Vollstreckung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft

  • Hallo !

    Habe einen Beschluss in einem Versorgungsausgleichsverfahren vorliegen , in dem gegen den Antragsgegner Ordnungsgeld von 1000 EUR festgesetzt worden ist,ersatzweise Zwangshaft von 10 Tagen.

    Habe daraufhin den Antragsgegner eine Zahlungsaufforderung geschickt.Dieser ist er nicht nachgekommen.

    Wollte nun eigentlich einen GVZ einschalten.Oder muss sofort die Zwangshaft vollstreckt werden? Wie macht ihr das bei euch?

  • Ich schließe mich hier mal an.

    Ich habe eíne Abschrift des Vermögensverzeichnisses vorliegen. Eine Vollstreckung erscheint aussichtslos (Schuldner bezieht Leistungen der ARGE).

    Reicht mir jetzt die ersatzweise Anordnung der Zwangshaft im Beschluss des Richters aus ("Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,00 Euro einen Tag Zwangshaft")
    oder muss erst der Richter die mangelnde Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung feststellen und die Zwangshaft endgültig anordnen?

  • Diese Frage interessiert mich auch.

    Ich denke, dass es keiner Vorlage an den Ri. bedarf. Ich sehe das analog zu § 49 StrVollstrO, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe dann vollstreckt wird, wenn die Geldstrafe nicht beigetrieben oder entrichtet worden ist. Für die Vollstreckung gilt der Grundsatz des ersten Zugriffs, also ich nutze als Gericht die Vollstreckungsmaßnahme, die am aussichtsreichsten erscheint, i. d. R. also die Sachpfändung und die eV. Wenn der Schu. nicht zahlt und ich aus dem Schuldnerverzeichnis sehe, dass der Schu. die eV bereits abgegeben hat und vermögenslos ist, liegen für mich die Vss. für die Ordnungshaft vor. Und da die Haft bereits angeordnet ist, kann ich den Schu. zum Haftantritt laden.

    Wie sehen das die anderen?:confused:

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