anzumelden...vielleicht fällt es ja keinem auf :wechlach:

  • Noch besser: einer der Gläubigervertreter will jetzt Fristverlängerung bis Mitte Oktober, um den Titel auf den Rechtsnachfolger umschreiben zu lassen. Na auf die Klausel und noch mehr auf die öffentlichen Urkunden, auf denen die Rechtsnachfolge beruht, bin ich mal gespannt. Wenn da alle Forderungen einzeln aufgeführt werden, dürfte diese Anlage einem Telefonbuch ähneln :cool:

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