• Hallo Ihr Lieben "Leidensgenossen",

    ich bin noch nicht so lange in der Insolvenz und habe bei manchen Sachen noch echt Schwierigkeiten. Ich hoffe, einer von euch insolvenzerfahrenen Kollegen kann mir bei folgendem Problem helfen:

    Inso-Verfahren IN im April 2007 eröffnet. Verwalter hat jetzt SR gelegt. Schuldner lebt seit einiger Zeit in Österreich. Nach Rückfrage beim Verwalter teilte der mit jetzt mit, dass der Schuldner für die Jahre 2007 und 2009 Steuererstattungen von ca. 2.800,00 EUR erhalten hätte, dies aber beim Verwalter nie angezeigt hätte und nunmehr auch nur mitgeteilt hätte, dass er das Geld für persönliche Aufwendungen "verbraten" hätte.

    Meine Frage an euch: Mit welchen Argumenten und auf welcher Grundlage könnte ich jetzt die bewilligte Kostenstundung aufheben. Der Verwalter schlägt § 4 c Ziff. 3 InsO vor. Kann ich mich aber nicht so wirklich mit anfreunden.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Mit Nr. 3 hätte ich auch Bauchschmerzen, da ja noch keine Ratenzahlungen angeordnet sind. § 4c Ziff. 2 würde aber passen. (pers./wirtsch. Verhältnisse für Stundung lagen nicht vor). Die Änderung kann auch nach Gewährung der Stundung eingetreten sein, es muss noch nicht einmal Verschulden vorliegen.

    Alternativ kann man auch eine Anfrage nach § 4c Ziff. 1 starten - wenn der Sch. bisher nicht mitgewirkt hat, reagiert er auf eine Anfrage des Gerichts vielleicht auch nicht, und der Aufhebungsgrund für Stundung wäre wasserdicht...:teufel:

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich hätte sonst gesagt BGH IX ZB 72/03. Bei zweifelsfreiem Vorliegen eines RSB-Versagungsgrundes kann auch schon die Stundung aufgehoben werden. Und der Sachverhalt dürfte eindeutig einen darstellen, ob nun § 290 I 4 oder 5 InsO ist da ja egal.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • die Stundung aufzuheben ist eine Sache.
    Die Masse sollte jedoch auch noch eingezogen werden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nee, es reicht momentan nicht ganz um alles zu decken. Wenn er die Steuererstattung brav abgeführt hätte, dann ja, aber so leider nicht. Saftsack. Der Typ hat dem Verwalter ne Mail geschrieben und gemeint, dass er das Geld zum Aufrüsten seines Dienstwagens benötigt hätte (was immer er damit meint), mit seiner Frau und seinem Kind einen schönen Urlaub verbracht hätte und sich eine Klimaanlage für das Wohnzimmer gegönnt hätte. Freche Leute gibt es und als Abschluss hofft er noch, dass wir ihn verstehen können. Da fällt einem doch vor lauter Schreck nix mehr ein, oder?!

  • Saftsack




    :wechlach:

    OK, dann heb die Kostenstundung auf und stell das Verfahren, nach erfoglter Anhörung, nach § 207 InsO ein.



    Einspruch ! Euer Ehren

    Grds. sehe ich dies wie Rainer, aber: Stundungswideruf und Einziehung der Masse sind zweierlei !.
    Hier wäre einmal nachzufragen, wieso das FA denn schuldbefreiend an den Schuldner hat leisten können..... .
    Sollte dies der Fall sein, würde ich dem Schuldner nicht den Gefallen der Einstellung tun, sondern erstmal abwarten...
    Wenn er dann nix zahlt und 6 Jahre nach Eröffnung auf die Idee kommen sollte, das Gericht habe nunmehr über die RSB zu entscheiden, lässt sich immer noch in das Verfahren nach § 207 überwechseln (oki, für den Treuhänder könnte dies mistig sein, möglicherweise ist dieser aber der Verfahrensweise nicht abgeneigt...)

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  • [quote='Elfriede77','RE: Aufhebung Stundung'] Saftsack




    :wechlach:

    Wenn er dann nix zahlt und 6 Jahre nach Eröffnung auf die Idee kommen sollte, das Gericht habe nunmehr über die RSB zu entscheiden, lässt sich immer noch in das Verfahren nach § 207 überwechseln (oki, für den Treuhänder könnte dies mistig sein, möglicherweise ist dieser aber der Verfahrensweise nicht abgeneigt...)



    Wie hat das denn auszusehen mit dem Überwechseln? Soll ich ihm die Stundung lassen?



