P-Konto - Kindergeld

  • Bitte helft mir ganz schnell. Mache hier heute Notvertretung in Zwangsvollstreckungssachen. Vor mir sitzt eine Schuldnerin, die ein P-Konto besitzt. Allerdings wurde der Freibetrag für sie zu niedrig berechnet (Schuld der Bank). Nun droht das Kindergeld gepfändet zu werden (obwohl doch nicht pfändbar). Die Bank will einen Beschluss nach § 765a ZPO????? Ich hab überhaupt keinen Schimmer. Kollegen stehen gerade nicht zur Verfügung. Bittttteee! :(

  • Hallo,
    generell würde es reichen, dass die Schuldnerin der Bank eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle nach § 850 k Abs. 5 ZPO vorlegt.
    Eine geeignete Stelle ist hier die Familienkasse. Diese muss bescheinigen, dass die Schuldnerin einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist und deswegen das Kindergeld für dieses Kind bezieht.

    Meiner Ansicht nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für § 765 a ZPO. Die Bank darf sich nicht einfach weigern eine solche Bescheinigung entgegenzunehmen (da das Gesetz hier in § 850 k ZPO die Familienkasse hier ausdrücklich als geeignete Stelle nennt, die eine Bescheinigung ausstellen darf).
    Ich hatte schon öfters Fälle in denen es ausreichte, dass die Schuldner der Bank ihren Kindergeldbesscheid vorgelegt haben.

  • Weder noch. Die 7-tages-Frist gibt es nicht mehr. Wurde zum 01.07.10 geändert und ist jetzt eine 14-Tages-Frist.

    ABER: Das gilt nicht, sofern der Schuldner ein P-Konto hat, da das P-Konto den unpfändbaren Betrag für einen ganzen Kalendermonat schützt. Damit ist der Schuldner natürlich besser gestellt.

  • So, ich habe die Dame jetzt erstmal an die Bank zurückverwiesen. Diese hat, obwohl die Schuldnerin alle Unterlagen vorgelegt hatte, das P-Konto nur für zwei Personen (obwohl 5 Personen, weil 3 Kinder) eingerichtet. Daher lag das Kindergeld über den geschützten Betrag und wurde auf ein "Zwischenkonto" gelagert. Nun sollte die Dame einen Bescheid eben nach § 765 a ZPO servieren. In meinen Augen ist das pures Verschulden der Bank. :confused:

  • Sehe ich auch so. Ich habe zunehmend das Gefühl, dass die Bank, wenn sie nicht weiter weiß, standartmäßig Beschlüsse nach § 765 a verlangt.

  • Naja, vielleicht hat die Schuldnerin der Bank eben keine richtigen Bescheinigungen vorgelegt?

    Da habe ich doch zwischenzeitlich zunehmend das Gefühl, daß immer die Bank der Böse sein soll. Viele Schuldner stellen ja einfach auf ein P-Konto um, ohne sich mit den dann bestehenden Problematiken auseinander zu setzen. Und Schuld ist dann die Bank? Nö, danke.

  • Staune gerade wie viele Probleme es doch mit dem P-Konto zu geben scheint, wenn ich so das Portal begucke. :) Oh oh, dann schäme ich mich auch nicht, dass ich vorhin kurzzeitig überfordert war. ;)
    Die Schuldnerin hat der Bank tatsächlich alle Unterlagen vorgelegt. Und noch hat sich der entsprechende Bearbeiter von der Bank auch nicht bei mir gemeldet. Also gehe ich davon aus, dass der Fehler in diesem Fall wohl doch bei der Bank zu suchen ist.

  • "Naja, vielleicht hat die Schuldnerin der Bank eben keine richtigen Bescheinigungen vorgelegt?"


    Genau das ist das Problem.
    Ich habe oft das Gefühl, dass die Bank nur das vorgedruckte Formular mit den Freibeträgen akzeptiert. Ich hatte schon Banken am Telefon, die mir deutlich gesagt haben, dass alles andere nicht akzeptiert wird.

