Hallo,
ich bin mir gerade nicht sicher, ob meine Frage wirklich in dieses Unterforum gehört…
Heute erschien jemand bei mir und erklärte, er habe eine Klage in der Schweiz erhoben und wolle dort für das Verfahren PKH bekommen.
Nun fordert das schweizer Gericht ein „Armutszeugnis gem. Art. 21 der Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12)" an.
Der Rechtsanwalt der Partei ist der Ansicht, dass dies durch das Amtsgericht zu erstellen sei.
Hat jemand eine Ahnung, wie so ein „Armutszeugnis" auszusehen hat und wer für die Erteilung zuständig ist?
Vielen Dank schon mal für eure Hilfe