Ich habe folgende Frage:
Stand: WVP-Verfahren
Es gibt eine vorrangige Gehaltsabtretung gem. § 114 InsO. Diese wirkt bis zu 2 Jahre ab Eröffnung des InsO-Verfahrens. D.h. in meinem Fall wurde InsO-Verfahren innerhalb eines Jahres "durchgezogen" und daher gilt die Abtretung noch.
Es werden nun jedoch vom Schuldner pfändbare Einkommensanteile an uns gezahlt. Laut meiner Kollegin werden diese Beträge bis zum Ende der Bevorrechtigung "gesammelt" und dann abzgl. der Kosten nach § 171 InsO an den bevorr. Gläubiger ausgekehrt. Kann ich hier den § 171 InsO auch in der WVP anwenden?
Auch hier bitte ich um Eure Hilfe .....
§ 171 InsO auch in WVP-Verfahren möglich?
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WVP-Sachbearbeiter -
23. August 2010 um 16:34
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wenn es ein IK-Verfahren ist, dann gibt es kein Verwertungsrecht.
Nur zur Ergänzung, § 313 Abs. 3 InsO. -
schließe mich da an.
Im IK-Verfahren aber immer interessant: IX ZR 87/ 07; diese Entscheidung betrifft zwar nur die Zwangsvollstreckung; i.V.m. der Werthaltigkeitsmachungsrechtsprechung des BHG könne aber auch die Abtretung für den Zeitraum von 3 Monaten anfechtbar sein... oki, Verfahren aufgehoben.... -
@def
den vom BGH selbst geschlungenen Knoten wird dieser wohl noch mal entwirren müssen.
Abtretung selbst nicht anfechtbar, Dreimonatszeitraum bis zur IE infiziert und danach § 114 InsO. -
Ich danke für die vielen guten Antworten. Ihr seid echt spitze
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@LFdC: hab mich blöd ausgedrückt: gemeint war die Anfechtbarkeit der ausgefolgten Beträge; find ich interessant, dass Du da auch in der Richtung unterwegs bist, diese für anfechtbar zu halten
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ich versuche nur, die vom BGH ergangenen Entscheidungen, sei es über Globalzessionen, sei es Pfändungen, sei es über das entstehen einer Forderungen auf die Lohnabtretung umzusetzen, da genau diese Fallkonstellation wohl noch keiner hochgespült hat.
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da ich densenselben Zusammenhang sehe, hab ich nach seinerzeitiger Auswertung der betr. Entscheidung in meinem Pensum Verwalter auf die Gedankengänge aufmerksam gemacht....
da bin ich noch auf die Ergebnisse gespannt
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