    Das ist meiner Ansich nach aber falsch. § 850 k Abs. 5 ZPO spricht von Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse u. s. w. Es steht meines Wissens nach nirgends, wie eine solche Bescheinigung auszusehen hat. Wenn die Kindergeldkasse in einem Schreiben bestätigt, dass der Schuldner Kindergeld in Höhe von x EUR für y Kinder erhält dann reicht dies als Nachweis aus. Viele Banken akzeptieren das gerade nicht und das finde ich nicht korrekt.

  • Eine geeignete Stelle ist hier die Familienkasse. Diese muss bescheinigen, dass die Schuldnerin einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist und deswegen das Kindergeld für dieses Kind bezieht.



    Das ist ein Irrtum. Die Familenkasse kann nur bescheinigen, dass sie Kindergeld in Höhe von xxx,yy € zahlt und es interessiert die Familienkasse überhaupt nicht ob das Kind unterhaltsberechtigt ist oder nicht und ob der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist oder nicht.

  • Mag sein, jedenfalls kann die Kindergeldkasse nach § 850 k Abs. 5 ZPO bescheinigen, dass der Schuldner Kindergeld bezieht und dass es sich somit um eine unpfändbare Sozialleistung handelt ("dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist").

  • Eine geeignete Stelle ist hier die Familienkasse. Diese muss bescheinigen, dass die Schuldnerin einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist und deswegen das Kindergeld für dieses Kind bezieht.



    Das ist ein Irrtum. Die Familenkasse kann nur bescheinigen, dass sie Kindergeld in Höhe von xxx,yy € zahlt und es interessiert die Familienkasse überhaupt nicht ob das Kind unterhaltsberechtigt ist oder nicht und ob der Schuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist oder nicht.



    Das sehe ich etwas anders. Wenn man bedenkt, was man für Formulare ausfüllen muss, was da alles abgefragt wird, ehe man überhaupt Kindergeld bezieht...
    In der DDR reichte es aus, die Geburtsurkunde vorzulegen, und schon bekam man Kindergeld. Jetzt bekommt man umfangreiche Formulare mit Merk- und Hinweiseblättern; und wenn das (so wie bei uns ja auch an vielen Stellen) nicht vollständig und schlüssig ausgefüllt wird, wird bemängelt und man bekommt erst mal gar nichts. Ganz schlimm wird es, wenn ein Kind 18 Jahre alt wird und man noch berechtigt ist.
    Die Bewilligung von Kindergeld ist meiner Ansicht nach sehr wohl aussagekräftig. Ohne Grund bekommt niemand Kindergeld. So wie das eben bei anderen Sozialleistungen auch ist. Schlimm wäre es für den Haushalt des Staates, wenn es anders wäre.

    Mag sein, jedenfalls kann die Kindergeldkasse nach § 850 k Abs. 5 ZPO bescheinigen, dass der Schuldner Kindergeld bezieht und dass es sich somit um eine unpfändbare Sozialleistung handelt ("dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist").



    Genauso ist das.

  • Was hat das mit der DDR zu tun und mit den Formularen. Die Formulare muss man auch für Stiefkinder ausfüllen.

    Ich habe schon Kindergeld bearbeitet, als das Bundeskindergeldgesetz in Kraft getreten ist und als es noch 50,00 DM gab.

    Aber auch das tut nichst zur Sache.

    Tatsache ist, dass das Kindergeld eine Sache ist, die mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen überhaupt nichts zu tun hat, weil man nicht von der Höhe des Kindergeldes auf die Anzahl der unterhaltsberechtigen Personen schließen kann.

    Mehr wollte ich nicht sagen!



  • Ob das Kind unterhaltsberechtigt ist oder nicht, ist m.E. vollkommen irrelevant i.S.v. § 850k Abs. 2 ZPO. "Geldleistungen oder andere Geldleistungen für Kinder", die auf das Konto eingehen, sind Sockelsatzerhöhend zu berücksichtigen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat

    Allerdings wurde der Freibetrag für sie zu niedrig berechnet (Schuld der Bank).

    Vorsicht, mit diesen (Vor-)Urteilen. Ich erlebe in solchen Spezialgebieten tätige Bankmitarbeiter (nicht die allgemeinen Schaltermitarbeiter) als fachlich sehr versierte Fachleute, die uns Anwälten und auch Rpfl. teilweise weit überlegen sind. Dass Schuldner die Verantwortung immer bei anderen sehen ("Schuld der Bank"), und nie bei sich, dürfte ja allgemein bekannt sein.
    In solchen Spezialgebieten tätige Bankmitarbeiter werden auch regelmäßig geschult und haben solche Situationen täglich dutzendfach (alleine bei der Dt. Bank dürften im Jahr mehrere hunderttausend Kontopfändungen eingehen).

