Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt?

  • Hallo,

    muss mich jetzt auch mal an das Forum wenden. Stehe gerade etwas auf dem Schlauch.:confused:

    Ich habe einen Zwangsversteigerungsantrag vorliegen. Vollstreckt werden soll wegen der dinglichen Forderungen aus einer Briefgrundschuld.

    Vorgelegt wurde die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde, in der sich die damalige Eigentümerin und zwei zukünftige Eigentümer A und B der dinglichen und der persönlichen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
    Inzwischen ist die Briefgrundschuld 2001 teilabgetreten an Gläubigerin XY. Abtretung ist im Grundbuch eingetragen. Teilgrundschuldbrief wird von der neuen Gläubigerin XY vorgelegt. Vollstreckungsklausel ist der neuen Gläubigerin XY 2001 gegen die zu dem Zeitpunkt im Grundbuch eingetragenen Eigentümer A und B erteilt.
    Die Klausel lautet "Vorstehende Verhandlung…wird der Gläubigerin XY erteilt. Die Eintragung der Abtretung ist am … in das Grundbuch erfolgt. Es ist damit offenkundig."

    Zugestellt wird die Grundschuldurkunde nebst vorstehender Klausel dann im Jahr 2006 an den Eigentümer A und die - inzwischen durch Auflassung des Anteil von B eingetragene - Eigentümerin C.

    Hinsichtlich Eigentümer A dürften die Vollstreckungsvoraussetzungen ja eigentlich erfüllt sein und bzgl. C fehlt demnach die Rechtsnachfolgeklausel.

    2007 wird nun folgende Vollstreckungsklausel erteilt:
    "Vorstehende Ausfertigung wird er Gläubigerin XY … als Rechtsnachfolgerin auf der Gläubigerseite dinglich in Höhe eines Teilbetrags ….gegen die Eigentümerin C als Rechtsnachfolgerin auf Schuldnerseite zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtnachfolge ist nachgewiesen durch öffentlich beglaubigte Urkunde, hier begl. Grundbuchauszug aus dem GB von … Blatt … und die beglaubigte Abtretungserklärung vom …"

    Zustellung der neuen Vollstreckungsklausel erfolgt an Eigentümerin C.

    Mal abgesehen davon, dass ich mit der Formulierung der letzten Vollstreckungsklausel so meine Schwierigkeiten habe (gilt die alte Klausel bzgl. Eigentümer A jetzt noch fort?), hätte bei der letzten Zustellung der GB-Auszug und die Abtretungsurkunde nicht mit zugestellt werden müssen?:gruebel:

    Oder kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin in der Klausel von 2001 ja schon offenkundig war, warum also die Abtretungsurkunden noch zustellen?
    Und bzgl. der Rechtsnachfolge der Eigentümerin C reicht eventuell trotz Benennung des GB-Auszugs in der Klausel die Einsicht in das hier geführt Grundbuch aus?

    Wie gesagt ich stehe etwas auf dem Schlauch…:oops:

    Vielen Dank schon mal vorab!

  • Ich würde es auch so sehen, dass die Klausel gegen A immer noch gilt. Ansonsten schreiben die Notare meistens "Unter Aufhebung der Vollstreckungsklausel vom ...". Ansonsten wie wacko und Anta.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Guten Tag die Damen und Herren,

    folgendes Problem:

    Vollstreckbare Ausfertigung der GS-Bestellung liegt vor; die GS wurde seinerzeit von A für Y bestellt, keine nachträgliche Unterwerfung.

    Aktuell ist B Eigentümer, Z ist Gläubiger, die Klausel wurde zunächst vom Amtsgericht entsprechend umgeschrieben:

    Vorstehende Ausfertigung wird Z als Rechtsnachfolger der Y zum Zwecke der dinglichen Zwangsvollstreckung gegen B erteilt. RNF ist nachgewiesen durch Grundbuch von ... Blatt ... und GNR ..., GNR ... GNR ...

    Erste Zustellung erfolgt, keine Nachfragen / Einwände.

    Dann Eröffnung InsO-Verfahren > Umschreibung Klausel auf Inso-Verwalter.

    Neue Zustellung, diesmal auf Anforderung GV mit Registerauszügen und Beschlussausfertigung, nun möchte der GV noch den begl. GBA zur Zustellung beifügen und fordert diesen nach.

    Nach § 800 II ZPO wird wohl von einigen vertreten, daß ein begl. Grundbuchauszug nicht mit der Urkunde zugestellt werden muss, der Gerichtsvollzieher gibt aktuell jedoch zu bedenken, des evtl. Probeleme geben könnte, wenn so zugestellt werden würde > Stichwort Probleme Anordnung / Zuschlag.

    Wie die hier vertretene Meinung dazu ? Ist die Zustellung eines begl. GBA notwendig, wenn ein Eigentümerwechsel stattfand und die Klausel entsprechend umgeschrieben wurde ? Das InsO-Verfahren dürfte hier nicht ausschlaggebend sein.

  • Ist die Zustellung eines begl. GBA notwendig, wenn ein Eigentümerwechsel stattfand und die Klausel entsprechend umgeschrieben wurde ?


