Kosten der Räumung

  • Hallo ihr Lieben,
    wie es so ist in der Vertretung kommen ganz doofe Sachen.
    Mein Telefon hat eben geklingelt und mir wurde folgendes Problem geschildert:
    Der Ersteher musste nach dem Zuschlagsbeschluss das Haus räumen lassen. Das ganze hat wohl 9.000,00 EUR gekostet. Bei der Räumung sind ein paar mehr oder weniger wertvolle Gegenstände aufgetaucht. Die will der Ersteher jetzt versteigern lassen um die Kosten der Räumung wieder reinzuholen. Er will jetzt wissen, ob er das auf Grund des Zuschlagsbeschlusses darf oder ob er jetzt einen neuen Titel braucht.
    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich gar nicht weiß, wo ich jetzt suchen muss.

  • Muss das Gericht dem Anwalt Rechtsberatung erteilen?
    Der Ersteher hat gegenüber dem früheren Eigentümer kein Vermieterpfandrecht, er DARF die Sachen also gar nicht einbehalten.

    Die Räumungskosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss. Diese kann er sich festsetzen lassen und damit die betreffenden wertvollen Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher pfänden und versteigern lassen.

  • Ahhh! § 885 - schön! :oops: Ohje, was man nicht alles wieder vergisst. Naja, dann werde ich mal - natürlich ohne zu beraten - dem Herren Rechtsanwalt verklickern, dass sein Plan nicht ganz aufgeht. Lieben Dank!


  • Die Räumungskosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss. Diese kann er sich festsetzen lassen und damit die betreffenden wertvollen Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher pfänden und versteigern lassen.



    Zur Beitreibung der Vollstreckungskosten reicht doch auch der Hauptsachetitel.
    Warum also bei der hier gegebenen Sachlage der umständliche Weg über eine vorherige Festsetzung?


  • Die Räumungskosten sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss. Diese kann er sich festsetzen lassen und damit die betreffenden wertvollen Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher pfänden und versteigern lassen.



    Zur Beitreibung der Vollstreckungskosten reicht doch auch der Hauptsachetitel.
    Warum also bei der hier gegebenen Sachlage der umständliche Weg über eine vorherige Festsetzung?


    Da hast Du natürlich recht.

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