    Die Banken werden auch durch ihre bankenverbände meist viel frühzeitiger als der öffentliche Dient (oder auch Anwälte) über Gesetzesänderungen infiormiert und sind dann meistens schon fitter als alle anderen.
    Insofern sollte man vorsichtig sein: meist verhalten sich die Banken eher richtig, wenn der Schuldner beim VG vorspricht.

  • Zitat

    ABER: Das gilt nicht, sofern der Schuldner ein P-Konto hat, da das P-Konto den unpfändbaren Betrag für einen ganzen Kalendermonat schützt. Damit ist der Schuldner natürlich besser gestellt.


    Aufpassen: das gilt nur bei P-Konten die sich im Haben befinden. Bei P-Konten im Soll gilt dagegen zwar (auch) ein Verrechnungsverbot für Sozialleistungen und Kindergeld, aber nur 14 Tage lang. In diesem Fall ist also auch bei einem P-Konto (dass zwar grds. nur im Haben geführt werden soll, aber eben in der Praxis auch als im Soll befindliches P-Konto vorkommt) die 14-Tage-Frist noch relvant, § 850k Abs. 6 Satz 1 ZPO.

  • Zitat

    "Geldleistungen oder andere Geldleistungen für Kinder", die auf das Konto eingehen, sind Sockelsatzerhöhend zu berücksichtigen.

    Bitte richtig lesen: damit sind nur bestimmte "andere Geldleistungen für Kinder" gemeint, z. B. Kinderzuschlag und vergleichbare
    Rentenbestandteile, § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

    Es ist also kein "Freibrief", sondern diese "anderen Geldleistungen" müssen zwingend auch "bescheinigt" sein und zwar von einer Stelle, die dazu berechtigt ist.



  • Ob das Kind unterhaltsberechtigt ist oder nicht, ist m.E. vollkommen irrelevant i.S.v. § 850k Abs. 2 ZPO. "Geldleistungen oder andere Geldleistungen für Kinder", die auf das Konto eingehen, sind Sockelsatzerhöhend zu berücksichtigen.




    Genau das wollte ich ja auch nur sagen. Im Thread geht es schließlich um die Pfändbarkeit von Kindergeld o.ä. und nicht um die Erhöhung von Freibeträgen wegen Unterhaltspflicht.

  • Ich wollte keine Bankmitarbeiter angreifen. Jeder macht mal Fehler, auch Rechtspfleger. Hier lag offensichtlich ein Versehen der Bank vor. Sowas passiert. Ist nur eine schwierige Situation für mich gewesen, da ich absolute Notvertretung gemacht habe.

  • zu trauny: Achtung: Die Praxis zeigt Anderes. Oft werden die Schuldner von der Bank hergeschick, mit dem Argument, dass die Kindergeldkasse und die anderen Stellen, die in § 850 k Abs. 5 ZPO genannt sind, dazu verpflichtet sind das vorgedruckte Bescheinigungsformular auszufüllen. Die Banken lassen auch oft nur dieses gelten. Und das ist einfach falsch. Nirgends im Gesetz ist definiert, wie diese Bescheinigung auszusehen hat.

    Meiner Ansicht nach herrscht bei den Banken folgendes Problem: Die Personen am Bankschalter bzw. die Kundenberater haben grundsätzlich die Anweisung (so wurde es mir von einigen Banken hier schon mitgeteilt), den Schuldner direkt an die Rechtsabteilung zu verweisen, bzw. ohne die Anweisung der Rechtsabteilung kein Geld auszubezahlen. Im Prinzip ist gegen diese Regelung nichts einzuwenden. Wenn aber genau dies bei den Banken nicht funktioniert und die Rechtsabteilung vom Bankbeamten am Schalter gar nicht in Kenntnis gesetzt wird, bzw. mit dem Schuldner nicht sprechen möchte, nützen auch die besten Rechtskenntnisse der zuständigen Personben bei den Banken nichts.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!