Zwangsgeld aufgrund fehlerhaftem Schlussbericht

  • Hallo!

    Ich habe im Dezember einen Schlussbericht einer Verwalterin vorgelegt bekommen. Dieser wurde im Januar geprüft. Die Verwalterin wurde daraufhin angeschrieben, weil...

    ... das Schlussverzeichnis m.E. fehlerhaft war
    ... Kontoauszüge gefehlt haben
    ... eine Verwertung nicht nachgewiesen war.

    Zwischenzeitlich habe ich die Verwalterin etliche Male erinnert. Leider ohne das ich irgendeine Reaktion erhalten habe (könnte daran liegen, dass diese Verwalterin bei uns nicht mehr bestellt wird). Kann ich hier ein Zwangsgeld androhen / festsetzen? Die fehlenden Kontoauszüge und die nicht nachgewiesene Verwertung kann ich ihr ja in das Prüfprotokoll reinschreiben. Aber das Schlussverzeichnis benötige ich zum Abschluss.

    Wie seht Ihr das?

    Danke und Grüße!

  • Ich denke, das ist problemlos über § 58 InsO gedeckt. Das Schlussverzeichnis ist sicher als einzelne Auskunft nach Abs. 1 Satz 2 anzusehen. Ich würde da auch ein Zwangsgeld androhen. Spätestestens nach der zweiten Erinnerung kann man ja mal ein "Lebenszeichen" des/der IV erwarten. Wenn es jemand ist, der sonst sehr zuverlässig arbeitet, würde ich vor der Zwangsgeldandrohung vielleicht nochmal anrufen und eine kurze Frist setzen, in Deinem Fall eher nicht.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Was ist denn "fehlerhaft" am Schlussverzeichnis? Ich hätte es ja eher andersherum problematisch gesehen: Das Schlussverzeichnis ist letztlich Sache des Verwalters. Wenn er Gläubiger nicht bzw. fehlerhaft aufführt, ist er denen zum Schadenersatz verpflichtet.

    Ist allerdings noch nicht alles verwertet, dürfte grundsätzlich eine Schlussterminierung wegen §§ 196,197 InsO nicht möglich sein. Ohne den konkreten Fall zu kennen, dürfte es hier aber schwierig sein, eine Einschätzung abzugeben, ob es ausreicht, das in den Prüfvermerk aufzunehmen oder Zwangsgeld festzusetzen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • bzgl Schlussverzeichnis.

    Hier ist in der Tabelle eine Forderung noch für den Ausfall festgestellt. Sie wurde aber in das SVZ aufgenommen (da ist wohl auch eher die Tabelle nicht berichtigt worden und das SVZ ggf. doch richtig). Wie dem auch sei, ich hätte hier grds schon gerne ein Äußerung vom IV.

    Bezüglich des nicht vorhandenen Nachweises über die Verwertung geht es darum, dass massezugehörige Mietzahlungen (Zahlungen an die Masse) für 3 Monate nicht vorgefunden wurden und in den Berichten hierfür auch kein Grund angegeben wurde. Ich gehe daher schon davon aus, dass das Verfahren im Sinne des § 196 I abschlussreif ist. Jedoch hätte ich gerne eine Stellungnahme hierzu gehabt.

  • Also bzgl. Schlussverzeichnis sehe ich das wie Mosser und rainer. Da hat man als Gericht m.E. nichts zu motzen - wenn einem was auffällt sollte man darauf hinweisen; ob die IV das umsetzt ist ihre Sache. Wenn eine Ausfallforderung im Schlussverzeichnis auftaucht, muss man m.E. davon ausgehen, dass der Ausfall nachgewiesen oder auf das Absonderungsrecht verzichtet wurde. Nachweisen muss
    das die IV nicht; dazu kann man sie m.E. auch nicht zwingen.

    Wegen der fehlenden Mietzahlungen bzw. Kontoauszüge kann man sie m.E. ohne weiteres zwingen. Sie ist gem. § 58 I InsO zu Auskünften verpflichtet und was mit irgendwelchen Geldern passiert ist bzw. was wie verwertet wurde und die dazugehörigen Nachweise hat sie vorzulegen und wenn sie das nicht macht, kann man gem. § 58 II ein Zwangsgeld androhen und evtl. festsetzen.

  • Danke!

    Sehe ich zwischenzeitlich auch so! Mein Schreiben kann ich auf jeden Fall erstmal so lassen. Leider werden die IV immer so unmotiviert, wenn sie nicht mehr bestellt werden. Da beweißt sich doch, dass diese Entscheidung (die Verwalter nicht mehr zu nehmen) richtig ist.

  • In diesem Fall hätte ich auch keine Bedenken und würde zum Zwangsmittel greifen. Eine Aufnahme in den Prüfungsvermerk reicht m.E. hier nicht aus. Insofern ran an die Kanonen und ggfs. auch abfeuern...

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  • auch wenn ich ein Verfechter der gerichtlichen Prüfung des Schlussverzeichnisses bin (was dann im Falle von Unstimmigkeiten stets vor Schlussterminsbestimmung geklärt wird) spielt die Musik hier völlig wo anders; schließe mich da den Vorpostern an (Verwalter einbestellen ! Zwangsgeld ist ganz nett, aber Massesicherung ist wichtiger)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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