Inhalt der Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO

  • Zu § 175 Abs. 2 InsO gibt es zwar zahlreiche Threads aber darin wurde ich nicht fündig:

    Unsere Standard-Belehrung vorm (nicht-schriftlichen) PT sieht folgenden Wortlaut vor (Wiedergabe nicht vollständig):

    "Das Gericht weist darauf hin, dass ...
    ... Sie (oder ein von Ihnen schriftlich Bevollmächtigter) im Prüfungstermin persönlich Widerspruch einlegen können. Ein nur schriftlicher Widerspruch ist nicht ausreichend."

    Seit der Änderung des § 79 ZPO zum 01.07.2008 müsste der Hinweis in ( ) m.E. eigentlich in etwa so lauten:
    " ... (oder ein von Ihnen schriftlich bevollmächtigter Rechtsanwalt oder schriftlich bevollmächtigter volljähriger Familienangehöriger) ..."

    Wie seht Ihr das?

    Und wie lauten die Hinweise dazu in Euren Belehrungen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Winsolvenz?


    Ja, genau.

    Aber ist die Belehrung dann nicht eigentlich seit dem 01.07.2008 falsch?! :gruebel:

    Wenn z.B. der Nachbar mit ner Vollmacht kommt, müsste ich dessen Vollmacht doch nach § 79 ZPO zurückweisen.

    Ulf

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  • Und wie lauten die Hinweise dazu in Euren Belehrungen?



    So:

    Schreiben an Schuldner nebst Ablichtungen der eingereichten Antragsunterlagen
    gegen ZU:

    Den anliegenden Unterlagen können Sie entnehmen, dass der Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, der nach seiner Einschätzung, eine von Ihnen vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegen soll [§ 174 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO)].

    Sie werden darauf hingewiesen, dass Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, sofern gegen die, der Anmeldung zugrundeliegende Einschätzung oder der gesamten Forderung, kein Widerspruch erhoben wird.

    Sie erhalten daher Gelegenheit, bis zum ............. zu widersprechen.

    Dieser Zeitpunkt wird auch als Fristbeginn für das Bestreiten der in § 184 InsO genannten Forderungen bestimmt. Im Übrigen wird auf diese Vorschrift besonders hingewiesen.

    Sofern Sie Fragen zur angemeldeten Forderung haben, wird angeregt, dass Sie sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen.

  • So ganz richtig ist die Belehrung nicht, aber muss denn überhaupt ein Hinweis rein, dass er vertreten werden kann?


    Muss sicherlich wohl nicht, denke ich. Aber wenn schon ein Hinweis zur Vertretung enthalten ist, dann sollte dieser m.E. richtig sein.

    (Mir ist das in einem Fall aufgefallen, in dem der Schuldner inhaftiert ist und vermutlich deshalb nicht wird persönlich erscheinen können.)

    Ulf

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  • stimme rainer zu;
    ich frag mich manchmal, was diese ganze hinweiseritis soll !
    In einem Verfahren, bei welchem der Schuldner "brummt" würd ich die Prüfungsverhandlung schriftlich durchführen. Sollte sich der BT nicht schriftlich durchführen lassen, wäre ihm aber im Hinblick auf § 156 Abs. 2 InsO die persönliche Teilnahme zu ermöglichen (sofern nicht sogar das persönliche Erscheinen anzuordnen wäre).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Kann man sicherlich machen. Aber irgendwie finde ich, dass ich dann den Schuldner ja fast zum Widerspruch dränge - zum Nachteil des Gläubigers. Es gibt ja genügend Schuldner, die gar nicht kommen wollen.
    In "normalen" Fällen lasse ich den Schuldner ja auch nicht verhaften und zwangsweise vorführen, damit er Widerspruch erheben kann. :D

    Wenn der Inhaftierte kommen will aber nicht kann, soll er sich melden und dann wird man einen Weg finden.
    Oder aber er bevollmächtigt einen Dritten (der nach § 79 ZPO zur Vertretung berechtigt ist).

    Ulf

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