    Das habe ich noch nie gesehen und auch nie verlangt.


    Dto.
    Ich verstehe das Problem des Gerichtsvollziehers nicht. :gruebel:
    Welches Anordnungs- / Zuschlags- Problem soll es da geben?

  • Das GB ist doch keine Urkunde im Sinne von 750 II. Habe ich noch nie gewollt und auch noch nie gesehen.

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  • Alles was in unserem Grundbuch oder in einem jedermann zugänglichen Handelsregister eingetragen ist, ist für mich offenkundig i.S. des § 727 ZPO und muss nicht durch Urkunden belegt werden. Seit wann prüft aber der Gerichtsvollzieher bei einem Zustellungsauftrag, ob die Rechtsnachfolge nachgewiesen ist ?

  • Danke f.d. Rückmeldungen, welches Problem der GV genau hat, kann ich auch nicht sagen.

    Er teilte lediglich mit, daß zur "sicheren" Zustellung noch der besagte begl. GBA fehlen würde w. dem Eigentumswechsel, er würde allerdings auch ohne diesen zustellen, wollte dann aber noch etwaige Risiken für die Antragstellung / im weiteren Verfahren hinweisen (evtl. Zuschlagsbeschwerde usw.)

  • Ich häng mich mal hier mit meiner Frage ran.

    Vorgelegt wird eine Grundschuldbestellungsurkunde in der Bank A als Gläubiger aufgeführt ist. Es erfolgte Abtretung des Rechts an Bank B. Diese Abtretung ist im Grundbuch eingetragen worden. Da es sich um ein Briefrecht handelt, ist Briefübergabe und Vermerk der Abtretung auf dem Grundschuldbrief von A auf B erfolgt.

    Nunmehr beantragt Bank C die Anordnung der Zwangsvollstreckung. Eine Klauselumschreibung auf Gläubigerseite ist erfolgt. Lediglich aus der Klausel ergibt sich, dass die Rechtsnachfolge durch Vorlage der Original-Abtetungserklärung gegenüber dem Notar nachgewiesen wurde. Dem Versteigerungsgericht liegt weder die Abtretungserklärung vor, noch scheint diese an die Schuldner zugestellt worden zu sein und auch die Abtretung des Briefrechts ist im Grundbuch nicht eingetragen.

    Wenn ich jetzt nicht vollständig auf der Leitung stehe, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Vollstreckung noch nicht vor, oder? Liege ich richtig, wenn ich sage, entweder Abtretung im Grundbuch eintragen oder Abtretungserklärung an Schuldner zustellen und dies zusammen mit der Grundschuldbestellungsurke dem Gericht vorlegen (§§ 1192, 1154 BGB)?

  • Ich hänge mich hier auch nochmal dran. Mir liegt ebenfalls ein Fall vor, der dem von Resi entspricht. Die Zustellung an den Schuldner inklusive Abtretungserklärung ist erfolgt. Muss ich mir nun tatsächlich noch den Brief vorlegen lassen? Normalerweise ist die Vorlage doch keine Anordnungsvoraussetzung?!

  • Die Klausel hat jedenfalls der Notar erteilt... Nun ist in der Abtretungserklärung auch der Passus enthalten, dass "die Aushändigung des Briefes durch das GBA an die neue Gl. bewilligt wird" (§1117II BGB) und deshalb war ich unsicher. Habe aber gerade mit dem GBA gesprochen und da liegt noch kein Antrag auf Eintragung (nebst Brief) vor... werde wohl den Brief anfordern.

  • Muss die Briefübergabe als Abtretungserfordernis nicht bei Erteilung der RN-Klausel durch das Klauselorgan geprüft werden?:confused:


    Und wenn nun bereits erneut wieder abgetreten wurde?
    Gläubiger ist nicht grundbuchersichtlich, daher Prüfung des wirksamen Übergangs an ihn erforderlich.

  • Ich würde mich gern mal hier dranhängen.
    In meinem Fall, ein Buchrecht, wurde die Grundschuld abgetreten, die Abtretung im Grundbuch eingetragen, die Vollstreckungsklausel auf die neue Gläubigerin umgeschrieben. Soweit so gut.
    Die neue Gläubigerin beantragt nun den Beitritt aus dem persönlichen Anspruch. Gem. § 750 II ZPO ist die Abtretungsurkunde dann mit zu zustellen. In der Abtretungsurkunde steht zwar drin, wer an wen welchen Anspruch abtritt, die Urkunde wurde jedoch nur vom Zedenten unterschrieben. Gem. § 398 BGB ist die Abtretung einer Forderung nur möglich durch Abtretungsvertrag. Die Annahme des Zessionars liegt der Urkunde aber nicht mit bei.
    Die Gläubigerin ist der Meinung, dass sich aus der Antragstellung beim Grundbuchamt bzw. Beantragung der Klauselumschreibung konkludent die Annahme der Abtretung ergibt.
    Das sehe ich grundsätzlich auch so, aber fehlt mir nicht trotzdem die Zustellung der Annahme der Abtretung gem. § 750 Abs. 2 ZPO? Oder bin ich da zu streng?

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