  • Warum sollte ich denn den Schuldner noch ewig durch das Verfahren ziehen?

  • oki, die Stundung ließe sich widerrufen, kein Thema. Aber in die Einstellung nach § 207 würde ich nicht gehen, da das Verfahren nicht ausliqudiert ist. Die Masse ist nunmal nicht verwertet worden.
    Auch wenn ich nicht zum Ärgern der Schuldner da bin (nix rächer der enterbten und so) würde ich das Verfahren solange offen lassen, bis die Masse verwertet ist. Während dieser Zeit ist auch der Nacherwerb Masse (der Schuldner scheint ja welchen in Österreich zu erzielen na und mit Dienstwagen..... ). Warum dem dort zunächst sicher vor seinen Gläubigern sitzenden Schuldner die "Wohltat" einer Einstellung zukommen lassen..... Zumal ja noch zu klären ist, ob das FA schuldbefreiend hat leisten können. Wenn nicht, muss das FA die Steuererstattung an die Masse leisten, und dann werden die richtig sauer, und dies insbes. auf den Schuldner (i.Ü. auch im Falle der RSB dann eine Neuverbindlichkeit).

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  • Ich hätte sonst gesagt BGH IX ZB 72/03. Bei zweifelsfreiem Vorliegen eines RSB-Versagungsgrundes kann auch schon die Stundung aufgehoben werden. Und der Sachverhalt dürfte eindeutig einen darstellen, ob nun § 290 I 4 oder 5 InsO ist da ja egal.


    Wie ist das, wenn zwar ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegen könnte, im Schlusstermin aber kein Gläubiger RSB-Versagung beantragt hat und deshalb die RSB inzwischen auch rechtskräftig angekündigt wurde?

    Ich denke, hier bleibt nur der Weg über eine Aufforderung, Auskunft über persönl. u. wirtschaftl. Verhältnisse zu erteilen und dann ggf. nach § 4c Nr. 1 InsO aufzuheben bzw. auch für die RSB-Phase nicht die Stundung zu bewilligen.

    Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte sonst gesagt BGH IX ZB 72/03. Bei zweifelsfreiem Vorliegen eines RSB-Versagungsgrundes kann auch schon die Stundung aufgehoben werden. Und der Sachverhalt dürfte eindeutig einen darstellen, ob nun § 290 I 4 oder 5 InsO ist da ja egal.


    Wie ist das, wenn zwar ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegen könnte, im Schlusstermin aber kein Gläubiger RSB-Versagung beantragt hat und deshalb die RSB inzwischen auch rechtskräftig angekündigt wurde?

    Ich denke, hier bleibt nur der Weg über eine Aufforderung, Auskunft über persönl. u. wirtschaftl. Verhältnisse zu erteilen und dann ggf. nach § 4c Nr. 1 InsO aufzuheben bzw. auch für die RSB-Phase nicht die Stundung zu bewilligen.

    Oder?



    Dann schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, dann ist sicherlich kein Raum mehr für eine Aufhebung der Stundung auf Grund Vorliegens von 290er-Tatbeständen. Wäre aber auch schon sehr ungewöhnlich, wenn man als Gericht (erst) kurz nach Schlusstermin solche Gründe erfährt.

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  • Gläubiger meldet sich zwischen RSB-Ankündigung und Verfahrensaufhebung zur Akte und weist darauf hin, dass gewisse Pflichten wohl nicht eingehalten wurden. Diese hätten m.E. tatsächlich einen Versagungsgrund nach § 290 InsO dargestellt aber im Schlusstermin war kein Gl. anwesend.

    Ulf

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  • Warum nicht? :D

    Ernsthaft:
    Ich fände es halt doof, hier die Stundung weiter laufen zu lassen, obwohl sie eigentlich hätte aufgehoben werden müssen, wenn sich der Gl. früher gemeldet hätte (dann hätte ich darauf hingewiesen, dass ein Versagungsantrag im Schlusstermin zu stellen ist und ich denke, er wäre dann erschienen).

    Ulf

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  • seh ich wie Mosser.
    Das Risiko einer RSB-Versagung nach § 290 InsO kann sich nicht mehr verwirklichen, weshalb eine ex post Betrachtung dahingehend, ah, es hätte aber einen Versagungsgrund gegeben, allein nicht die Stundungsaufhebung rechtfertigen kann.
    Eine andere Frage ist, ob der Vortrag des Gläubigers Hinweise darauf gibt, dass ggfls. Masse nicht realisiert wurde oder Hinweise darauf, dass die Stundungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben.....

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