Weiter ist bereits vor Eröffnung des Verfahrens ein mit einem Absonderungsrecht belastetes Kfz vom Schuldner an den Sicherungsgläubiger zurückgegeben worden und von diesem nach Verfahrenseröffnung verwertet worden. Die 4 %-ige Feststellungspauschale sowie die (ans Finanzamt weiterzuleitende) USt fließen zur Masse.
Hier hätte der IV gar keinen Anspruch auf die Feststellungspauschale gehabt. Daraus schließe ich, dass das unter Feststellungskosten falsch verbucht ist und eigentlich eine ganz normale Einnahme der Masse darstellt, die voll in die Berechnungsgrundlage einfließt.
Mit der USt verhält es sich streng genommen genauso.
Edit - P.S.: Wobei man bzgl. der USt prüfen müsste, ob das überhaupt eine Masseverbindlichkeit ist.