Berechnungsgrundlage Insoverwalter bei §§ 170 ff. InsO


  • Weiter ist bereits vor Eröffnung des Verfahrens ein mit einem Absonderungsrecht belastetes Kfz vom Schuldner an den Sicherungsgläubiger zurückgegeben worden und von diesem nach Verfahrenseröffnung verwertet worden. Die 4 %-ige Feststellungspauschale sowie die (ans Finanzamt weiterzuleitende) USt fließen zur Masse.


    Hier hätte der IV gar keinen Anspruch auf die Feststellungspauschale gehabt. Daraus schließe ich, dass das unter Feststellungskosten falsch verbucht ist und eigentlich eine ganz normale Einnahme der Masse darstellt, die voll in die Berechnungsgrundlage einfließt.

    Mit der USt verhält es sich streng genommen genauso.


    Edit - P.S.: Wobei man bzgl. der USt prüfen müsste, ob das überhaupt eine Masseverbindlichkeit ist.


  • Hier hätte der IV gar keinen Anspruch auf die Feststellungspauschale gehabt.

    stüümmmmt, wird aber eher, wie tube schon sagt, ein Buchungsproblem gewesen sein, weil manche Programme das nicht richtig fressen, bzw. man schon an den richtigen Hebeln ziehen muss, bis das richtig passt.

    Mit der USt verhält es sich streng genommen genauso.

    stüümmmt nicht, ein Anspruch auf die Ust kann bestehen, IX ZR 27/06.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Naja, die Gretchenfrage dürfte wohl sein, ob ich die Feststellungsbeiträge in die Berechnungsmasse einbeziehe. Das hat der BGH ja in einer Entscheidung zu den Massekostenbeiträgen bei Immobilien verneint.

    Wenn ich mich hier mal dranhängen darf. Welche Entscheidung des BGH ist das denn?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Naja, die Gretchenfrage dürfte wohl sein, ob ich die Feststellungsbeiträge in die Berechnungsmasse einbeziehe. Das hat der BGH ja in einer Entscheidung zu den Massekostenbeiträgen bei Immobilien verneint.

    Wenn ich mich hier mal dranhängen darf. Welche Entscheidung des BGH ist das denn?

    Das hat der BGH nicht gesagt:

    Im speziellen Fall der Immobilienverwertung ist die Einbeziehung von Erlösen aus der Immobilienverwertung
    in die Vergleichsrechnung statthaft dann, wenn der der Masse zugeflossene Feststellungskostenbetrag nicht
    bei der Bestimmung der Berechnungsmasse Berücksichtigung findet. Eine Doppelberücksichtigung bei der Vergütungsbestimmung ist auszuschließen. In diesem Falle kann dann dem Verwalter eine Zusatzvergütung
    gem. § 1, II, Nr. 1, S. 2 InsVV zugebilligt werden (BGH, IX ZB 157/05).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gibt es eigentlich Rechtsprechung oder Literatur, dass bei einer vom Insolvenzverwalter betriebenen Zwangsversteigerung Feststellungskosten für die Masse entstehen? (Aus dem Grundstückswert, nicht aus Zubehör.)

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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