Hallo zusammen,
bei uns (Finanzamt) treten mittlerweile häufiger die Fälle auf, in denen das schriftliche Verfahren angeordnet wird und der Verwalter direkt nach Verfahrenseröffnung den Betrieb freigibt.
Soweit die Grenzen des § 75 InsO nicht erreicht werden um per Gläubigerversammlung die Freigabe zu kassieren, gibt es da überhaupt noch eine Möglichkeit den Schuldner daran zu hindern emsig neue Steuerschulden zu fabrizieren?
Vollstreckung dürfte nichts bringen, da ja das bewegliche Vermögen dieser Betriebe meist unter § 811 ZPO fällt und eventuelle Gewinne entweder unter den Pfändungsgrenzen liegen oder aber an die Masse abgetreten sind. Gewerberechtlich ist § 12 GewO im Weg.
Irgendwelche Ideen?
Danke vorab
Ash
§ 35 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren
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dafür ist doch § 35, II InsO gerade geschaffen worden, dass Neugläubiger eine Haftungsrealisierungsmöglichkeit haben.
Der Masse ist nichts abgetreten. -
Wenn der Betrieb offensichtlich nicht gewinnbringend läuft, ist doch die Freigabe klar angezeigt. Wenn nun das FA die Unwirksamkeit der Freigabe bewirken möchte um sich die Insolvenzmasse als Haftungsmasse zu erschließen, wäre das ein eindeutiger Fall von § 78 InsO.
Früher haben viele Konkurs- und Insoverwalter unter Missachtung des § 811 ZPO Betriebe geschlossen, daher ist es noch verbreitete Meinung, die selbständige Tätigkeit eines Schuldners durch ein Insolvenzverfahren beeinflussen = beenden zu können. Das ist aber nicht richtig, diese Wirkung wäre nur über Gewerbeuntersagung machbar.
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Das ist aber nicht richtig, diese Wirkung wäre nur über Gewerbeuntersagung machbar.
Aber genau diese Lösung wird doch von § 12 GewO blockiert.
Vorher hat die Vollstreckung nichts gebracht und mit der Insolvenz + Freigabe erkauft der Schuldner sich 6 Jahre die er weitermachen kann wie bisher. Und die Fälle häufen sich hier gerade im Bereich der Kleingastronomie.
Ziemlich unbefriedigend das ganze. -
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nun, das ist eine interessante Frage, ob die Freigabe im Sinne der GewO als Neugründung zu betrachten ist.
M.E. aber interessant ist noch die Vorfrage: für den Kassationsbeschluss durch die Gläubigerversammlung bedarf es m.E. nicht eines Quorums für die Anberaumung einer Gläubigerversammlung. Das Gericht hätte bereits ein schriftliches Verfahren erst garnicht anordnen dürfen !.
Die Fogen eines Kassationsbeschlusses sind genauso wie die eines Schließungsbeschlusses bis heute nicht wirklcih geklärt. Jedoch ist nicht alles gleich unpfändbar !. Der Schuldner hat keinen generellen Anspruch darauf, dass ihm alles zum weiterbrasseln (und zum Generieren von neuen Steuerverbindlichkeiten u.s.w.) als zur Ausübung seiner Tätigkeit nötig erscheint, überlassen bleibt.
Ein Schließungsbeschluss (bzw. eine Kassation der Freigabe mit anschließendem Schließungsbeschluss) könnte auch gewerberechtlich ganz andere Wirkungen zeitigen !
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