Für das Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft gegen ausgebliebene Zeugen gilt § 380 ZPO, und für dessen Höhe und Beitreibung die Artt. 6 ff. EGStGB.
Aber auch danach gibt es keine parallele Festsetzung bzw. Vollstreckung von Ordnungsgeld und -haft, wohl aber eine wiederholte Festsetzung.
Auch kann nicht - wie in § 890 ZPO - anstelle von Ordnungsgeld gleich Haft angeordnet werden.