Hinterlegen oder was sonst tun?

  • Während der Insolvenz mietet der Insolvenzschuldner I. Wohnraum an und kündigt ihn wieder. Die Kaution erbringt er in bar und will diese nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück. Der Vermieter reagiert nicht, so dass I Klage auf Rückzahlung der Kaution erhebt. Weder der Vermieter noch der Anwalt des I. wissen etwas von der Insolvenz.

    Erst nachdem gegen ihn Klage erhoben ist und daher der beklagte Vermieter V mich aufsucht, kommt die Überlegung auf, ob I. insolvent sein könnte. V meint, er habe derlei im Haus erzählen hören. Meine Recherche bestätigt dies. Ich kläre daher mit dem Insolvenzverwalter ab, dass V die Klagforderung anerkennen soll (Einwendungen gibt es keine), dem Anwalt des I. aber mitgeteilt werden möge, dass sich der Insolvenzverwalter offen lässt, ob er hier eine Nachtragsverteilung vornimmt.

    Das Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO ergeht. Der Insolvenzverwalter geht auf Tauchstation. Der veurteilte V weiß nicht, an wen er befreiend zahlen soll. Der Anwalt des I. weiß es auch nicht. Was tun? Hinterlegen?

  • Das weiß ich nicht. Die Insolvenzverw.-Kanzlei äußerte telefonisch nur, das Insolvenzverfahren sei "beendet", weshalb man eine Nachtragsverteilung überlege. Nach diesem freundlichen Telefonat schrieb ich den Insolvenzverwalter förmlich an, er möge sich bitte erklären, damit der Mandant weiß, an wen er die ausgeurteilte Summe zahlen muss. Seither höre ich seit 2 Monaten trotz Erinnerungen nichts mehr vom Insolvenzverwalter.

  • Rainer, wenn es um eine Nachtragsverteilung geht, dann ist der Schuldner mindestens in der WVP.

    Valerianus im Fall der Nachtragsverteilung muss man etwas Geduld haben. Denn diese muss vom Insolvenzgericht angeordnet werden und das kann ein bisschen dauern. Was spricht denn dafür, dass der Mandant erst einmal wartet und die Kaution privat hortet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das weiß ich nicht. Die Insolvenzverw.-Kanzlei äußerte telefonisch nur, das Insolvenzverfahren sei "beendet", weshalb man eine Nachtragsverteilung überlege. Nach diesem freundlichen Telefonat schrieb ich den Insolvenzverwalter förmlich an, er möge sich bitte erklären, damit der Mandant weiß, an wen er die ausgeurteilte Summe zahlen muss. Seither höre ich seit 2 Monaten trotz Erinnerungen nichts mehr vom Insolvenzverwalter.



    Meine Meinung:

    Wenn noch keine NTV angeordnet ist, dann ist die Kaution im laufenden Verfahren an den IV und in der WVP an den Schuldner auszubezahlen.

    Kannst Du evtl. hier feststellen, ob der Schuldner schon in der WVP ist?

    https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl

  • Das "Warten", wie es hier vorgeschlagen wird, hat halt den Nachteil, dass der I. einen Titel gegen den von mir vertretenen Vermieter hat, nämlich das Anerkenntnisurteil. Wenn der Anwalt des I. nichts in puncto Nachtragsverteilung vernimmt (sei es über mich, sei es über den Insolvenzverwalter), wird er irgendwann vollstrecken.

  • Der Anwalt des I. wird nix tun, die Nachtragsverteilung kann nur durch den Insolvenzverwalter beantragt werden.

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  • Der Anwalt des I. wird nix tun, die Nachtragsverteilung kann nur durch den Insolvenzverwalter beantragt werden.



    Nee, ich erlaube mir, die auch von Amts wegen anzuordnen.



    Na jedenfalls wird Derartiges nicht der Anwalt des Insolvenzschuldners veranlassen. Darauf können wir uns doch einigen, oder?

