Klauselumschreibung, wenn Schuldner zwischendurch nicht Eigentümer war?

  • Moin!

    Kurze Frage: Muss ich einen Titel umschreiben, wenn die Klausel im Jahr 2000 gegen den aktuellen Eigentümer erteilt wurde, der aber von 2003 bis 2007 nicht Alleineigentümer war (in der Zeit war die Ex-Frau als Miteigentümer engetragen)? :gruebel:

    Danke!

  • was hast du für einen Titel?
    Grundschuldbestellung?

    Dann hast du wahrscheinlich 2 Unterwerfungen unter die Zwangsvollstreckung,
    einmal die persönliche und einmal die dingliche.

    Für die persönliche spielt der Grundbuchstand keine Rolle,

    bei der dinglichen heißt es wenn ich mich recht erinnere: der jeweilige Eigentümer, also wenn der wechselt (Eigentumsumschreibung) brauchst du zunächst eine neue Klausel, wenn die Klauselumschreibung unterblieben ist, und schon wieder ein neuer Eigntümer im Grundbuch ist, solltest du die Frage im Zwangsversteigerungsforum stellen, die sind da die Fachleute.

  • Im Umkehrschluss würde das bedeuten, wenn zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Grundschuld der Ehemann Alleineigentümer war, die Ehefrau bei der Grundschuldbestellung aber zum einen wegen § 1365 BGB mitgewirkt und sich zum anderen der persönlichen ZV unterworfen hat, jetzt aufgrund Abtretung der Grundschuld auf eine neue Gläubigerin -Abtretung erfolgte dieses Jahr, so dass Eintritt in Sicherungsvertrag vom Notar nicht zu prüfen ist- zunächst die dingliche Klausel auch auf die Ehefrau als weitere Eigentümerin umzuschreiben ist, nachdem der Ehemann in der Zwischenzeit einen 1/2-Anteil auf die Ehefrau übertragen hat?

  • Dinglich unterworfen haben in der Grundschuldbestellungsurkunde der Verkäufer und die Käufer die jeweiligen Eigentümer.
    Die Käufer wurden dann jeweils zu 1/3 Eigentümer, jetzt haben 2 der Käufer ihre Anteile an den Dritten zu Alleineigentum übertragen und die Bank hat die Umschreibung der dinglichen Vollstreckungsklausel beantragt.
    Ich hab jetzt überlegt ob ich die Umschreibung überhaupt brauch, weil der jetzige Alleineigentümer sich ja schon damals nach § 800 unterworfen hat....aber da war er ja nur Eigentümer zu 1/3....???
    Wahrscheinlich steh ich wieder einmal einfach auf dem Schlauch...

  • Die Zwangsvollstreckungsklausel muss in dinglicher Hinsicht auf den gegenwärtigen Alleineigentümer umgeschrieben werden, damit die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz beginnen kann (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 800 Rn 13). Dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein soll, besagt ja nur, dass ein Gläubiger sich bei einem späteren Eigentümerwechsel keinen neuen Duldungstitel besorgen muss. Die Erteilung einer Zwangsvollstreckungsklausel für den Rechtsnachfolger auf der Schuldnerseite ist hiervon losgelöst zu betrachten.

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