Änderung der Benutzungsregelung - § 1010

  • Warum sollte eine eingetragene Regelung nach § 1010 BGB nicht geändert werden können?

    Und warum sollte diese Änderung für die Wirksamkeit gegen spätere Rechtsnachfolger nicht eingetragen werden müssen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:
    Die Miteigentümerin verkauft von ihrem 2/10 MEA einen 1/10 MEA an A und B zu je 1/2 (also jeder 1/20).
    Aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Benutzungsregelung ist mit dem 2/10 MEA das Recht auf ausschließliche Benutzung von Garage 4 und 5 verbunden.
    Die Benutzungsregelung soll jetzt so abgeändert werden, dass mit dem verkaufen 1/10 MEA das Recht zur ausschließlichen Benutzung der Garage 4 und mit dem restlichen 1/10 MEA der Verkäuferin die Benutzung der Garage 5 verbunden sein soll.

    Ich hab' mir schon den Beitrag von Heitmann in Rpfleger 1999,431 durchgelesen. Nachdem brauch' ich die Zustimmung der übrigen Miteigentümer ja nicht. Betroffen ist nur die Verkäuferin sowie nachrangige dingliche Berechtigte des Anteils (hab' ich hier nicht).

    Wie trag' ich aber die Änderung im Grundbuch ein?

  • Wenn man es mit Heitmann als Inhaltsänderung sehen möchte, dann würde der Eintragungsvermerk einfach "Inhalt der Benutzungsregelung geändert; gemäß Bewilligung vom ...; eingetragen am ...;" lauten. Selbst hatte ich das bisher aber immer als Belastung der beiden neuen Miteigentumsanteile (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1462 Fn. 7).

  • ich hatte das schon und habe die Inhaltsänderung unter Spalte Veränderungen -wichtig unter Bezugnahme auf die Bewilligung! - eingetragen. Es war keine neue Belastung der einzelnen Anteile bei mir, sondern die Änderung der Erstbewilligung

  • Und mir stellt sich in diesem Zusammenhang noch die Frage: Kostet die Eintragung der Inhaltsänderung etwas?

    Kommt auf die "Änderung" an. Eine echte Änderung (also Nutzungsrecht an Wohnung wird jetzt auf die Mitnutzung des Gartens erstreckt) kostet nix. 14130 iVm 1.4.1.2 scheidet für mich kategorisch aus, da die Eintragung der Benutzungsregelung erstens nicht unter die dort genannten Rechte fällt und selbst wenn, dann ist die Eintragung der Benutzungsregelung separat geregelt, mithin ist auch deshalb 14130 nicht anwendbar, da anderer Unter-Abschnitt im Kostenkatalog. Daneben ergäbe sich dann das Problem, dass bei Eintragung eine Festgebühr, die Änderung aber aus einem Wert zu berechnen wäre.

    Anders sehe ich das bei einer unechten Änderung, dh wenn zB eine Nutzungsregelung Inhalt war und jetzt kommt Aufhebungsausschluss dazu. Das ist dann ja eine andere, zusätzliche Regelung die jetzt eingetragen wird, dementsprechend da dann 50,- pro betroffenem Anteil.

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