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  • Also erstmal würde ich verbindlich abklären, in welchem Verfahrensstadium der Schuldner ist. Auf irgendwelche telefonischen Auskünfte würde ich mich nicht so sehr verlassen. Eher mal im Link von rainer suchen.
    Im Verfahren ist das mit der Kaution auch nicht so eindeutig. Frankfurter Kommentar verneint im Falle einer Freigabe nach § 109 InsO die Massezugehörigkeit der Kaution (AG Göttingen glaube ich auch). Insoweit könnte man da an eine Hinterlegung denken.
    Ist das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben, gibt es m.E. keinen Hinterlegungsgrund, solange keine Nachtragsverteilung angeordnet ist. Solange kann der Schuldner den Betrag beanspruchen und es wäre wohl ganz zwanglos an ihn zu leisten. Fraglich ist, ob man sich als Drittschuldner darum kümmern muss, ob eine NTV angeordnet ist. M.E. wohl nicht, denn es wäre Aufgabe des mit der NTV beauftragten IV dies dem Drittschuldner mitzuteilen. Insoweit könnte man m.E. wohl schuldbefreiend an den Schuldner leisten, bis einem die NTV offengelegt wird.
    Bekommt man eine NTV wirds interessant. Muss ich mich als Drittschuldner darum kümmern, ob die NTV richtig angeordnet wurde? Die Gelehrten streiten sich ja darüber (s.o.).

  • @ Rainer: Ich habe im Moment einen dringlicheren Vorgang. Die Recherche nehme ich heute Mittag vor.



    Ok, entschuldige, sag einfach Bescheid.



    Konnte die Recherche kurz einschieben:

    11 IN xxx/xx: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Peter xxx, geb. 1946, xxxx Str.46, 7xxxx xxxxxxxx

    Treuhänder: Rechtsanwalt xxxxxx xxxxxx, xxxx Str. xx, 7xxxx xxxxxxx

    wird die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§
    196, 197 InsO).

    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 01.02.10 zu folgenden Punkten
    schriftlich Stellung zu nehmen:

    1.Schlussrechnung des Verwalters sowie Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu
    berücksichti-genden Forderungen (hinsichtlich des Schlussverzeichnisses nur
    Überprüfung der Verfahrensweise §§ 189, 190, 191 InsO); die Unterlagen sind zur
    Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts xxxxxxxx,
    Zimmer Nr. xxx niedergelegt;

    2.Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt
    wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 289,
    290 InsO);

    3. Antrag des Verwalters, den Insolvenzbeschlag über eventuelle
    Steuererstattungsansprüche aus der Zeit des eröffneten Insolvenzverfahren aufrecht
    zu erhalten

    4. Beauftragung des Verwalters mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren
    zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO). Dies wird von der Zahlung eines
    Vergütungsvorschusses in Höhe von xxxx EUR pro Jahr abhängig gemacht, zu zahlen
    vom beantragenden Gläubiger.


    Der Verwalter hat mitgeteilt, dass eine zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse
    nicht vorhanden ist. Die Summe der festgestellten, nicht nachrangigen
    Insolvenzforderungen beträgt xxxxxxxxx EUR.

    Die zu erstattenden Auslagen des Verwalters sind festgesetzt worden (§§ 63, 64
    InsO). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
    eingesehen werden.

    Amtsgericht xxxxxxx, 29.10.09

  • Wenn dies die einzige Veröffentlichung ist, dann ist das Verfahren noch nicht aufgehoben und der Schuldner befindet sich im laufenden Verfahren.

    Aus dem Hamburger Kommentar:

    Bei Beendigung des Mietverhältnisses steht eine nicht verbrauchte Kaution der Insolvenzmasse zu (MK-Eckert § 109 Rn. 94; FK-Wegener § 109 Rn. 10c). Allerdings kann der Schuldner im Wege eines Vollstreckungsschutzantrags gem. § 765a ZPO, § 4 InsO an das Gericht erreichen, dass der Insolvenzverwalter die Kaution an ihn herauszugeben hat, soweit er sie für die Anmietung einer neuen Wohnung benötigt.

    Entscheidung des AG Göttingen:

    AG Göttingen, 18.06.2009, 21 C 33/09, wobei diesem die Entscheidung LG Göttingen, 14. April 2010, Az: 5 S 33/09 nachging, an die ich aber nicht herankomme.

    Im Endergebnis würde ich sagen, dass zu hinterlegen ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von rainer19652003 (18. August 2010 um 14:05) aus folgendem Grund: unglaubliche Schreibfehler

  • Kann mir nicht vorstellen, dass das Ding noch nicht aufgehoben ist bei Schlusstermin 01.02.2010, zumal nichts zu verteilen ist.

    @rainer: in meinem Frankfurter Kommentar (5. Auflage) steht genau das Gegenteil von Deinem...



    Vielleicht wurde vergessen, die Akte vorzulegen, die Verteilung dauert noch an usw.

    Mich würde noch interessieren, was im MK steht, komm da aber nicht ran, weil ich bei Beck derzeit nicht reinkommen.

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